März 2018 |
180307 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die betroffenen Branchen lehnen gemeinsame Ausschreibungen für Solar- und Windkraftanlagen ab. Dies verdeutlichten der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) und der Bundesverband WindEnergie (BWE) am 14. März in einer gemeinsamen Stellungnahme zum ersten Verfahren dieses Art, das die Bundesnetzagentur zum Gebotstermin 1. April eröffnet hat (180201). Unabhängig vom Ausgang dieses Pilotverfahrens unterstrichen sie die hohe Bedeutung eines ausgewogenen Mischungsverhältnisses bei der Förderung der Erneuerbaren Energien. Sie verwiesen dabei auf eine aktuelle Analyse des Deutschen Wetterdienstes (DWD), der die Wetterdaten der vergangenen 20 Jahre untersucht hat. Demnach kann der kombinierte Einsatz von Photovoltaik und Windkraft die Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien stabilisieren.
Beide Verbände plädieren für faire Wettbewerbsbedingungen, die Beibehaltung getrennter Auktionen und einen Verzicht auf weitere technologieneutrale Ausschreibungen. Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW-Solar) erklärte: "Gegenwärtig liegen Wind- und Solarstrom zwar preislich etwa auf Augenhöhe. Auf Dauer lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Kostenstruktur ein gesunder Technologiemix mit einer gemeinsamen Ausschreibung nicht sicherstellen. Egal, wer als Sieger der jüngsten Auktion vom Platz geht, dieses Experiment lehnen wir ab. " BWE-Geschäftsführer Wolfram Axthelm pflichtet ihm bei: "Wer Kostenwettbewerb, Netzsituation und den Kapazitätsausbau einzelner Technologien über ein Verfahren steuern will, überfrachtet zwangsläufig das Instrument."
BSW und BWE unterstrichen, dass getrennte Auktionsverfahren bereits die volle Wirksamkeit des Kostenwettbewerbs belegen und damit Stromkunden von sehr preiswertem und klimafreundlichem Strom profitieren. Durch Vorgabe der Auktionsmengen könne dabei ein optimales Mischungsverhältnis von Photovoltaik und Windkraft erreicht werden. Beide Verbände begrüßten es, daß der neue Koalitionsvertrag eine nachträgliche Verstärkung des Ausbaues der Wind- und Solarenergie gegenüber den Vorgaben des EEG vorsieht. Nur wenn jetzt zeitnah die Weichen für einen ambitionierten Ausbau der Erneuerbaren Energien gestellt werden, lassen sich die Klimaschutzziele von Paris und die 2030er-Ziele der neuen Bundesregierung erreichen.
Die gemeinsamen Ausschreibungen werden gemäß § 39i und § 88c des EEG sowie der dazu im August vorigen Jahres erlassene Ausführungs-Verordnung (GemAV) von 2018 bis 2020 jeweils zum 1. April und zum 1. November durchgeführt. Sie haben einen Umfang von jeweils 200 MW, wobei es nur von der Höhe der Gebote abhängen soll, welche Anteile auf Wind- oder Solarenergie entfallen. Allerdings wird insoweit doch wieder zwischen beiden Technologien unterschieden, als die Chance des Zuschlags vom jeweiligen Ausbauzustand des Netzes und dessen Verträglichkeit mit der Wind- oder Solareinspeisung abhängt.
Zu diesem Zweck hat die Bundesnetzagentur für insgesamt 98 "Verteilernetzausbaugebiete" sogenannte "Verteilernetzkomponenten" festgesetzt, die jeweils eine der beiden Stromquellen entweder begünstigen oder benachteiligen. Diese werden zu dem Gebotswert addiert. Zum Beispiel wird so ein Gebot von 5,00 Cent/kWh für eine Solaranlage am Standort Passau, der eine Verteilernetzkomponente von 0,88 hat, erst mal wie ein Gebot von 5,88 Cent/kWh behandelt und rückt auf der Zuschlagsliste entsprechend nach hinten, während für Windkraft-Bieter in diesem Fall die Komponente bei 0,00 liegt und sie keinen Malus in Kauf nehmen müssen. Wenn das Solar-Gebot dann aber trotzdem noch einen Zuschlag erhalten sollte, gilt wieder der ursprüngliche Gebotswert von 5,00 Cent/kWh für die tatsächlich gezahlte Förderung.