Oktober 2016 |
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ENERGIE-CHRONIK |
(Gesetzentwurf der Bundesregierung)
Vom…
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz – EntsorgFondsG)
(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) errichtet. Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Zweck des Fonds ist es, die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu erstatten sowie die dazu übertragenen Mittel anzulegen.
(3) Sitz des Fonds ist Berlin.
(1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.
(2) Entsorgungskosten sind die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu erstattenden Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen. Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Schachtanlage Konrad Stiftungsgesellschaft mbH.
(3) Erstattungsberechtigter ist der Bund.
(4) Barmittel sind liquide Mittel.
Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.
(1) Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von drei Jahren von den in Satz 1 genannten Bundesministerien bestellt. Für jedes der drei Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 verbunden sind. Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor und schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.
(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus §§ 11 und 12 sowie den Vorgaben der Satzung.
Das Kuratorium erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine Satzung, in der die Einzelheiten der Ausgestaltung des Fonds geregelt werden.
(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoaufschlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden Bestimmungen zu.
(2) Der Einzahlende ist verpflichtet, sieben Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grundbetrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. Der in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017 mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Etwaige Ausgaben zwischen dem 1. Januar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 werden von dem in Anhang 2 genannten Betrag in Abzug gebracht, soweit der Einzahlende die Ausgaben gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, berechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1 und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags, in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung des Risikoaufschlages endet die Verpflichtung des Einzahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.
(4) Für den Gesamtbetrag bestehend aus den Beträgen gemäß Absatz 2 und 3 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit Bundesministerium der Finanzen mit dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zu zahlen und der jeweils noch ausstehende Betrag mit mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten Rate beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrages. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.
§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht
(1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds bereits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausstehender Zahlungsraten zu verlangen. Die Ratenzahlungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen. Sollten mehrere Einzahlende eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Einzahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.
(2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag vollständig eingezahlt, nicht aber den Risikoaufschlag, und drohen die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines Nachschusses im erforderlichen Umfang. Dies gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und die erste Rate eingezahlt hat.
(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr 2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquiditätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurückzuzahlen ist. Weitere Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.
(1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Einzahlenden ein, auf denen die Einzahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu verbuchen sind. Bis zur Verwendung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzulegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. Die Anlagerichtlinien sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben für die Gewichtung der Anlageklassen, die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen und die maximale Höhe von Einzelanlagen aufgenommen werden.
(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 verwendet werden.
(2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst. Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personalkosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und des Vorstands.
(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.
§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung
(1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanz- und Wirtschaftsplan. Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018 zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr, eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre. Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren. Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind. Die Planungen nach den Sätzen 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen. Der Finanz- und Wirtschaftsplan sowie die Szenarien umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.
(2) Der Erstattungsberechtigte unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Erstattungsberechtigte dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Entsorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten mit.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung.
(3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 nachzuweisen. Die Verpflichtungen des Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts nach §§ 108 und 109 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.
