Artikel 1 (Energiewirtschaftsgesetz) des am 28. Juli 2004 vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurfs für das "Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" (Bundestagsdrucksache 15/3917) mit den Änderungen, auf die sich die rot-grüne Koalition am 10. März 2005 einigte (Ausschußdrucksache 15(9)1811 vom 15. März 2005 ). Der vollständige Gesetzentwurf enthält außerdem in Artikel 2 das "Gesetz über die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post (REGTPG)".
(Die vom Bundestag am 15. April 2005 in zweiter und dritter
Lesung verabschiedete Fassung ist inhaltlich mit dem vorliegenden Text weitgehend
identisch, unterscheidet sich aber ab § 21 in der Numerierung der Paragraphen)
Gesetz über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)* * Dieses Gesetz dient
der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für
den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG
(ABl. EU Nr. L 176 S. 37), und der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften
für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG
(ABl. EU Nr. L 176 S. 57) und der Richtlinie 2004/67/EG
des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung
der sicheren Erdgasversorgung (ABl. EU Nr. L 127 S. 92) Inhaltsübersicht
Teil
1 § 1 Zweck des Gesetzes Teil
2 § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung Teil
3 Abschnitt
1 § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen Abschnitt
2 § 17 Netzanschluss Abschnitt
3 § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen Abschnitt
4 § 32 Teil
4 § 39 Teil
5 § 45 Teil
6 § 51 Teil
7 Abschnitt
1 § 57 Abschnitt
2 § 62 Teil
8 Abschnitt
1 § 68 Abschnitt
2 § 78 Abschnitt
3 § 89 Abschnitt
4 § 92 Abschnitt
5 § 97 Abschnitt
6 § 105 Abschnitt
7 § 109 Teil
9 § 112 Teil
10 § 115 Teil
1 (1) Zweck
des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche,
effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der
Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. (2) Die
Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen
der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei
der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig
angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck
dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen
Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(1) Energieversorgungsunternehmen
sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne
des § 1 verpflichtet. (2) Die
Verpflichtungen nach dem Im Sinne
dieses Gesetzes bedeutet 1. Ausgleichsleistungen
2. Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen 3. Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen 4. Betreiber
von Energieversorgungsnetzen 5. Betreiber
von Fernleitungsnetzen 6. Betreiber
von Gasversorgungsnetzen 7. Betreiber
von Gasverteilernetzen 8. Betreiber
von LNG-Anlagen 9. Betreiber
von Speicheranlagen 10. Betreiber
von Übertragungsnetzen 11. dezentrale
Erzeugungsanlage 12. Direktleitung
13. Eigenanlagen
14. Energie
15. Energieanlagen
15a
Energieeffizienzmaßnahmen 16. Energieversorgungsnetze
17. Energieversorgungsnetze
der allgemeinen Versorgung 18. Energieversorgungsunternehmen
18a
Erneuerbare Energien 19. Fernleitung
19a
Gas 20. Gasversorgungsnetze
21. Großhändler
22. Haushaltskunden
23. Hilfsdienste
24. Kunden
25. Letztverbraucher
26. LNG-Anlage
27. Netzbetreiber
28. Netznutzer
29. Netzpufferung
29a
neue Infrastruktur 30. Regelzone
31. Speicheranlage
32. Übertragung
33. Umweltverträglichkeit
34. Verbindungsleitungen
35. Verbundnetz
36. Versorgung
37. Verteilung
38. vertikal
integriertes Energieversorgungsunternehmen 39. vorgelagertes
Rohrleitungsnetz 40 Werksnetze
(1) Die
Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die
Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller
nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit besitzt, um (3) Im
Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz
oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs
nach § 7 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über. Energieversorgungsunternehmen,
die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung
der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde
unverzüglich anzeigen. Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird
von der Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht;
veröffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten
Unternehmen. Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das
Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die
Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit
ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet
ist. (1) Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige
Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne
von § 3 Nr. 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier
Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel
zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von
anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§
7 bis 10 sicherstellen. Abweichend von Satz 2 gelten für die Unabhängigkeit
der Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen, soweit die Anlagen nicht den Gasversorgungsnetzen
zugerechnet werden müssen, nur die §§ 9 und 10. (2) Die
(3) Erwerbsvorgänge
im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich (4)
Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 gelten ebenso für diejenigen
Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage
vornehmen. (1) Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber,
die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer
Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung
sind. (2) Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die
mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen
nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.
(3) Hinsichtlich
der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und der Betreiber von
Gasverteilernetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflichtung aus
Absatz 1 erst ab dem 1. Juli 2007. (1) Unternehmen
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im
Sinne von § 3 Nr. 38 verbundenen Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation,
der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach
Maßgabe der folgenden Absätzen sicherzustellen. (2) Für
Personen, die für den Netzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung
eines diskriminierungsfreien Netzbetriebes folgende Vorgaben: 1. Personen,
die mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber betraut sind oder
die Befugnis zu Entscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung
eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen dafür
einer betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers angehören und
dürfen keinen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für
den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des
Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind. (3) Unternehmen
nach § 6 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche
Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die für
die Leitung des Netzbetreibers zuständig sind. (4) Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass
die Netzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf
die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen
Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig
von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens ausüben können. Zur Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Netzbetreibers
im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher
Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der
Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher
Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig,
als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung
der §§ 11 bis 16 sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb
sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick
auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen,
solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen genehmigten Finanzplanes oder gleichwertigen
Instrumentes halten. (5) Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für die
mit Tätigkeiten des Netzbetriebes befassten Mitarbeiter ein Programm
mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung
des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern
dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und
dessen Einhaltung durch eine Person oder Stelle zu überwachen. Pflichten
der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Die zuständige
Person oder Stelle legt der Bundesregulierungsbehörde jährlich
spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1
getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht
ihn. (6) Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die
mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 bis (1) Unbeschadet
gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen,
dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen
sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber
Kenntnis erlangen, gewahrt wird. (2) Legen
das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder der Netzbetreiber,
der im Sinne von § 3 Nr. 38 mit ihm verbunden ist, über die eigenen
Tätigkeiten als Netzbetreiber Informationen offen, die wirtschaftliche
Vorteile bringen können, so hat dies in nichtdiskriminierender Weise
zu erfolgen. (1) Energieversorgungsunternehmen
haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen
Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.
(2) Im
Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs
mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Abs.
2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. (3) Unternehmen,
die im Sinne von § 3 Nr. 38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung
in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer
Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen,
wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich
selbständigen Unternehmen ausgeführt würden: 1. Elektrizitätsübertragung;
Tätigkeit
im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechtes
an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen.
Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors
und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des
jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten
außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene
Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine
direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist
oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch
Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar
sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist für
jeden der genannten Tätigkeitsbereiche intern jeweils eine den in Absatz
1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
aufzustellen. Dabei sind in der internen Rechnungslegung die Regeln einschließlich
der Abschreibungsmethoden anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv-
und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß
den Sätzen 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind. (4) Die
Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch
die Einhaltung der Pflichten zur internen Rechnungslegung nach Absatz 3.
Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen,
ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar
erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk
zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten
worden sind. (5) Der
Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde
unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses
einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
seine Versagung zu übersenden. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen. Unternehmen,
die keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben, sind von der Verpflichtung
nach Satz 1 freigestellt; die Befugnisse der Regulierungsbehörde bleiben
unberührt. Geschäftsberichte zu den Tätigkeitsbereichen, die
nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde
als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die Regulierungsbehörde
soll auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Zugang zu den
Jahresabschlüssen sowie den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
für die einzelnen Tätigkeitsbereiche nach Abs. 3 Satz 6 gewähren.
Abschnitt
1 (1) Betreiber
von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges
und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu
betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich
zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12
bis 16 zu erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
und seiner Aufsichtsrechte nach § 8 Abs. 4 Satz 2. (2) In
Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen
können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden,
die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten
in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung
auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt
und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer
wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen
nach den §§ 13 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14, und §
16 Abs. 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig
ausgeschlossen werden. (1) Betreiber
von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz
unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln
und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im
nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen
Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer
sicheren Energieversorgung beizutragen. (2) Betreiber
von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem
die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen
Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den
koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen. (3) Betreiber
von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes
sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität
zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität
und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen.
(4)
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bezüglich des Netzausbaus haben
die Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre, erstmals zum [einsetzen:
erster Tag des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden sechsten Monats]
einen Bericht über den Netzzustandund die Netzausbauplanung zu erstellen
und diesen der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Auf Verlangen
der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb von drei Monaten ein Bericht
über bestimmte Teile des Übertragungsnetzes vorzulegen. Diese Berichte
dienen auch der Erstellung des Monitoringberichts nach § 53 und sind
deshalb auf Verlangen auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit vorzulegen. Der Zugang zu den Berichten ist auf Antrag bei berechtigtem
Interesse innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu gewähren. Die Berichte
enthalten insbesondere Angaben über 1.
die nach Monaten aufgeschlüsselte Netzauslastung der vergangenen zwei
Jahre in Abhängigkeit von Kapazität, Stromverbrauch und Netzeinspeisung,
2.
die Altersstruktur der Netzelemente sowie daraus ableitbarer Erneuerungs-
und Ersatzbedarf, 3.
den für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre zu erwartenden Bedarf
an zu ersetzenden, zu erneuernden und zusätzlichen Übertragungskapazitäten,
unterteilt in Fünfjahresabschnitte und einzelne Projekte mit Angaben
der entsprechenden Auslastungsprognosen; diese Prognose ist zu begründen;
und 4.
die zur Deckung des Bedarfs nach Nummer 3 im ersten Fünfjahresabschnitt
erforderlichen Maßnahmen sowie den Stand der konkreten Planung und Durchführung
[der unter Nummer 3 genannten Projekte], insbesondere voraussichtliche Zeiträume
für die Projektierung, die Verfahren der Raumordnung und der öffentlich-rechtlichen
Zulassung, die Baudurchführung sowie die vorgesehenen Inbetriebnahmezeitpunkte.
(1) Sofern
die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber
von Übertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung
oder Störung durch 1. netzbezogene
Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen, und 2. marktbezogene
Maßnahmen, insbesondere den Einsatz von Regelenergie, vertraglich vereinbarte
abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe
und Management von Engpässen sowie Mobilisierung zusätzlicher Reserven,
zu beseitigen.
Bei netzbezogenen Maßnahmen nach Satz 1 (2) Lassen
sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz
1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen
im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet,
sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren
Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs
des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen.
Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen
sind insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
und Stromhändler soweit möglich vorab zu informieren. (3) Eine
Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des
Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind
oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität
durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße
gewährleistet werden kann. (4) Im
Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung
oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen
werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen.
Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 unberührt. (5) Über
die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind
die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich
zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(6) Reichen
die Maßnahmen gemäß Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers
von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für
lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes
abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich
die Regulierungsbehörde unterrichten. (7) Zur
Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von
Übertragungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten
und auf dieser Grundlage notwendige Vorkehrungen zu treffen. Das Personal
in den Steuerstellen ist entsprechend zu unterweisen. Über das Ergebnis
der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Vorkehrungen hat der Übertragungsnetzbetreiber
jährlich bis zum 31. August der Regulierungsbehörde zu berichten.
(1) §§
12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem
Netz verantwortlich sind. § 12 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einen Bericht über
den Netzzustand und die Netzausbauplanung erstmals zum [einsetzen: erster
Tag des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zwölften Monats]
zu erstellen haben. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich
vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 10.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
sind von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 4 ausgenommen. §
13 Abs. (2)
Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, Maßnahmen
des Betreibers von Übertragungsnetzen, in dessen Netz sie technisch
eingebunden sind, nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen,
soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen und Störungen in
den Übertragungsnetzen mit geringstmöglichen Eingriffen in die
Versorgung zu vermeiden. (1) Betreiber
von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die Gasversorgung durch ihr Netz
unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln
und zu einer sicheren und zuverlässigen Gasversorgung beizutragen. (2) Betreiber
von Fernleitungsnetzen, Gasverteilernetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen sind
verpflichtet, jedem anderen Betreiber eines Fernleitungsnetzes, eines Gasverteilernetzes,
einer Speicheranlage oder einer LNG-Anlage ausreichende Informationen zu
liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung
von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes
zu vereinbarenden Weise erfolgen kann. (3) Betreiber
von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die Fähigkeit ihrer Netze
sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas
zu befriedigen. (1) Sofern
die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems gefährdet
oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen,
soweit sie zur Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihren
Netzgebieten beitragen, berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung
oder Störung durch netzbezogene und durch marktbezogene Maßnahmen,
wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen
über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern zu beseitigen. (2) Lassen
sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen im Sinne
des Absatzes 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber
von Fernleitungs- und Verteilernetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach §
15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte
und Gasausspeisungen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen
Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei einer
erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die
betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und
Gashändler soweit möglich vorab zu informieren. (3) Im
Falle einer Anpassung oder eines Anpassungsverlangens nach Absatz 2 ruhen
bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils
betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung
für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt
§ 11 Abs. 2 unberührt. (4) Über
die Gründe von Anpassungen und durchgeführten Maßnahmen sind
die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich
zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(5) Zur
Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von
Fernleitungs-und Gasverteilernetzen jährlich eine Analyse der technischen
Schwachstellen zu erarbeiten und auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen
vorzubereiten; über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die ergriffenen
Maßnahmen ist auf Anforderung die Regulierungsbehörde zu unterrichten.
Wenn die Netzbetreiber die Systemverantwortung nach Absatz 1 nicht wahrnehmen,
kann die Regulierungsbehörde die Fernleitungs- und Gasverteilernetzbetreiber
zu Maßnahmen zur Beseitigung dauerhaft wiederkehrender technischer
Schwachstellen im bestehenden Netz verpflichten. Abschnitt
(1) Betreiber
von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte
Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs-
und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr
Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent
und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze
in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens
oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet
werden. (2) Betreiber
von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz
1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses
aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen
unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf
Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines
Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber
enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum
Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss
durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für
die Begründung nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden,
sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist und
das Entgelt die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreitet.
(3) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates 1. Vorschriften
über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen
Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser
Bedingungen zu erlassen, und 2. zu
regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers
genehmigen kann. Insbesondere
können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung
der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1. die
Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden, 2. Regelungen
über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
getroffen werden und 3. festgelegt
sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen
ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse
der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der
Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden. (1) Abweichend
von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete,
in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern
betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern
in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch
Letztverbraucher zu veröffentlichen, sowie zu diesen Bedingungen jedermann
an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses
zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. (2) Wer
zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität
betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen
lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz
1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen
des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs
von Tarifabnehmern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt
elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien. (3) Die
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung
bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern
angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen
der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer 1. die
Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses
sowie die Vor-aussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen, 2. Regelungen
über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses
der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle
des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den
Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse
der Anschlussnutzung treffen und 3. die
Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen. Das Interesse
des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders
zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse
mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens. (1) Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtung
der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von
Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener
Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen
an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Betreiber
von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtung der
nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen,
dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs-
oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen
an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die
technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen
die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt
und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbesondere
die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche
Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten,
soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das
Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden
können. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit
gilt § Abschnitt
3 (1) Betreiber
von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigen
Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen
einschließlich Musterverträge und Entgelte für diesen
Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten,
der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten.
Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung
soll massengeschäftstauglich sein. Durch Rechtsverordnung kann für
Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens bei drohenden
Kapazitätsengpässen Vorrang gewährt werden. (2)
Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist
ein Vertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen, aus dessen Netz die
Entnahme von Elektrizität erfolgen soll. Wird der Vertrag von einem
Lieferanten abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen
beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Der Vertrag vermittelt den Zugang zu
dem gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich
ist, damit der Netzbetreiber, der den Vertrag abgeschlossen hat, den Zugang
zu dem gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleisten kann.
Der Netzzugang setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis ein Ausgleich
zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. (3)
Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber
von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten,
die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades
ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, bei der Berechnung
von Kapazitäten, dem Angebot von Kapazitäten und der Erbringung
von Systemdienstleistungen insbesondere mit dem Ziel zusammenzuarbeiten,
den Netzzugang zu vereinfachen und zu beschleunigen. Sie haben unter Berücksichtigung
von technischen Restriktionen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten
mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der
Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten.
Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei
der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel
zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte
Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können.
Sie sind darüber hinaus verpflichtet, Transportkunden das Vertragsmanagement
für fremde Netze, die Transportkunden als Bestandteil einer Transportkette
in Verbindung mit ihrem Netz nutzen wollen, anzubieten. Bei einem Wechsel
des Lieferanten kann der neue Lieferant von bisherigen Lieferanten die Übertragung
der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten
gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung
des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten
nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten
begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte
an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden
berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem
Ausspeisepunkt ihres Netzes oder ? bei dauerhaften Engpässen- eines
Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen
Verteilernetzes haben im Grundsatz den Netzzugang durch Übernahme des
Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte
zu gewähren. (1) Die
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen,
diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger
sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren
Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber
verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich
oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. (2) Die
Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer (3) Um
zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für den Netzzugang an
den Kosten einer (4) Die
Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der kostenorientierten Entgeltbildung
nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte,
Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen
für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder Umspannebenen
die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber
von Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet, dass sie
einer (1)
Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs.
2 erfolgt, können Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine
Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung
setzt (Anreizregulierung). (2)
Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der
Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse
aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode
unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben
sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie
entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf
Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen.
Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode
vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass
die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind. (3)
Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf
Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung
der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen.
Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert,
sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen aufgrund
von Abgaben oder Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber
zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte
gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender
Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte)
zu berücksichtigen. (4)
Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber
beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile
zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt
wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile,
die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete,
auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben
und Betriebssteuern beruhen. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern
beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter
Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet
worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis
4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur
auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die
Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode
müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung vorsehen. (5)
Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Ableitung
unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage
eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden
Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede,
der inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung,
der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben
sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf
der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen
ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind.
Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die
Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen
gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über
die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber
oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung
der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen
und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben
muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner
Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich
zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(6)
Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Festlegung nach § 32,
1.
ob Netzzugangsentgelte im Wege der Anreizregulierung bestimmt werden, soweit
in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 nichts anderes geregelt ist, 2.
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und im Falle des Erlasses einer
Rechtsverordnung nach Absatz 8 auch nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung
über die für den jeweiligen Netzbetreiber oder für die jeweilige
Gruppe von Netzbetreibern geltenden Obergrenzen. Die
Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 legt insbesondere fest, 1.
für welche Entgelte oder Erlöse und für welche Netzbetreiber
oder welche Gruppen von Netzbetreibern Obergrenzen gebildet werden sowie
bei einer Gruppenbildung die hierfür relevanten objektiven Strukturkriterien
sowie die Dauer einer Regulierungsperiode, 2.
die Qualitätsvorgaben oder die Mindest- und Höchstgrenzen für
Qualitätsvorgaben sowie die Maßnahmen für den Fall einer
Unter- oder Überschreitung, wobei bei Verstößen auch Abschläge
von den Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden
können, sowie Zuverlässigkeitskenngrößen für den
Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 53
und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben, 3.
die beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kostenanteile sowie für
die beeinflussbaren Kostenanteile die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode
oder die Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienzvorgaben sowie
Maßnahmen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung,
4.
die Vorgabe der jeweiligen Obergrenzen für einen Netzbetreiber oder
eine Gruppe von Netzbetreibern und deren Entwicklungspfade innerhalb einer
Regulierungsperiode sowie die Voraussetzungen, unter denen die Obergrenze
innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers
von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst
werden kann, und 5.
unter Berücksichtigung der Berichte, die die Regulierungsbehörde
auf Grundlage dieses Gesetzes oder der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen von den Netzbetreibern erhält, die Voraussetzungen,
unter denen Investitionen begünstigt werden können, die unter Berücksichtigung
der Ziele des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen.
(7)
Soweit eine Gruppenbildung erfolgt, kann die Regulierungsbehörde über
die Zuordnung eines Netzbetreibers zu einer Gruppe auch auf Antrag des Netzbetreibers
durch Genehmigung entscheiden. Sofern aufgrund objektiver struktureller Unterschiede
ein Netzbetreiber keiner Gruppe zugeordnet werden kann, kann die Festlegung
oder Genehmigung einer Obergrenze auch für einen einzelnen Netzbetreiber
erfolgen. Ein Antrag auf Genehmigung setzt eine Entscheidung nach Absatz
6 voraus. (8)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates 1.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den
Absätzen 1 bis 5 und ihrer Durchführung festzulegen sowie 2.
näher zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden
Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere
können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien
und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben
getroffen werden, 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden
objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber
von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben
vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung
sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich
des Entwicklungspfades getroffen werden, 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze
innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers
von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst
werden kann, 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate
getroffen werden, 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung
von Effizienzvorgaben gestellt werden, 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend
als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen
vorsehen, die unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 zur Verbesserung
der Versorgungssicherheit dienen, 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen
für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach
§ 53 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden,
wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte
vorgesehen werden können, und 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung
erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden.
