November 2007

071121

ENERGIE-CHRONIK


Thermoselect hat keinen Anspruch auf Schadenersatz durch EnBW

Die Thermoselect S.A. kann gegenüber der Energie Baden-Württemberg (EnBW) keinen Anspruch auf Schadenersatz erheben. Zu dieser Entscheidung gelangte am 27. November auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Berufungsverhandlung, nachdem bereits das Landgericht Karlsruhe am 30. Juni 2006 in erster Instanz die Schadensersatzklage der Schweizer Firma in vollem Umfang abgewiesen hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Thermoselect will aber Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und so die jetzige Entscheidung vom Bundesgerichtshof überprüfen lassen.

Thermoselect verlangte 581 Millionen Euro als Ersatz für Schäden, die ihr durch den Ausstieg der EnBW aus de Thermoselect-Technologie zur energetischen Müllverwertung entstanden seien (040306). Die EnBW habe damit Verpflichtungen in grober Weise verletzt, die sie auf dem Gebiet der Förderung und Vermarktung der Thermoselect-Technik übernommen habe, und sogar versucht, die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu vernichten, um daraus eigene wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.

Das Gericht vermochte dieser Sichtweise aber in keinem Punkt zu folgen. Es hapere schon damit, daß die EnBW nicht Vertragspartei des Rahmenvertrages von 1993 sei, den seinerzeit der EnBW-Vorläufer Badenwerk abschloß (950217). Sie sei auch im Wege des "konzernrechtlichen Zurechnungsdurchgriffs" an den Rahmenvertrag nicht gebunden. Die EnBW sei ferner nach dem Werkvertrag nicht verpflichtet gewesen, die Thermoselect-Technologie trotz aller Pannen bis zur Einsatzreife zu ertüchtigen. Mit den Äußerungen über ihr Thermoselect-Engagement ("Altlast") und den Ausstieg habe sie ebenfalls keine Vertragspflichten verletzt. Sie habe keine unwahren Tatsachen verbreitet, sondern lediglich erlaubte Werturteile. Herabwürdigende Äußerungen oder Schmähkritiken seien den öffentlichen Mitteilungen nicht zu entnehmen. Die EnBW habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mit dem Aus für die Karlsruher Anlage kein Werturteil über die Technologie als solche verbunden sei.

Links (intern)