November 2008

081111

ENERGIE-CHRONIK


Gasversorger müssen Tarife nicht offenlegen und nur Erhöhungen begründen

Gasversorger sind nicht verpflichtet, die Angemessenheit ihrer Tarife insgesamt nachzuweisen und so ihre Kalkulation offenzulegen. Einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen nur Erhöhungen dieser Tarife, die sie einseitig gegenüber Kunden vornehmen, mit denen bereits ein Vertragsverhältnis besteht. Diese Rechtsauffassung bekräftigte der Bundesgerichtshof in einem Urteil, das er am 19. November veröffentlichte. (Aktenzeichen VIII ZR 138/07)

Im vorliegenden Fall ging es um die Klage eines Verbrauchers gegen die Stadtwerke Dinslaken, die den Arbeitspreis für Gas zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 1. Januar 2006 insgesamt dreimal kräftig erhöht hatten. Der Kläger hielt diese Erhöhung für unbillig. Er bezahlte deshalb die Jahresrechnung 2005 und die Abschlagsrechnungen für das Jahr 2006 nur zum Teil. Die Stadtwerke klagten daraufhin vor dem Amtsgericht erfolgreich auf die Zahlung des vollen Rechnungsbetrags. Das Landgericht gab indessen der Berufung des Klägers gegen dieses Urteil statt, da die von den Stadtwerken verlangten Preise einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB zu unterziehen seien und die Stadtwerke sich nicht bemüht hätten, die Billigkeit ihrer Forderungen nachzuweisen.

Der Tarifsockel und bereits akzeptierte Erhöhungen können nicht mehr angefochten werden

Nach Ansicht des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht Duisburg damit "die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers rechtsfehlerhaft überspannt". Die Tariferhöhungen unterlägen nur insoweit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB, als sie der Versorger einseitig vorgenommen hat und der Kunde damit nicht einverstanden ist. Für eine umfassende gerichtliche Überprüfung allgemeiner Tarife eines Gasversorgers sei dagegen kein Raum, wie das Gericht bereits im Juni 2007 festgestellt habe (070614). Mit dem Abschluß des Liefervertrags akzeptiere der Kunde die Tarife. Auch alle danach erfolgten Tariferhöhungen, die der Kunde akzeptiert, seien einer Billigkeitskontrolle durch Gerichte entzogen.

Soweit der Versorger die Billigkeit einer Tariferhöhung nachweisen muß, genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die "schlüssige" Darlegung, daß sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind. Er müsse nicht die absolute Höhe seiner Bezugspreise angeben und die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen.

Links (intern)