(1)
Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung
der gelieferten Energie sind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen,
soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 oder 3 getroffen
worden ist. (2)
Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen kann auf Wunsch
des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden,
sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechende
Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist. Der
Netzbetreiber ist berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von
Messeinrichtungen durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen
nach Satz 1 und Satz 4 Nr. 2 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform
zu begründen. Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau
einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. Sie muss 1.
den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen sowie 2.
den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen
technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang
und Datenqualität genügen. Die
Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt
und nichtdiskriminierend sein. Der Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber
sind verpflichtet, zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen einen Vertrag
zu schließen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sind der
bisherige und der neue Messstellenbetreiber verpflichtet, die für einen
effizienten Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen
und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. (3)
Die Messung von Energie, die in Mittelspannung oder Mitteldruck oder in einer
höheren Spannungs- oder Druckebene entnommen wird, kann ab dem [einsetzen:
vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes] auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers
von einem Dritten durchgeführt werden, sofern durch den Dritten die
einwandfreie Messung und eine Weitergabe der Daten an alle berechtigten Netzbetreiber
und Lieferanten, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung
ermöglicht, gewährleistet ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt,
einen Vertrag über die Messung durch einen Dritten abzulehnen, sofern
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform
zu begründen. (4)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Voraussetzungen für den Einbau, die Wartung und
den Betrieb von Messeinrichtungen sowie für die Messung durch einen
Dritten sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten näher zu regeln.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 1.
der Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und die für die Übermittlung
zu verwendenden Datenformate festgelegt werden, 2.
die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten Daten bestimmt
werden, 3.
die Vorgaben für den Wechsel des Messstellenbetreibers näher ausgestaltet
werden sowie 4.
das Vorgehen beim Ausfall des Messstellenbetreibers geregelt werden. (1) Betreiber
von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten
und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung
benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte
Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei
der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher
Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen
nach §§ 13 und 16 gefährdet werden. (2) Bei
der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
ist ein diskriminierungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren
anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Regelenergie
für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich
ist, von den Betreibern von Übertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung
von Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung
der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen
Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Regelenergie
unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten. Sofern
den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes
obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen
einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte
zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend
und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der
Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen
innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten
Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung
gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer energiewirtschaftlich
rationellen Betriebsführung kostenorientiert festzulegen und zusammen
mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die
Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung
und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser
Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang
gemäß den §§ 20 bis 2. zu
regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers
genehmigen kann 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang genehmigen oder
untersagen kann. Insbesondere
können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 1. die
Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur Schaffung
möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs
in näher zu bestimmender Weise zusammenzuarbeiten, 2. die
Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die Zusammenarbeit und
Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, einschließlich
des Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen
Informationen, einheitlich festgelegt werden, 2a.
die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines Anbieterwechsels festgelegt
werden, 3. die
Art sowie Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und Erbringung
von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür erforderlichen
Verträge und Rechtsverhältnisse und des Ausschreibungsverfahrens
auch unter Abweichung von § 3a.
im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu den Gasversorgungsnetzen für
Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens bei drohenden
Kapazitätsengpässen Vorrang gewährt werden, 4. Regelungen
zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, wobei
die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine energiewirtschaftlich
rationelle Betriebsführung gesichert ist und die für die Betriebs-
und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen
Investitionen in die Netze gewährleistet sind, 5. Regelungen
über eine Abweichung von dem Grundsatz der Kostenorientierung nach §
21 Abs. 2 Satz 1 getroffen werden, nach denen bei bestehendem oder potentiellem
Leitungswettbewerb die Entgeltbildung auf der Grundlage eines marktorientierten
Verfahrens oder eine Preisbildung im Wettbewerb erfolgen kann, 6. Regelungen
darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst für ihre
Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen
erheben und über welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,
7. Regelungen
für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens nach § 21
Abs. 3 einschließlich der Erhebung der hierfür erforderlichen
Daten getroffen werden. Im Falle
des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der Ermöglichung eines
effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines möglichst
transaktionsunabhängigen Modells, unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten
der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen;
die Zusammenarbeit soll dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach
Satz 2 Nr. 3 können auch weitere Anforderungen an die Zusammenarbeit
der Betreiber von Übertragungsnetzen bei der Beschaffung von Regelenergie
und zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie vorsehen. Regelungen
nach Satz 2 Nr. 4 und 5 können vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf
der Grundlage von Ausspeisungen, sondern ergänzend auch auf der Grundlage
von Einspeisungen von Energie berechnet und in Rechnung gestellt werden,
wobei bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen
auch eine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang in den
vorgelagerten Netzebenen Die Gewährung
des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne des § 20 Abs. Der Zugang
zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen erfolgt abweichend
von §§ 20 bis Betreiber
von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte
Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung
zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen
in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens
oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich
oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit
der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten
oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des §
1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform
zu begründen. Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig,
wenn einer der in Artikel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie
2003/55/EG genannten Gründe vorliegt. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Bedingungen des Zuganges zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 festzulegen.
(1) Betreiber
von Speicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen
und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen
und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für
einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch
oder wirtschaftlich erforderlich ist. (2) Betreiber
von Speicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit
sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen
Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich
oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Betreiber
von Speicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Speicheranlage, Informationen
über verfügbare Kapazitäten sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen
für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. Dies betrifft
insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen,
Informationen über verfügbare Kapazitäten, die Beschaffenheit
des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein-
und Ausspeicherungsperiode, den Standort der Speicheranlage, soweit für
ein Angebot der Betreiber von Speicheranlagen erforderlich, sowie die technisch
minimal erforderlichen Volumen für die Ein-und Ausspeicherung. (4) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen
Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über
den Zugang zu den Speicheranlagen zu regeln. (1)
Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und
Speicheranlagen, können von der Anwendung der §§ 20 bis 30
befristet ausgenommen werden, wenn: 1.
durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit
verbessert werden, 2.
es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikels
22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG handelt, bei denen insbesondere das mit
der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne
eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde, 3.
die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person
ist, die entsprechend des § 7 Abs. 1 und der §§ 8 bis 10 von
den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen
wird, 4.
von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden, und 5.
die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive
Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des
regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur angeschlossen ist.
(2)
Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen
Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens
und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung
wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die
die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen. (3)
Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde,
ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder
2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel
22 Abs. 3 Buchstabe b) bis e) und Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG. Soweit
nach Artikel 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG die Beteiligung der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen
ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde
hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe
einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 4
in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern
oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt. (4)
Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde zeitnah auf ihrer
Internetseite veröffentlicht. Abschnitt
4 (1) Die
Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen über die Bedingungen
und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in §
17 Abs. 3, § 22 Abs. 6 (2) Die
Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten
oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern,
soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den
Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die
§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die
Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz
1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach
Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher
ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen
der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
(1) Betreibern
von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten.
Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
1. Bestimmungen
der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Rechtsverordnungen nicht einhält, 2. andere
Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten
ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt, 3. andere
Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten
Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, 4. sich
selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang
zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen
zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie
anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen
in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt,
sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die
Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
5. ohne
sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen
für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei
wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei
sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren
Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 sowie
die Ergebnisse einer Anreizregulierung nach § 22 zu berücksichtigen,
im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 22 gelten
Entgelte, die für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht
überschreiten, als sachlich gerechtfertigt, oder 6. ungünstigere
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst
auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei
denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. (2) Die
Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen,
der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung
gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen
aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen.
Sie kann insbesondere, 1. Änderungen
verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die
Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung
des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode oder den hierfür
bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder 2. in
Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den
Netzanschluss oder Netzzugang anordnen. (1) Personen
und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers
von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei
der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses
Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des
Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen
der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
sowie den nach § (2) Ein
Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift
des Antragstellers folgender Angaben: 1. Firma
und Sitz des betroffenen Netzbetreibers, 2. das
Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden
soll, 3. die
im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen,
und 4. die
im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch
das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist. Sofern ein Antrag nicht die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde
den Antrag als unzulässig ab. (3) Die
Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate
verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche
Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere
Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz
1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen,
so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und
2 verlängern. (4) Soweit
ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach
§ (1) Wer
gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften
dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser
Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt,
ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr
zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine
Zuwiderhandlung droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch
dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht
gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen,
weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat. (2) Die
Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von 1. rechtsfähigen
Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört,
die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen
und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen
Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die
Interessen ihrer Mitglieder berührt; 2. qualifizierten
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen
nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998
über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl.
EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. (3) Wer
einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden
nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die
§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung. (4) Wird
wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3
Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des
Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung
der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das gleiche gilt für entsprechende
Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die in Folge
der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. (5) Die
Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt,
wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des
Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend. (1) Hat
ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift
der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte
erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene
Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung
des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des
entsprechenden Geldbetrags auferlegen. (2) Absatz
1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen
oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des
Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz
1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte
Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre
die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte,
soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden
oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche
Vorteil gering ist. (4) Die
Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende
Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. (5) Die
Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf
Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen
Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. (1) Wer
einen Verstoß im Sinne des § (2) Auf
den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf Grund des
Verstoßes erbracht hat. § (3) Beanspruchen
mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§
428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (4) Die
Gläubiger haben der Regulierungsbehörde über die Geltendmachung
von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von
der Regulierungsbehörde Erstattung der für die Geltendmachung des
Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner
keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die
Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils
beschränkt. (5) §
(1) Die
Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring
durch über 1. die
Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten;
dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden
der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht; 2. die
Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen
Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz; 3. die
Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilungsnetzen
für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt
wird; 4. die
Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen,
Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien
durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete
Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln; 5. die
tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend § 10
zur Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertragungs-,
Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder Fernleitungs-, Verteilungs-,
Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten; 6. die
Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger
unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen
Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der
dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung; 7. die
Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen gemäß §§
8. den
Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen
ihren Aufgaben nach §§ 11 bis 16 nachkommen; 9. die
Erfüllung der Verpflichtungen nach § 10. das
Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb; 11.
die wettbewerbliche Entwicklung in den Netzen für Elektrizität
und Gas aus Sicht der Haushaltskunden zu sammeln und auszuwerten und im Fall
von Fehlentwicklungen Vorschläge für Gegenmaßnahmen zu erarbeiten.
12.
bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an Messeinrichtungen sowie Datenumfang
und Datenqualität nach § 23 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2. (2) Zur
Durchführung des Monitoring gelten die Befugnisse nach § Teil
4 (1) Energieversorgungsunternehmen
haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden
durchführen, allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die
Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu
geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und
Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung
besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. (2) Grundversorger
nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten
Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach §
18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals
zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für
die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30.
