April 2010

100414

ENERGIE-CHRONIK


Ferngasnetzbetreiber unterlagen vor Gericht

Die deutschen Ferngasnetzbetreiber haben erfolglos gegen die Kontrolle ihrer Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur (081004) geklagt. Am 21. April wies das Oberlandesgericht Düsseldorf auch die Beschwerde der Statoil Deutschland Transport GmbH zurück. Damit sind die Klagen der zehn Ferngasnetzbetreiber gegen ihre Einbeziehung in die Regulierung durchweg erfolglos geblieben. Bereits abgelehnt wurden die Beschwerden von Dong Energy Pipelines GmbH, Eni Gas Transport Deutschland S.p.A, Erdgas Münster Transport GmbH & Co. KG, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, GRTgaz Deutschland GmbH, Ontras - VNG Gastransport GmbH, Thyssengas GmbH und Wingas Transport GmbH & Co. KG. Die E.ON Gastransport GmbH hatte ihre Beschwerde noch vor einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zurückgenommen.

Die Ferngasnetzbetreiber hatten bis Ende 2008 von einer auf sie zugeschnittenen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und gegenüber der Bundesnetzagentur angegeben, daß sie sich gemäß § 3 Abs. 2 der Gasnetzentgeltsverordnung (GasNEV) im Leitungswettbewerb befänden und deshalb von der kostenorientierten Entgeltbildung befreit seien. Die Bundesnetzagentur war jedoch zu der Feststellung gelangt, daß die Annahme eines Leitungswettbewerbs nicht der Realität entsprach (080901). Sie hatte die Unternehmen zu einer kostenorientierten Entgeltregulierung und ab dem Jahr 2010 zur Anwendung der Anreizregulierung verpflichtet.

Die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 2 GasNEV bleibt allerdings bestehen. Eine entsprechende Wettbewerbsprüfung kann Im Abstand von zwei Jahren beantragt werden. Da die Beseitigung der Privilegierung Ende 2008 erfolgte, haben die Ferngasnetzbetreiber ab Ende dieses Jahres erneut Gelegenheit, ihre Befreiung von der Regulierung zu beantragen.

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