(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnahmung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Anlagen gemäß § 2 Absatz 1
Kernkraftwerk | |
Kernkraftwerk Gundremmingen A | KRB A |
Kernkraftwerk Obrigheim | KWO |
Kernkraftwerk Würgassen | KWW |
Kernkraftwerk Stade | KKS |
Kernkraftwerk Biblis A | KWB A |
Kernkraftwerk Biblis B | KWB B |
Kernkraftwerk Philippsburg 1 | KKP 1 |
Kernkraftwerk Philippsburg 2 | KKP 2 |
Kernkraftwerk Brunsbüttel | KKB |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 | GKN 1 |
Kernkraftwerk Unterweser | KKU |
Kernkraftwerk Krümmel | KKK |
Kernkraftwerk Isar 1 | KKI 1 |
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich | KMK |
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld | KKG |
Kernkraftwerk Grohnde | KWG |
Kernkraftwerk Brokdorf | KBR |
Kernkraftwerk Gundremmingen B | KRB B |
Kernkraftwerk Gundremmingen C | KRB C |
Kernkraftwerk Isar 2 | KKI2 |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 | GKN 2 |
Kernkraftwerk Emsland | KKE |
Kernkraftwerk Lingen | KWL |
Einzahlungsbeträge* gemäß § 7
Kernkraftwerk | Grundbetrag Mio. EUR (1) | Risikoaufschlag 35,47 Prozent Mio. EUR (2) | Gesamtbetrag Mio. EUR (1)+(2) | |
Kernkraftwerk Gundremmingen A | KRB A | 178 | 63 | 241 |
Kernkraftwerk Obrigheim | KWO | 305 | 108 | 413 |
Kernkraftwerk Würgassen | KWW | 364 | 129 | 492 |
Kernkraftwerk Stade | KKS | 405 | 144 | 549 |
Kernkraftwerk Biblis A | KWB A | 907 | 322 | 1.229 |
Kernkraftwerk Biblis B | KWB B | 980 | 348 | 1.328 |
Kernkraftwerk Philippsburg 1 | KKP 1 | 681 | 241 | 922 |
Kernkraftwerk Philippsburg 2 | KKP 2 | 983 | 349 | 1.332 |
Kernkraftwerk Brunsbüttel | KKB | 671 | 238 | 909 |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 | GKN 1 | 612 | 217 | 829 |
Kernkraftwerk Unterweser | KKU | 1 | 367 | 1.402 |
Kernkraftwerk Krümmel | KKK | 995 | 353 | 1.348 |
Kernkraftwerk Isar 1 | KKI 1 | 668 | 237 | 905 |
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich | KMK | 383 | 136 | 519 |
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld | KKG | 1 | 365 | 1.393 |
Kernkraftwerk Grohnde | KWG | 1 | 377 | 1.441 |
Kernkraftwerk Brokdorf | KBR | 1 | 377 | 1.441 |
Kernkraftwerk Gundremmingen B | KRB B | 971 | 344 | 1.315 |
Kernkraftwerk Gundremmingen C | KRB C | 998 | 354 | 1.351 |
Kernkraftwerk Isar 2 | KKI 2 | 975 | 346 | 1.321 |
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 | GKN 2 | 912 | 323 | 1.235 |
Kernkraftwerk Emsland | KKE | 1 | 399 | 1.523 |
Kernkraftwerk Lingen | KWL | 46 | 16 | 62 |
Versuchsatomkraftwerk Kahl | MZFR | 32 | 12 | 44 |
Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe | MZFR | 7 | 2 | 9 |
Summe | 17.389 | 6.167 | 23.556 |
* Die hier aufgeführten Beträge wurden zu einem fiktiven Zahlungsstichtag (1. Januar 2017) auf Basis von Planzahlen errechnet. Die sieben Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 7 Absatz 2 zu leistenden Beträge werden im Rahmen eins Soll-/Ist- Abgleichs an die endgültig von den Betreibern vorgenommenen Ausgaben angepasst. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die endgültigen Einzahlungsbeträge spätestens vier Wochen vor dem Zahlungsstichtag im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz)
§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
Die künftigen Verpflichtungen des Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes zur Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes und von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie von Umlagen aufgrund von § 21 des Standortauswahlgesetzes gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat.
§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
(1) Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, deren Betreiber Einzahlender nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist, können nach Maßgabe der folgenden Absätze an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abgegeben werden. Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organisieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der Bund. Zuständig für die Übertragung der Aufgaben der Zwischenlagerung auf einen Dritten ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
(2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht die Verpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, für die geordnete Beseitigung der abgegebenen radioaktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Verpflichtung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur Ablieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 über.
(3) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für bestrahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem 1. Januar 2019 erfolgen. Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes hat einen Anspruch auf die Abgabe, wenn er den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat und
1. bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingungen des jeweiligen Zwischenlagers entsprechen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird;
2. radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingen des jeweiligen von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zwischenlagers entsprechen und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird.
Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität können an das jeweilige am Standort befindliche Standortzwischenlager abgeliefert werden. Radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwischenlager abgeliefert werden.
(4) Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes hat einen Anspruch auf die Annahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, wenn er den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat und die radioaktiven Abfälle den Voraussetzungen des Absatzes 5 entsprechen. Die Annahme erfolgt mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebene und am Standort betriebene Lager. Wenn am Standort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfolgen. Die übergangsweise Lagerung bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen Ausgleich des Bundes an den Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes.
(5) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig wenn:
1. radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Abfallgebinde angedient werden, für die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes die Voraussetzungen für die Abgabe an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt hat und
2. die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar sind.
Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 sind die auf Grund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlenschutzverordnung bestehenden Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das Endlager Schachtanlage Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Behälterdichtung. Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Entsorgungsfondgesetz als Antragssteller hat Anspruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.
(6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablieferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten, die Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 73 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung zu übergeben.
(1) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager, die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes verfügen. Nach der Übertragung gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.
(2) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich die in Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenlager. Es gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; die zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.
(3) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann ein zentrales Bereitstellungslager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Eingangslager für das Endlager Schachtanlage Konrad errichten.
(4) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in den Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmigungen auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, geeigneten Behältnissen, durch die eine Querkontamination ausgeschlossen ist, aufbewahrt werden. Im Fall von Großkomponenten muss eine geeignete, radiologisch sichere Konfiguration vorliegen. Für jedes Behältnis und jede Komponente muss dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation übergeben werden. Ein Umgang mit offener Radioaktivität durch den Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes darf in den durch den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 betriebenen Lagern nicht stattfinden. Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes trägt dafür Sorge, dass die Verpackung gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne wesentliche negative Rückwirkungen auf die Maßnahmen zum Betrieb und zum Rückbau und mit dem Ziel erfolgt, das in der Endlagervorausleistungsverordnung vorgegebene Endlagervolumen einzuhalten. Erfüllt der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes diese Pflicht nicht, kann der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Fristablauf die Verpackung auf Kosten des Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes haftet dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen nach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden, die er bei der Betätigung im Lager verursacht.
(5) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet dem Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 aufgeführten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betreiber den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes den notwendigen Aufwand für den Betrieb des Lagers; der notwendige Aufwand umfasst auch Errichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund geänderter Anforderungen an den Betrieb erforderlich werden, solange der Betreiber noch die Genehmigung innehat. Die Erstattung des notwendigen Aufwands endet für die in dem Anhang Tabelle 3 aufgeführten Lager mit Ausnahme des Lagers Mitterteich mit Ablauf des Jahres 2026.
(6) Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betreiber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten Zahlungen erstattet.
§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
(1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.
(2) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Er lässt die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Er übermittelt die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeitnah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit prüft die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.
Tabelle 1: Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 Atomgesetz (AtG), deren Genehmigungen am 1. Januar 2019 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.
Zwischenlager
Biblis
Brokdorf
Brunsbüttel*
Grafenrheinfeld
Grohnde
Gundremmingen
Isar
Krümmel
Emsland
Neckarwestheim
Obrigheim**
Philippsburg
Unterweser
Ahaus***
Gorleben***
* Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.
** Soweit die vorgesehene Verbringung der bestrahlten Brennelemente in das Standortzwischenlager Neckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.
*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.
Tabelle 2: Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen nach § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zum Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.
Standort | Zwischenlager | Genehmigung |
Biblis* | LAW-Lager | § 7 Absatz 1 AtG |
LAW 2 | § 7 StrlSchV | |
Brunsbüttel | LASMA | § 7 StrlSchV |
Grafenrheinfeld | BeHa | § 7 StrlSchV |
Krümmel | LASMA a.Z. | § 7 StrlSchV |
Neckarwestheim | SAL GKN | § 7 StrlSchV |
Obrigheim** | Bau 39/52 | § 7 Absatz 3 AtG |
Philippsburg | SAL KKP | § 7 StrlSchV |
LUW (Lager Unterweser) | § 7 StrlSchV | |
Unterweser | LUnA | § 7 StrlSchV |
Stade** | LarA (Lager für radioaktive Abfälle) | § 7 Absatz 3 AtG |
Würgassen | Transportbereitstellungshalle | § 7 StrlSchV |
Ahaus*** | Lagerbereich I | § 7 StrlSchV |
Gorleben*** | ALG Abfalllager Gorleben | § 7 StrlSchV |
* Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich ausschließlich auf die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle.
** Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle bestehenden Genehmigungen nach § 7 Absatz 3 AtG wird ein Genehmigungsverfahren nach § 7 StrlSchV durch den Betreiber eingeleitet.
*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.
Tabelle 3: Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds finanziert wird.
Standort | Zwischenlager | Genehmigung |
Brunsbüttel | Transportbereitstellungshalle I | § 7 StrlSchV |
Transportbereitstellungshalle II | § 7 StrlSchV | |
Neckarwestheim | UKT | § 7 Absatz 1 AtG |
Philippsburg | Transportbereitstellunghalle | § 7 StrlSchV |
Mitterteich | EVU-Lagerhalle | § 7 StrlSchV |
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungsfondsgesetzes“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und rückzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall aus Gründen des Strahlenschutzes für Anlagenteile Ausnahmen von Satz 4 zulassen.“
3. § 9a wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: „die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergehen.“
b. In Absatz 1a wird folgender Satz 2 eingefügt: „Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes abgegeben worden sind.“
c. Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“
d. Dem Absatz 2a wird folgender Satz eingefügt: „Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“
4. § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“
Änderung des Standortauswahlgesetzes
Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsfondsgesetz übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsfondsgesetz anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig.“
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.“
2. In § 6 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für die Summe des nach Absatz 3 auf die Inhaber von Genehmigungen, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist vorausleistungspflichtig.“
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abfallverursacher“ durch die Wörter „dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten“ ersetzt.
2. § 78 wird folgender Satz 3 angefügt: „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“
Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz)
(1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Abschlussstichtag des Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß § 2 Absatz 1, 2, Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 vorzulegen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch selbst einen Stichtag bestimmen, für den sie zu erstellen und vom jeweils bestellten Abschlussprüfer zu prüfen ist.
(3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen.
§ 2 Gegenstand des Auskunftsrechts
(1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf der Grundlage des Jahresabschlusses jährlich eine detaillierte Aufstellung der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen für die Stilllegung und den Abbau ihrer Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die in § 2 Absatz 3 und 5 des Entsorgungsübergangsgesetzes vorgesehene Verpackung radioaktiver Abfälle (Rückbauverpflichtungen) vorzunehmen. In der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge nach den einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtungen mit den entsprechenden dafür angesetzten Aufwendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzunehmen. Die in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen Rückstellungsbeträge sind den künftigen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liquiditätswirksam werden. Ferner sind die dann liquiden Mittel darzustellen.
(2) Der Aufstellung nach Absatz 1 ist eine Liste beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rückbauverpflichtungen haften (Haftungskreis). Soweit die Rückstellungen für diese Rückbauverpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich beim Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen des Haftungskreises gebildet werden oder nach den anwendbaren Bilanzierungsvorschriften gebildet werden müssten, ist dies entsprechend in der Aufstellung abzubilden. Die Unternehmen des Haftungskreises sind verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die Aufstellung nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jeweiligen Aufstellung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Schätzungen und Berechnungsgrundlagen vorzuhalten und auf Verlangen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich vorzulegen.
(4) Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entsprechende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website des Betreibers zu veröffentlichen.
(5) Der Betreiber hat die Aufstellung gemäß Absatz 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft daraufhin prüfen zu lassen, ob die Aufstellung den im Jahresabschluss des Betreibers ausgewiesenen Rückstellungsbeträgen entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuzuleiten. Der Prüfungsbericht muss innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag erstellt und bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht werden.