September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht
zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände
gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober
des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde
einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und
2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit
ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (3) Im
Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach
Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger
auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge
zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort. (1) Wer
zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt
oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf
eine Grundversorgung nach § (2) Reserveversorgung
ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für
den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten
Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für
die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit
gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens
angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten
Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens
vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zu Grunde zu legen. (3) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen
Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die
Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter
Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu berücksichtigen. (1) Sofern
Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung
in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug
einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann,
gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § (2) Das
Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf
der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens
aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen
kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen
entfällt, aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und
den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen. (1) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der
Allgemeinen Preise nach § (2) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen
für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck
mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten
und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen
über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei
sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
(1) Verträge
über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb
der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die
Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der
Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht
des Kunden, 2. zu
erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste, 3. die
Zahlungsweise, 4. Haftungs-
und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter
Leistungen, 5. den
unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und 6. die
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife
und Wartungsentgelte erhältlich sind. Dem Haushaltskunden
sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.
(2) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen
für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb
der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich
festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den
Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und
Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen
Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der
der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37) und der
Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher,
Stromversorgungsangeboten an diese und Verträgen mit diesen sowie 1. den
Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Braunkohle, Steinkohle,
Erdgas, 2. Informationen
über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen (in
Gramm je Kilowattstunde) und radioaktiven Abfall (in Milligramm je
Kilowattstunde), die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix
zur Stromerzeugung zurückzuführen sind. 3.
den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms an der gesamten
Elektrizitätsbelieferung, die der Lieferant im letzten oder vorletzten
Jahr verwendet hat; spätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils
die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben. (2) Die
Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den
entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen.
(3) Sofern
ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher
eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt,
gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix
die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtungen aus Absatz 1 und
2 bleiben davon unberührt. ( 4) Bei
Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder
von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
eingeführt werden, können die von der Strombörse oder von
dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen (5) Erzeuger
und Vorlieferanten von Elektrizität haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen
den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung
zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das Entgelt für
den Netzzugang sowie die Stromsteuer, die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie die Konzessionsabgaben
gesondert auszuweisen. (7) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur einheitlichen Darstellung
der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur Erhebung
und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen
1 bis 3 festzulegen. Teil
5 (1) Die
Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von 1. Hochspannungsfreileitungen,
ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV oder
mehr, und 2. Gasversorgungsleitungen
mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm bedürfen
der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde,
soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls
bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt
in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Bei der Planfeststellung und
der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen
und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen
des § 1 entsprechen. Für das Verfahren gelten die §§
77 bis 83 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (2) Die
Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. (3) Die
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
hat keine aufschiebende Wirkung. (1) Eigentümer
und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung eines
Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen,
Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden
Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger
des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Weigert sich der Verpflichtete,
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, so kann die zuständige Landesbehörde
auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer
und sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen.
(2) Die
Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt
unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden,
in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des
Vorhabens bekannt zu geben. (3) Entstehen
durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Vorhabensträger
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung
über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die zuständige
Landesbehörde auf Antrag des Vorhabensträgers oder des Berechtigten
die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu
hören. Die Entziehung
oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum
im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
1. eines
Vorhabens, für das nach § 2. eines
sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich
ist. (2) Über
die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden;
der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde
zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit
der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht
zuständige Behörde fest. (3) Das
Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. (1) Gemeinden
haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung
und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet
ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss
von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die
Za hlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach
§ (2) Verträge
von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu
einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet
gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren
abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht
verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine
für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet
notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen
Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.
(3) Die
Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen
nach Absatz 2 das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
(4) Die
Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende
Anwendung. (5) Die
Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. Hat ein
Energieversorgungsunternehmen seine Rechte und Pflichten aus einem Wegenutzungsvertrag
übertragen, ist es verpflichtet, dies dem jeweiligen Wegebaulastträger
unverzüglich mitzuteilen. (1) Konzessionsabgaben
sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung
des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung
und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern
im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern
im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über
öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird,
der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher
weiterleitet. (2) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben
regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für
verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der
Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent
je gelieferter Kilowattstunde festsetzen. (3) Konzessionsabgaben
sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen
zu zahlen, dem das Wegerecht nach § (4) Die
Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht
auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages für ein Jahr fort, es sei
denn, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird. Teil
6 (1) Energieanlagen
sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet
ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn
bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von 1. Elektrizität
die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik
e.V., 2. Gas
die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches
e.V. eingehalten
worden sind. (3) Bei
Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder
Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht
wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen,
dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt
sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht
zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz
1 erfüllt sind. (4) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann, soweit Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen
erlassen. (5) Die
nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Einhaltung
der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen. Sie kann
die im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen
Maßnahmen treffen. (6) Die
Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen
Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse
zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich
sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. (7) Die
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten
Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume
und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen
vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der
Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich ist. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften
zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen
sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine
elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für
ihre Anlagen zur Erzeugung von a) Elektrizität
ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen
Brennstoffen, b) Gas
aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas als Vorrat
zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an
Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität
decken zu können, 2. Vorschriften
zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und
die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich
ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung
aufrecht zu erhalten, 3. den
für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu
verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler
Brennstoffe anzupassen. (1) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt ein Monitoring
der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit
Elektrizität und Erdgas durch. (2) Das
Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen
Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung
und Betreiber
von 1. den
Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, 2. das
Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und 3. die
Ursache der Versorgungsunterbrechung. In dem
Bericht hat der Netzbetreiber die aufgrund des Störungsgeschehens ergriffenen
Maßna hmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen
darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche
Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für
das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben
zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen
des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit
des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen
mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Abs. 6. Sofern
die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten
oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen
allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem
hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren
auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz-
und Nachfragessteuerungsmaßnahmen vorzusehen, die das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht. Die
Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auch im Falle einer teilweisen
Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas und im Falle außergewöhnlich
hoher Gasnachfrage in extremen Kälteperioden Haushaltskunden mit Erdgas
zu versorgen, solange die Versorgung für Teil
7 Abschnitt
1 (1) Regulierungsbehörde
im Sinne des Gesetzes ist die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation und Post. (2) Weist
eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten
Behörde zu, so nimmt die Regulierungsbehörde die in diesem Gesetz
der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. (1) Für
Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich
des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles
8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Leitet die Regulierungsbehörde
ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt
sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die nach Landesrecht
zuständige Behörde, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen
ihren Sitz haben. (2) Für
die Durchführung der §§ 4 Die Regulierungsbehörde
nimmt die in der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für
den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176/1) den Regulierungsbehörden
der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfüllung dieser
Aufgaben hat die Regulierungsbehörde die Befugnisse, die ihr aufgrund
der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen.
Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. (1) Die
Regulierungsbehörde darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zum Zweck der
Anwendung energierechtlicher Vorschriften Informationen, die sie im Rahmen
ihrer Ermittlungstätigkeit erhalten hat und die nicht öffentlich
zugänglich sind, nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die
empfangende Behörde 1. die
Informationen nur zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften
sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand verwendet, für den sie
die Regulierungsbehörde erhoben hat, 2. den
Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an andere weitergibt,
wenn die Regulierungsbehörde dem zustimmt; dies gilt auch in Gerichts-
und Verwaltungsverfahren. Vertrauliche
Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dürfen
nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben
vorgelegt hat. (2) Die
Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen
bleiben unberührt. (1) (2) Führt
die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige
Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität
und Gas Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Regulierungsbehörde
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Regulierungsbehörde
und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses
Gesetzes hin. (4) Regulierungsbehörde
und die Kartellbehörden können unabhängig von der jeweils
gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich
personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist,
sowie diese in ihren Verfahren zu verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben
unberührt. Abschnitt
2 (1) Die
Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz werden von
den Beschlusskammern getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit gebildet werden. (2) Die
Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden
und zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte auf
Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine
Laufbahn des höheren Dienstes haben. (3) Die
Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft
innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates
eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Der Beirat
nach § 5 des Gesetzes über die Bundesregulierungsbehörde für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post hat die Aufgabe, die Regulierungsbehörde
bei der Erstellung der Berichte nach § Soweit
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Regulierungsbehörde
allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen
nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. (1)
Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie
den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt,
ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen
Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland
besteht, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung
und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen
Fragen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung
nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten
nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt
wird. (2)
Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung
legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften
unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung.
Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten
nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung
der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden. (1) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht alle
zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem
Monitoring der Versorgungssicherheit nach § (2) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht spätestens
zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring
der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen
Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante
Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen
Kommission. (3) Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht
über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf
ihrem Aufgabengebiet nach diesem Gesetz. In den Bericht sind die allgemeinen
Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach §
(4) Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht
über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß
§ (5)
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht alle zwei Jahre unter Berücksichtigung
eigener Erkenntnisse eine Auswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach
§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 angefordert hat. (1) Die
Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder
zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen
einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen
Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche,
verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und über
ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen. (2) Die
Regulierungsbehörde darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. Diese betrifft
insbesondere 1. die
regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
technischen und rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungsgebundenen
Energieversorgung, 2. die
Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die Gestaltung
der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den Netzanschluss
und -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz. Teil
8 Abschnitt
1 (1) Die
Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen
verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes
sowie den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.
(2) Kommt
ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen
nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur
Einhaltung der Verpflichtungen anordnen. (3) Soweit
ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch
eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist. (4) §
(1) Die
Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag
ein. (2) An
dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt, 1. wer
die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat, 2. Unternehmen,
gegen die sich das Verfahren richtet, 3. Personen
und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich
berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag
zu dem Verfahren beigeladen hat, Interessen der Verbraucherzentralen und
anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert
werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung
auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der
Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden. (3) An
Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch
die Regulierungsbehörde beteiligt. (1) Die
Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. (2) Vertretern
der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde
in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (3) Auf
Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde
eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für
die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit
auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung
eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die
§§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Die
Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise
erheben, die erforderlich sind. (2) Für
den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind §
372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398
Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung
sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für
die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über
die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem
ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter
zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll
Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten
ersehen lassen. (4) Die
Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen
Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von
dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund
hierfür anzugeben. (5) Bei
der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze
3 und 4 anzuwenden. (6) Die
Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen
ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet
das Gericht. (1) Soweit
es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen
Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft
ihrer Entscheidung 1. von
Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen
verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde
bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei
der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage,
dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen
befinden; 2. von
Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen
Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen
dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung
haben oder soweit sie aufgrund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung
der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der
Lage sind; 3. bei
Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft
gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung
und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die
Beschlüsse bestimmt sind. (2) Die
Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen
Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz
oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten
Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die
geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung
dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen
und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten
zu dulden. (3) Personen,
die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen
beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume
und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während
der üblichen Geschäftszeiten betreten. (4) Durchsuchungen
können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung
erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden
die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende
Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen
ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift
über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus
der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen
ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. (5) Gegenstände
oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in
Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben
werden, beschlagnahmt werden. (6) Zur
Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse
und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie
für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat
nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs.
5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Ab-gabenordnung
sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens,
wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen
oder der für sie tätigen Personen. (7) Die
Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch
Beschluss, die nach Landesrecht zuständige Behörde fordert sie
durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage,
der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene
Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen. (8) Die
Regulierungsbehörde ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 durch
Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin,
die nach Landesrecht zuständige Behörde durch schriftliche Einzelverfügung
an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck
der Prüfung anzugeben. (9) Soweit
Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen
der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde
die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten. (10) Lassen
Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde
die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten
Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser
Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen
die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der
Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforderlichen
Ermittlungen durchführen. Absätze 1 bis 9 sowie die §§
(1) Die
Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für
die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme
ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. (2) Die
Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung
des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen,
wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener
Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner
Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme
ausdrücklich Widerspruch erhoben hat. (3) Der
Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung
nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet
das nach Absatz 2 zuständige Gericht. (4) Gegen
die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§
306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Unverzüglich
nach der Vorlage von Unterlagen haben die vorlegenden Personen diejenigen
Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die
aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde
von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere
Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält
die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der
Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die
vorlegenden Personen hören. Die Regulierungsbehörde
kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
(1) Entscheidungen
der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung
über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften
des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden
auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde
der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland
zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte
Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu. (2) Soweit
ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten
nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich
mitzuteilen. (3) Die
Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten
nach billigem Ermessen auferlegen. Die Einleitung
von Verfahren nach § Abschnitt
2 (1) Gegen
Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig.
Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (2) Die
Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten
zu. (3) Die
Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung
der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller
ein Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die
Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden
Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann
einer Ablehnung gleich zu achten. (4) Über
die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der
Regulierungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde
zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich
das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht,
und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit richtet. § 36 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (1) Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene
Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen
nach § 7 und § 8 getroffen wird. (2) Wird
eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § (3) §
(1) Die
Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § (2) Die
Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen
werden. (3) Auf
Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
wieder herstellen, wenn 1. die
Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben
oder nicht mehr vorliegen oder 2. ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung
bestehen oder 3. die
Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den
Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann
die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll
erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht
kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen. (4) Der
Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde
zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind
vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde
schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können
von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig
gemacht werden. Sie können auch befristet werden. (1) Die
Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde
schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung
der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. (2) Ergeht
auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist
gebunden. (3) Die
Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung
beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und
kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert
werden. (4) Die
Beschwerdebegründung muss enthalten 1. die
Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung
oder Aufhebung beantragt wird, 2. die
Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die
Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen
bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein;
dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde. (1) An
dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt 1. der
Beschwerdeführer, 2. die
Regulierungsbehörde, 3. Personen
und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich
berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag
zu dem Verfahren beigeladen hat. (2) Richtet
sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen
Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren beteiligt.
Vor dem
Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde
vertreten lassen. (1) Das
Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher
Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden. (2) Sind
die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung
nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache
verhandelt und entschieden werden. (1) Das
Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. (2) Der
oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare
Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende
tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung
und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben
werden. (3) Das
Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu
bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,
Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann
nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen
entschieden werden. (4) Wird
die Anforderung nach § (1) Das
Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss
darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die
Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon
abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht
gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen
worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen
gegenüber nur einheitlich ergehen kann. (2) Hält
das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde für
unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung
vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht
das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde
unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer
ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. (3) Hat
sich eine Entscheidung nach §§ (4) Hält
das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für
unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der
Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen. (5) Die
Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die
Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat,
insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten
oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt
hat. (6) Der
Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten
zuzustellen. (1) Die
in § (2) Einsicht
in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung
der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung
eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht
in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere
zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird
die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen
der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen
worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder
Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere
zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird,
nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen,
soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel
ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen
und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung
der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.
Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich
der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. (3) Den
in § Im Verfahren
vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend
1. die
Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes
über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung
und Abstimmung; 2. die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung
eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände,
über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und
Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien,
über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des
Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten
des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung einer Frist. Abschnitt
3 (1) Gegen
die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet
die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht
die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. (2) Die
Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder 2. die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. (3) Über
die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung
des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer
Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts
bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt
und gerügt wird: 1. wenn
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war, 2. wenn
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war, 3. wenn
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. wenn
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat, 5. wenn
die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder 6. wenn
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. (1) Die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde
angefochten werden. (2) Über
die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss,
der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen. (3) Die
Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich
bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
der angefochtenen Entscheidung. (4) Für
die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § (5) Wird
die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts
mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.
Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses
des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist. (1) Die
Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren
Beteiligten zu. (2) Die
Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend. (3) Die
Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem
Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen
Entscheidung. (4) Der
Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen
tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf
diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe
vorgebracht sind. (5) Für
die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § Abschnitt
4 Fähig,
am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und
am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen
und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
Im Beschwerdeverfahren
und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten,
die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren,
von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes
Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten
aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. (1) Die
Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für
folgende gebührenpflichtige Leistungen: 1. 2. Amtshandlungen
aufgrund der § 3. Amtshandlungen
auf Grund der § 4. Erteilung
von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde. Daneben
werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und
Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. (2) Gebühren
und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz
1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag zurückgenommen,
bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr
zu entrichten. (3) Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen
verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche
Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat,
berücksichtigt werden. Ist der Betrag nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich
hoch, kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt
werden. (4) Zur
Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze,
die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen
werden. (5) Gebühren
dürfen nicht erhoben werden 1. für
mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen; 2. wenn
sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. (6) Kostenschuldner
ist 1. in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wer eine Genehmigung beantragt
hat; 2. in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, wer durch einen Antrag
die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige,
gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist; 3. in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wer die Herstellung der Abschriften
veranlasst hat. Kostenschuldner
ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde
abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner
haften als Gesamtschuldner. (7) Eine
Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach
Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor
Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung
gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag
unanfechtbar entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt
mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung).
Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes. (8) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung
der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften
der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in
§ (9) Das
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden
Kosten nach den Grundsätzen des § (1) Zur
Deckung der Kosten der Regulierungsbehörde für Maßnahmen
zur Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs
auf den Märkten für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität
und Gas und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchsetzung von mit
diesem Gesetz verbundenen Rechten und Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen
und Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch Gebühren oder
Auslagen nach diesem Gesetz gedeckt sind, haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen
einen Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten für die in
Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit.
Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd
zu berücksichtigen. (2) Die
beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf die einzelnen
beitragspflichtigen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei
der Tätigkeit als Betreiber von Energieversorgungsnetzen umgelegt und
von der Regulierungsbehörde als Jahresbeitrag erhoben. (3) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen das Nähere über die Erhebung der Beiträge, insbesondere
über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung,
das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens
und einer Klassifizierung hinsichtlich der Feststellung der beitragsrelevanten
Kosten nach Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze einschließlich
eines geeigneten Verfahrens mit der Möglichkeit einer Pauschalierung
sowie die Zahlungsfristen, die Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge
zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige
Festsetzung des Beitrags vorsehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter
Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Regulierungsbehörde
übertragen. Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten
und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren-
und Beitragssätze in den Verordnungen nach § Abschnitt
5 Die Regulierungsbehörde
kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen
geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt
mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. (1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne
Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, 2. entgegen
§ 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. einer
vollziehbaren Anordnung nach a) §
5 Satz b) §
4. entgegen
§ 5. einer
Rechtsverordnung nach a) §
17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § b) §
17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § c) einer
Rechtsverordnung nach § oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist. (2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 12 Abs. 4 vorsätzlich
oder grob fahrlässig einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder vorlegt. Die Regulierungsbehörde
ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig,
denen 1. eine
Straftat, die auch den Tatbestand des § 2. eine
vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte
Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § zugrunde
liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft
abgibt. Sofern
die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens
tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages,
dessen Verfall angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde als Vollstreckungsbehörde
aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts
zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten
Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung
von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge,
deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch
die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt. (1) Im
gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § (2) Das
Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss
des vorsitzenden Mitglieds. Über
die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung
auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an
das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück. Im Wiederaufnahmeverfahren
gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs.
4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach §
Die bei
der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§
104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach §
Abschnitt
6 (1) Für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte
ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung
eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt,
die nach diesem Gesetz zu treffen ist. (2) Die
Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis
114 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (1) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten, für die nach § (2) Durch
Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines
Landgerichtes für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer
Länder begründet werden. (3) Die
Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten
Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht
zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen
1 und 2 gehören würde. (1) Das
Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten
nach § (2) Der
Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann,
wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen
erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung
bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben,
auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in
ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige
zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind
den Parteien von dem Gericht mitzuteilen. (1) Macht
in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § (2) Der
Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift
erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert
später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über
den Antrag ist der Gegner zu hören. Abschnitt
7 (1) Die
nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den
Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach
diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in
den Fällen des § (2) §§
92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
(1) Der
nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof
gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel: 1. in
Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Oberlandesgerichte (§§ 2. in
Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte (§ 3. in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
a) über
die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile
der Oberlandesgerichte, b) über
die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte, c) über
die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den
Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. ( 2) §
94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
Die Zuständigkeit
der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Teil
9 (1) Dieses
Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im
Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder
betrieben werden. (2) Dieses
Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes veranlasst werden. Auf den
Betrieb von Werksnetzen (1) Die
§§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen
getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden
bleiben unberührt. (2) Abschließende
Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 enthalten 1. die
Bestimmungen des Teiles 3 und 2. die
Rechtsverordnungen, die auf Grund von Bestimmungen des Teiles 3 erlassen
worden sind, soweit diese sich für abschließend gegenüber
den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erklären.
(3) In
Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie Artikel 82 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft, die Preise von Energieversorgungsunternehmen
für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher
oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des §
20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach
§ 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig
zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare
oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder
ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist. Teil
10 Die Bundesregierung
hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht
über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung vorzulegen (Evaluierungsbericht).
Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen
ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen. Der Bericht soll
insbesondere 1. Vorschläge
für Methoden der Netzregulierung enthalten, die Anreize zur Steigerung
der Effizienz des Netzbetriebs setzen, 2. Auswirkungen
der Regelungen dieses Gesetzes auf die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung
darlegen, 3. Auswirkungen
der Netzregulierung sowie der Regelungen nach Teil 4 auf die Letztverbraucher
untersuchen, 4. eine
Prüfung beinhalten, ob für die Planung des Verteilernetzausbaus
die Aufnahme einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung notwendig
wird um sicherzustellen, dass nachfragesteuernde und effizienzsteigernde
Maßnahmen angemessen beachtet werden, 5. die
Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes von Ausgleichsenergie darstellen
sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des Beschaffungsverfahrens
und zu einer möglichen Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen
zur weiteren Verringerung des Aufwandes für Regelenergie machen, 6. die
Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Marktgebietes bei
Gasversorgungsnetzen erörtern und Vorschläge zur Entwicklung eines
netzübergreifenden Regelzonenmodells bei Elektrizitätsversorgungsnetzen
prüfen, sowie 7. den
Wettbewerb bei Gasspeichern und die Netzzugangsbedingungen für Anlagen
zur Erzeugung von Biogas prüfen. (1)
Die Regulierungsbehörde hat der Bundesregierung bis zum [einsetzen:
erster Tag des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 22 vorzulegen.
Dieser Bericht hat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung
zu enthalten, das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist. Zur
Vorbereitung und zur Erstellung des Berichts stehen der Regulierungsbehörde
die Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu. (2)
Die Regulierungsbehörde soll den Bericht unter Beteiligung der Wissenschaft
und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie die internationalen
Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. Sie gibt
den betroffenen Wirtschaftskreisen nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs
Gelegenheit zur Stellungnahme; sie veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen
im Internet. (3)
Die Regulierungsbehörde hat der Bundesregierung zwei Jahre nach der
erstmaligen Bestimmung von Netzzugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung
nach § 22 einen Bericht über die Erfahrungen damit vorzulegen.
Die Bundesregierung hat den Bericht binnen dreier Monate an den Deutschen
Bundestag weiterzuleiten; sie kann ihm eine Stellungnahme hinzufügen.
Laufende
Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben,
bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ (1) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit berichtet den gesetzgebenden
Körperschaften bis zum 30. Juni 2005, ob beabsichtigt ist, bei der Europäischen
Kommission einen Antrag auf Freistellung nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/54/EG
und Artikel 29 der Richtlinie 2003/55/EG von der Einhaltung der Vorschriften
für die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern zu stellen.
(2) (1) Bestehende
Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen
mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit
sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten (2) Bestehende
Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie
im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen
Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die
Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit
einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
(3) Bestehende
Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb
der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht
mit einer Restlaufzeit von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als erfüllt, sofern die bestehenden
Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen
erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens
12 Monate nach Inkrafttreten Unbeschadet
des § Für
die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung
gilt § (1)
Die Erhöhung von Entgelten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
für den Netzzugang im Sinne des § 20 Abs. 1, die bis zu einem Zeitpunkt
wirksam werden soll, an dem mit der Anreizregulierung nach § 22 nicht
begonnen worden ist, ist vorab durch die Regulierungsbehörde zu prüfen.
(2)
Die Absicht zu einer Erhöhung im Sinne des Absatzes 1 ist der Regulierungsbehörde
schriftlich anzuzeigen und schlüssig zu begründen. Der Anzeige
sind die für eine Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4 erforderlichen
Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben
die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Unterlagen
müssen folgende Angaben enthalten: 1.
die im Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten Bedingungen und
Entgelte nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2.
die nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung und
die nach § 28 der Stromnetzentgeltverordnung erforderlichen Angaben
sowie 3.
die Angaben, auf welche Netz- oder Umspannebene oder sonstige Entgeltbestandteile
sich die beantragte Erhöhung bezieht und aus welchen Gründen die
beantragte Erhöhung unter Berücksichtigung der Regelungen nach
§ 21 und der Stromnetzentgeltverordnung erforderlich ist. Die
Regulierungsbehörde hat dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige und
der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen
verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4
erforderlich ist. Soweit die Erhöhung eines Entgeltes für den Netzzugang
ausschließlich aufgrund erhöhter Kostenwälzungssätze
einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe oder aufgrund einer Weitergabe
von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erfolgt, genügt abweichend
von Satz 3 die schlüssige und in für sachkundige Dritte nachvollziehbare
Darlegung des Umfangs der Erhöhung aufgrund der Wälzung, der Weitergabe
oder der Abnahme- und Vergütungspflichten; Satz 5 bleibt unberührt.
(3)
Die Erhöhung darf nur erfolgen, soweit die Regulierungsbehörde
sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen
Unterlagen nach Absatz 2 untersagt hat. In begründeten Fällen kann
die Regulierungsbehörde die Frist um bis zu zwei Monate verlängern;
mit Zustimmung des Anzeigenden kann sie die Frist darüber hinaus verlängern.
(4)
Die Erhöhung ist zu untersagen, sofern der Netzbetreiber nicht nachweist,
dass das erhöhte Netzzugangsentgelt den Anforderungen nach § 21
und den auf Grund des § 26 erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
(5)
Die angezeigten Netzzugangsentgelte sind Höchstpreise. Unterschreitet
das nach § 20 Abs. 1 Satz 1 veröffentlichte Netzzugangsentgelt
das angezeigte Netzzugangsentgelt, sind bei einer Erhöhung die Absätze
1 bis 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht ein Fall des § 19 der
Stromnetzentgeltverordnung vorliegt. (6)
Die Vorschriften über den Missbrauch einer Marktstellung nach den §§
33 bis 37 bleiben unberührt. (1)
§ (2)
§ (3)
Abweichend von § (4)
§ (5)
Bei Informationen nach § (6)
§ (7)
Eine erstmalige Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 22
Abs. 6 kann frühestens mit Wirkung zum [einsetzen: erster Tag des 13.
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] und soll spätestens
mit Wirkung zum [einsetzen: erster Tag des 25. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] ergehen, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach §
22 Abs. 8 nicht ein früherer Zeitpunkt ergibt. (8)
§ 23 Abs. 2 ist für Kunden, die keine Haushaltskunden im Sinne
dieses Gesetzes sind, ab [einsetzen: 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes]
und für alle Kunden ab [einsetzen: 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes] anzuwenden.
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Genehmigung der Energieversorgung
des Netzbetriebs
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
Entflechtung
§ 7 Rechtliche Entflechtung
§ 8 Operationelle Entflechtung
§ 9 Verwendung von Informationen
§ 10 Rechnungslegung und interne Buchführung
Regulierung des Netzbetriebs
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungs- und
Gasverteilernetzen
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungs-
und Gasverteilernetzen
Netzanschluss
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 19 Technische Vorschriften
Netzzugang
§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
§ 22 Regulierungsvorgaben für Anreize für
eine effiziente Leistungserbringung
§ 23 Meßeinrichtungen
§ 24 22 Beschaffung
der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 25 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 26 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen,
Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von
Ausgleichsleistungen
§ 27 25 Ausnahmen vom Zugang zu
den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbeding-ten Zahlungsverpflichtungen
§ 28 26 Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen
Versorgung mit Erdgas
§ 29 27 Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen
§ 30 28 Zugang zu Speicheranlagen
§ 31 Neue Infrastrukturen
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen 29 Verfahren zur Festlegung und
Genehmigung
§ 33 30 Missbräuchliches Verhalten
eines Netzbetreibers
§ 34 31 Besondere Missbrauchsverfahren
der Regulierungsbehörde
§ 35 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 36 33 Vorteilsabschöpfung
durch die Regulierungsbehörde
§ 37 34 Vorteilsabschöpfung
durch Verbände und Einrichtungen
§ 38 35 Monitoring
Energielieferung an Letztverbraucher 36 Grundversorgungspflicht
§ 40 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
§ 41 38 Ersatzversorgung mit Energie
§ 42 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
§ 40 Besondere Missbrauchsaufsicht der nach Landesrecht zuständigen
Behörde
§ 43 41 Energielieferverträge
mit Haushaltskunden
§ 44 42 Stromkennzeichnung, Transparenz
der Stromrechnungen
Planfeststellung, Wegenutzung 43 Planfeststellungsverfahren
für Energieanlagen
§ 46 44 Vorarbeiten
§ 47 45 Enteignung
§ 48 46 Wegenutzungsverträge
§ 49 47 Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen
§ 50 48 Konzessionsabgaben
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung 49 Anforderungen an Energieanlagen
§ 52 50 Vorratshaltung zur Sicherung
der Energieversorgung
§ 53 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 54 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
§ 55 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten
im Elektrizitätsbereich
§ 56 Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden
mit Erdgas
Behörden
Allgemeine Vorschriften 54 Allgemeine Zuständigkeit
§ 58 55 Regulierungsbehörde
und nach Landesrecht zuständige Behörde
§ 59 56 Tätigwerden der Regulierungsbehörde
beim Vollzug des europäischen Rechts
§ 60 57 Zusammenarbeit
mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission
§ 61 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
Bundesbehörden 59 Organisation
§ 63 60 Aufgaben des Beirates
§ 64 61 Veröffentlichung allgemeiner
Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
§ 65 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 66 63
Berichterstattung
§ 67 64 Wissenschaftliche Beratung
Verfahren
Behördliches Verfahren 65 Aufsichtsmaßnahmen
§ 69 66 Einleitung des Verfahrens,
Beteiligte
§ 70 67 Anhörung, mündliche
Verhandlung
§ 71 68 Ermittlungen
§ 72 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
§ 73 70 Beschlagnahme
§ 74 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 75 72 Vorläufige Anordnungen
§ 76 73 Verfahrensabschluss, Begründung
der Entscheidung, Zustellung
§ 77 74 Veröffentlichung von
Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Beschwerde 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 79 76 Aufschiebende Wirkung
§ 80 77 Anordnung der sofortigen
Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
§ 81 78 Frist und Form
§ 82 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 83 80 Anwaltszwang
§ 84 81 Mündliche Verhandlung
§ 85 82 Untersuchungsgrundsatz
§ 86 83 Beschwerdeentscheidung
§ 87 84 Akteneinsicht
§ 88 85 Geltung von Vorschriften
des GVG und der ZPO
Rechtsbeschwerde 86 Rechtsbeschwerdegründe
§ 90 87 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 91 88 Beschwerdeberechtigte, Form
und Frist
Gemeinsame Bestimmungen 89 Beteiligtenfähigkeit
§ 93 90 Kostentragung und -festsetzung
§ 94 91 Gebührenpflichtige
Handlungen
§ 95 92 Beitrag
§ 96 93 Mitteilung der Regulierungsbehörde
Sanktionen, Bußgeldverfahren 94 Zwangsgeld
§ 98 95 Bußgeldvorschriften
§ 99 96 Zuständigkeit für
Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische
Person oder Personenvereinigung
§ 100 97 Zuständigkeiten im
gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 101 98 Zuständigkeit des
OLG im gerichtlichen Verfahren
§ 102 99 Rechtsbeschwerde zum BGH
§ 103 100 Wiederaufnahmeverfahren
gegen Bußgeldbescheid
§ 104 101 Gerichtliche Entscheidungen
bei der Vollstreckung
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 102 Ausschließliche Zuständigkeit
der Landgerichte
§ 106 103 Zuständigkeit eines
Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
§ 107 104 Benachrichtigung und
Beteiligung der Regulierungsbehörde
§ 108 105 Streitwertanpassung
Gemeinsame Bestimmungen 106 Zuständiger Senat
beim OLG
§ 110 107 Zuständiger Senat
beim BGH
§ 111 108 Ausschließliche
Zuständigkeit
Sonstige Vorschriften 109 Unternehmen der öffentlichen
Hand, Geltungsbereich
§ 113 110 Werksnetze
§ 114 111 Verhältnis zum Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Evaluierung, Schlussvorschriften 112 Evaluierungsbericht
§ 116 Bericht der Regulierungsbehörde zur
Einführung einer Anreizregulierung
§ 117 113 Laufende Wegenutzungsverträge
nach § 46
§ 118 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
§ 119 115 Bestehende Verträge
§ 120 116 Bisherige Tarifkundenverträge
§ 121 117 Konzessionsabgaben für
die Wasserversorgung
§ 122 Vorabprüfung bei Erhöhungen der
Netznutzungsentgelte
§ 123 118 Übergangsregelungen
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
§ 2
Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
bleiben vorbehaltlich des § 13 unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten
und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung
benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten ei-nes Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber
von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für
den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu
anderen Netzen,
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den
Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu
anderen Netzen,
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze
betreiben,
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem
bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung
von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage
verantwortlich sind,
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Speicheranlage
verantwortlich sind,
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau
des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls
der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe
Erzeugungsanlage,
eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen
Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger
und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung
mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet,
oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete ErdgasleitungGasleitung
zur Versorgung einzelner Kunden,
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs,
die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung
verwendet werden,
Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie,
soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies
schließt in der Gasversorgung die Verteileranlagen
der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung die letzte Absperreinrichtung
vor der Verbrauchsanlage ein,
Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand
und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport
und Energienutzung.
Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine
oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen,
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen
und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung
bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer
Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die
Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
natürliche oder juristische Personen, die andere mit
Energie an andere liefern versorgen, ein Energieversorgungsnetz
betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis
besitzen,
Energie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme
von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen,
jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
Erdgas, Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas.
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen,
die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen
erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen
gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich
Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und
der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder
Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten
verwendet werden,
natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von
Übertragungs-, Fernleitungs- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen,
die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb
des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch
im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden
nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche oder gewerbliche
Zwecke kaufen,
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes
erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den
Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen
erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen,
jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen,
eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung
und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen
sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die
Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz
erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von
LNG-Kopfstationen,
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 7 und 10,
natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts-
oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen;
ausgenommen sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
eine Infrastruktur, die nach dem (einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des
Gesetzes) in Betrieb genommen worden ist
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen
Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber
von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung
des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene
Anlage zur Speicherung von ErdgasGas, einschließlich
des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme
des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen
sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und
Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern
oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere
rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende
und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt
möglichst wenig belastet wird; der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder
eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt
und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten
zu verbinden
eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen,
die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind,
oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der
Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung
über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Erdgas
Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung
von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder
eine im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige Gruppe von Unternehmen,
die im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(ABl. EU Nr. L 24 S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende
Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens
eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine
der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich
mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage
oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb
von Erdgas wahrnimmt,
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil
eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden,
Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage,
zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal
zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die
für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden.
Energieversorgungsnetze auf einem räumlich zusammenhängenden Werksgebiet,
die überwiegend dem Transport von Elektrizität oder Gas innerhalb
des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne der Nummer 38 verbundenen Unternehmen
und nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne der Nummer 17 dienen.
§ 4
Genehmigung der Energieversorgungdes Netzbetriebs
die vorgesehene Energieversorgung
den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf
Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch
der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für
dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.
§ 5
Anzeige der Energiebelieferung
Teil 2
Entflechtung
§ 6
Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung zur Sicherstellung im Rahmen der rechtlichen oder
operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 übertragenen
Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15,
16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen
Wirtschaftsgüter, die unmittelbar aufgrund des Organisationsakts der
Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15
Abs.1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das der übertragenden
Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibende
Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend. § 15 Abs. 3
des Umwandlungssteuergesetzes, § 8b Abs. 4 des Körperschaftssteuergesetzes
sowie § 6 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 5 Sätze 4 bis 6 und §
16 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden auf Maßnahmen
nach Satz 1 keine Anwendung. Die Regelungen nach Absatz 2 sind ab dem 1. Januar
2005 anzuwenden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen
für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde
den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung). aus
im Rahmen der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den
§§ 7 und 8 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz
2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 7
Rechtliche Entflechtung
§ 8
Operationelle Entflechtung 2.
Personen, die mit wesentlichen Tätigkeiten des Netzbetriebs, insbesondere
der Vermarktung von Netzkapazitäten oder der Steuerung des Netzes betraut
sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer
betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers angehören und dürfen
nicht einer betrieblichen Einrichtung des Vertriebs von Energie an Kunden
angehören; Personen, die mit wesentlichen Tätigkeiten des Übertragungsnetzbetriebs
betraut sind, dürfen auch nicht einer betrieblichen Einrichtung der
Erzeugung angehören. 3.
2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den
fachlichen Weisungen der Leitung des Netzbetreibers zu unterstellen. 5 4 ausgenommen. Satz
1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.
§ 9
Verwendung von Informationen
§ 10
Rechnungslegung und interne Buchführung
2. Elektrizitätsverteilung;
3. Gasfernleitung;
4. Gasverteilung;
5. Gasspeicherung;
6. Betrieb von LNG-Anlagen.
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11
Betrieb von Energieversorgungsnetzen
§ 12
Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen (4)
(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
und Lieferanten von Elektrizität sind verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen
auf Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig
sind, damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig betrieben,
gewartet und ausgebaut werden können.
§ 13
Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen ist der Vorrang Erneuerbarer
Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzsind die Verpflichtungen
nach § 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 4
Abs. 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zu berücksichtigen.
§ 14
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen 5 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen über das Ergebnis
der Schwachstellenanalyse und notwendige Vorkehrungen nur auf Anforderung
der Regulierungsbehörde zu berichten haben. (2)
(3) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen
und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
hierfür geeignete Methoden und Kriterien festzulegen.
§ 15
Aufgaben der Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen
§ 16
Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen
2 Netzanschluss
§ 17
Netzanschluss
§ 18
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 19
Technische Vorschriften 4951 Abs. 2 bis 4. Die Mindestanforderungen
sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel
8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste
der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch
Richtlinie 98/48/EG (ABl. EG Nr. L 217 S. 18).
Netzzugang
§ 20
Zugang zu den Energieversorgungsnetzen (2)
(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang
nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung
des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung
der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung
ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung
im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen
darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten
zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen;
die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung
nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden, sofern auf die
Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist und das Entgelt die
Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreitet.
§ 21
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang energiewirtschaftlich
rationellen Betriebsführung, die denen eines effizienten und
strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter
Beachtung der Nettosubstanzerhaltung unter Berücksichtigung von Anreizen
für eine kosteneffiziente Leistungserbringung und einer
angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoadjustierten Verzinsung
des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach
§ 24 26 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten
Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet
werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang
nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt
werden. energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung
nach Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehörde in regelmäßigen
zeitlichen Abständen einen Vergleich der Entgelte für den Netzzugang,
der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
durchführen (Vergleichsverfahren). energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung
nach Absatz 2 nicht entsprechen.
§ 22
Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung
§ 23
Messeinrichtungen
§ 22 24
Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23 25
Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 24 26
Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang
sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen 23 25 festzulegen,
und .und 2224 Abs. 2 Satz
2 festgelegt werden, die Bestimmungen der Verträge und die Ausgestaltung
der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Regelungen
über das Zustandekommen und die Beendigung der Verträge und Rechtsverhältnisse
getroffen werden, , und 8.
Regelungen vorgesehen werden, die Methoden der Netzregulierung festlegen,
die auf eine Steigerung der Effizienz des Netzbetriebs gerichtet sind, und
auch Anforderungen an Qualität, Sicherheit und Zuverlässigkeit
enthalten können. vorgesehen werden kann vorzusehen
ist.
§ 25 27
Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten
Zahlungsverpflichtungen 2
4 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen
wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten
Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten
entstehen würden. Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens
entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden
Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Prüfung richtet sich nach
Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr.
L 176 S. 57). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die bei der Prüfung nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG anzuwendenden
Verfahrensregeln festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann
vorgesehen werden, dass eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch
abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies
in einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vorgesehen ist.
§ 26 28
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im
Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas 2426 auf vertraglicher Grundlage
nach Maßgabe der §§ 2729 und 28
30.
§ 27 29
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
§ 28 30
Zugang zu Speicheranlagen
§ 31
Neue Infrastrukturen
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29 32
Verfahren zur Festlegung und Genehmigung sowieund §
24 26 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung
gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern
oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
§ 30 33
Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
§ 31 34
Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde 2932 Abs. 1 festgelegten oder
genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Interessen der Verbraucherzentralen
und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert
werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn
sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch
die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden. 73 76 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine
Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die
Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten
nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 32 35
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 33 36
Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
§ 34 37
Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen 3336 Abs.
1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern
einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß §
32 35 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen
Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, soweit nicht die
Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
durch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall oder nach §
33 36 Abs. 1 anordnet. 3336 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend. 32 35 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 35 38
Monitoring 26 28 und 28;30 sowie die Netzzugangsbedingungen
für Anlagen zur Erzeugung von Biogas. 4244;
69
72 entsprechend.
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36 39
Grundversorgungspflicht
§ 37 40
Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht 3639 Abs. 1 Satz
1. Er kann aber Grundversorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die
für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind.
Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich
der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen
Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung
nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie
für die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden
aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung
und aus erneuerbaren Energien.