§ 3 Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
§ 4 Datenverwendung und -weitergabe
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung zu verwenden und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Rechte der Betreiber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit weiterzugeben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und an sonstige sachverständige Dritte weitergeben. Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner zur Prüfung, Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt weiterzugeben. Eine Weitergabe an andere Dritte ist ausgeschlossen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen Vorschriften über die Umsetzung des Auskunftsrechts gemäß § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß § 2 zu erlassen.
Gesetz zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Nachhaftungsgesetz)
(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen eines Betreibers von im Inland gelegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber), die für die Stilllegung und den Abbau dieser Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die geordnete Beseitigung der radioaktiven Abfälle nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes entstehen, insbesondere die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des Atomgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung, aus Kapitel vier des Standortauswahlgesetzes sowie aus § 7 Absatz 2 und § 8 des Entsorgungsfondsgesetzes haften herrschende Unternehmen der jeweils anspruchsberechtigten Körperschaft neben dem Betreiber, wenn dieser diese Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht erfüllt. Satz 1 gilt auch für Entgelte, die anstelle dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben werden sowie für den Fall der Ratenzahlung gemäß § 7 Absatz 4 des Entsorgungsfondsgesetzes.
(2) Nimmt eine Behörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der Betreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber seine Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungshandlung nicht, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen neben dem Betreiber auferlegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Pflichten der Betreiber zum Abbau aus § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie hinsichtlich der Entsorgungspflichten bis zum Übergang nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes. Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Betreiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1 Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen Betreiber.
(3) Können Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr entstehen oder dem Betreiber auferlegt werden, weil der Betreiber als Rechtsträger erloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte Behörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden Unternehmen in dem Umfang auferlegen, in dem diese dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden können, wenn er noch fortbestehen würde. Nimmt eine Behörde anstelle eines erloschenen Betreibers eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der erloschene Betreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet gewesen wäre oder hätte verpflichtet werden können, wenn er noch fortbestehen würde, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen auferlegen.
(4) Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes Unternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet das herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Eine Inanspruchnahme eines herrschenden Unternehmens setzt eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung eines Betreibers, dessen Zahlungseinstellung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung oder sonstige besondere Umstände voraus, die die Inanspruchnahme eines herrschenden Unternehmens rechtfertigen.
(5)Mehrere herrschende Unternehmen eines Betreibers haften gemeinsam als Gesamtschuldner.
§ 2 Beherrschung eines Betreibers
(1) Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem Betreiber gehört, oder denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zusteht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Betreiber ausüben können. Für die Berechnung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gelten die § 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend § 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.
(2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft gilt als herrschendes Unternehmen.
(3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass der Betreiber als Rechtsträger erlischt.
§ 3 Nachhaftung in besonderen Fällen
(1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach dem 1. Juni 2016 endet.
(2) Die Übertragung der Haftung nach § 1 auf einen Dritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befreiende Wirkung.
(3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger, dem Teile des Vermögens eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 2 nach dem 1. Juni 2016 im Wege einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz (§ 1 des Umwandlungsgesetzes) übertragen worden sind.
(4) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger (Erwerber), dem Teile des Vermögens eines herrschenden Unternehmens auf sonstige Weise übertragen worden sind, ohne dass dem übertragenden herrschenden Unternehmen im Gegenzug eine angemessene Gegenleistung zugeflossen ist. Eine Gegenleistung gilt insbesondere als angemessen, wenn der Übertragung auf sonstige Weise nach Satz 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorab zugestimmt wurde. Die Haftung des Erwerbers ist der Höhe nach auf den Wert des übertragenen Vermögensteils im Zeitpunkt der Übertragung beschränkt.
§ 4 Zeitliche Beschränkung der Haftung
Die Haftung nach § 1 und § 3 endet mit Erlöschen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablieferungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert wurden und diese verschlossen ist.
Evaluierung, Inkrafttreten
§ 1 Evaluierung
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum 30. Juni 2021 evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung prüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen ganz, teilweise oder nicht erreicht worden sind. Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen der Regelungen einschließen.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.