§ 38 41
Ersatzversorgung mit Energie 36
39 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses
Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe,
dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte
Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung
in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die
nach § 36 39 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
§ 39 42
Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen 3639 Abs. 1 und §
38 41 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung
des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und
Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln. §
40
Besondere Missbrauchsaufsicht der nach Landesrecht zuständigen
Behörde (1)
Die Allgemeinen Preise für die Belieferung mit Elektrizität nach
§ 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 unterliegen der besonderen
Missbrauchsaufsicht durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Diese kann dem Grundversorger aufgeben, einen Missbrauch abzustellen und
die Verträge zu ändern, oder selbst Vertragsbedingungen festlegen,
über ihre Geltung entscheiden und entgegenstehende Vertragsbedingungen
für unwirksam erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Regelungen zur Erstattung sonstiger mit Preisen nach Satz 1 nicht
abgegoltener Kosten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann das Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
näher ausgestalten; die Verfahrensregeln dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2)
Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Grundversorger
ungünstigere Preise fordert als 1.
andere Grundversorger, sofern er nicht nachweist, dass der Unterschied auf
abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind, oder
2.
in Anbetracht der Kosten- und Erlöslage in der Grundversorgung bei elektrizitätswirtschaftlich
rationeller Betriebsführung erforderlich ist. Die
nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte, die kalkulatorischer
oder tatsächlicher Preisbestandteil des Allgemeinen Preises sind, sind
im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach Absatz 1 als rechtmäßig
zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare
oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder
ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist. Unterschiedlich
hohe Netzzugangsentgelte gelten als abweichender Umstand, der dem Grundversorger
nicht zurechenbar ist. (3)
§§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben unberührt.
§ 41 43
Energielieferverträge mit Haushaltskunden
§ 42 44
Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen und
in auf den Verkauf von Elektrizität an diese gerichtetem Werbematerial,
in Präsentationen im Internet und Geschäftsberichten anzugeben:
fossile und sonstige Energieträger,Erneuerbare
Energien und sonstige Energieträger) an dem Gesamtenergieträgermix,
den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens
ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres
anzugeben; können Strommengen nicht eindeutig erzeugungsseitig einem
dieser Energieträger zugeordnet werden, so sind für diese Strommengen
die Energieträger als unbestimmt auszuweisen; ,
hilfsweise der UCTE-Strommix, zugrunde gelegt werden. Dieser
ist auch für alle Strommengen anzusetzen,
die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nr. 1
genannten Energieträger zugeordnet werden können.Liegen
solche Gesamtzahlen nicht vor oder können Strommengen nicht eindeutig
erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Energieträger
zugeordnet werden, so sind für diese Strommengen die Energieträger
als unbestimmt auszuweisen. Für die Information über die Umweltauswirkungen
nach Absatz 1 Nr. 2 sind für Strom aus unbestimmten Energieträgern
die Umweltauswirkungen des deutschen Stromerzeugungsmix im entsprechenden
Jahr zugrunde zu legen.
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 45
Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen
§ 44 46
Vorarbeiten
§ 45 47
Enteignung (1) 4345 der Plan
festgestellt oder genehmigt ist,
§ 46 48
Wegenutzungsverträge 4850 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über
die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist. in geeigneter Form bekannt. Sofern sich mehrere Unternehmen
bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von
Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen
Gründe öffentlich bekannt.
§ 47 49
Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen
§ 48 50
Konzessionsabgaben 46 48 Abs.
1 eingeräumt wurde.
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49 51
Anforderungen an Energieanlagen
§ 50 52
Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
§ 51 53
Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich auch das verfügbare Angebot, im
Erdgasbereich unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität
und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferfrist von mehr
als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit,
die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten,
die Qualität und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von Netzstörungen
sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung
von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Bei der Durchführung
des Monitoring hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die
Befugnisse nach den §§ 68 71, 6972
und 71 74. Die §§ 7376,
7578 bis 89 92 und 106109
bis 108 111 gelten entsprechend.
§ 52 54
Meldepflichten bei Versorgungsstörungen ElektrizitätsversorgungsnetzenEnergieversorgunsnetzen
haben der Regulierungsbehörde bis zum 30. Juni eines Jahres über
alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen
einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für
jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
§ 53 55
Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
§ 56
Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar
ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Haushaltskunden
mit Erdgas kann insbesondere
auf die im Anhang der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
(ABl. EU Nr. L 127 S. 92) aufgeführten Mittel und Maßnahmen zurückgegriffen
werden.
Behörden
Allgemeine Vorschriften
§ 54 57
Allgemeine Zuständigkeit
§ 55 58
Regulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
, und
36 39 Abs. 2 oder § 40 durch
die nach Landesrecht zuständige Behörde einschließlich der
Durchführung von Ermittlungen gelten hinsichtlich des behördlichen
Verfahrens und der Befugnisse sowie hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens
die Bestimmungen des Teiles 8. Leitet die nach Landesrecht zuständige
Behörde ein solches Verfahren ein oder führt sie nach diesen Bestimmungen
Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie die Regulierungsbehörde.
§ 56 59
Tätigwerden der Regulierungsbehörde beim Vollzug des europäischen
Rechts
§ 57 60
Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und
der Europäischen Kommission
§ 58 61
Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden In
den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10
und des § 25 Satz 2 entscheidet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen
mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach
§ 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 das Einvernehmen nur
bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten erforderlich ist.
In den Fällen des § 68 in Verbindung mit den §§ 6
bis 10, des § 27 Satz 2, des § 31 Abs. 3 Satz 1, des § 59
in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
und von Entscheidungen nach einer Rechtsverordnung nach § 26 Satz 2
Nr. 5 entscheidet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,
wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 68 in Verbindung mit
den §§ 6 bis 9 das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung
des Verpflichteten und hinsichtlich der Entscheidung nach § 31 Abs. 3
Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 31 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. Trifft die Regulierungsbehörde
Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt
und der nach Landesrecht zuständigen Behörde, in deren Bundesland
der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss
des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bundesbehörden
§ 59 62
Organisation
§ 60 63
Aufgaben des Beirates 63 66
Abs. 3, 4 undbis 5 6 zu beraten. Er ist gegenüber
der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen
einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.
§ 61 64
Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit
§ 62 65
Gutachten der Monopolkommission
§ 63 66
Berichterstattung 51 53
im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen
Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt
ihn unverzüglich der Europäischen Kommission. 59 62 aufzunehmen. Die Bundesregierung leitet den
Bericht der Regulierungsbehörde dem Bundestag unverzüglich mit
ihrer Stellungnahme zu. 35 38. (5)
(6) Die Regulierungsbehörde unterbreitet der Europäischen
Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und danach alle zwei Jahre jeweils
bis zum 31. Juli im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über
Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches
Verhalten im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung. Dieser Bericht
enthält auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse
sowie eine Darstellung der konkreten Maßnahmen, die getroffen wurden,
um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die
konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu
fördern. Dieser Bericht wird anschließend in geeigneter Form
veröffentlicht. (6)
(7) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission
alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte
Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen
aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
§ 64 67
Wissenschaftliche Beratung
Verfahren
Behördliches Verfahren
§ 65 68
Aufsichtsmaßnahmen 30 33 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 66 69
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 67 70
Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 68 71
Ermittlungen
§ 69 72
Auskunftsverlangen, Betretungsrecht 68 71, 7174 und 69
77 gelten entsprechend.
§ 70 73
Beschlagnahme
§ 71 74
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 72 75
Vorläufige Anordnungen
§ 73 76
Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
§ 74 77
Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen 2932 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen
der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der
Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde
veröffentlicht werden.
Beschwerde
§ 75 78
Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 76 79
Aufschiebende Wirkung 72
75 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen,
dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss
des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt.
Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. 72 75 gilt entsprechend für das Verfahren vor
dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des §
77 80.
§ 77 80
Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung 76
79 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn
dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse
eines Beteiligten geboten ist. (3)
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über
Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder
aufgehoben werden.
§ 78 81
Frist und Form
§ 79 82
Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 80 83
Anwaltszwang
§ 81 84
Mündliche Verhandlung
§ 82 85
Untersuchungsgrundsatz 6972 Abs. 7 oder die
Anordnung nach § 69 72 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten,
hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft
zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§ 83 86
Beschwerdeentscheidung 2932 bis
31 34 oder § 40 wegen nachträglicher
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise
erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem
Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen
ist.
§ 84 87
Akteneinsicht 79 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten
Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die
Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
79 82 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten
kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten
Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
§ 85 88
Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO
Rechtsbeschwerde
§ 86 89
Rechtsbeschwerdegründe
§ 87 90
Nichtzulassungsbeschwerde 77 80,
§ 78 81 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§
79 82, 8083, 84
87 und 8588 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die
§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung
und Abstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen
ist das Beschwerdegericht zuständig.
§ 88 91
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist 76 79,
§ 78 81 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§
79 82 bis 81 84 sowie §§
8386 bis 85 88 entsprechend.
Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 92
Beteiligtenfähigkeit
§ 90 93
Kostentragung und -festsetzung
§ 91 94
Gebührenpflichtige Handlungen Genehmigungen
nach § 4 Abs. 1, deren Versagung nach § 4 Abs. 2 und Untersagungen
nach § 5; 3336 Abs. 1 und § 36
39 Abs. 2 Satz 3; 2932, § 30
33 Abs. 2, § 3134 Abs. 2 und 3, §
40 sowie § 65 68; 73 76 Abs. 1 Satz 4 und § 74
77 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
zu regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung
sowie über die Kostenerhebung treffen. 90 93
zu bestimmen.
§ 92 95
Beitrag
§ 93 96
Mitteilung der Regulierungsbehörde 9194
Abs. 8 und § 92 95 Abs. 3 für die Zukunft
angepasst.
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 97
Zwangsgeld
§ 95 98
Bußgeldvorschriften 3 4, § 6568 Abs.
1 oder 2 oder § 6972 Abs. 7 Satz 1 oder Abs.
8 Satz 1 oder 30 33 Abs. 2 zuwiderhandelt, 30 33 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,
2426 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder § 27 29 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung
Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung
enthält, 2426 Satz 1 Nr. 2
oder § 29 32 Abs. 3, oder 4951 Abs. 4 oder §
50 52 (2)
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 und 5 Buchstabe b) mit einer Geldbuße bis
zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen
Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a) sowie des Absatzes 2
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet
werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. (3)
(4) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze
über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße
festlegen. ( (4)
(5) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt
in fünf Jahren. (5)
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54
57 zuständige Behörde.
§ 96 99
Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße
gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung 9598
Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, oder 95 98
Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
§ 97 100
Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 98 101
Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren 95
98 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige
Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz
2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der
Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
§ 99 102
Rechtsbeschwerde zum BGH
§ 100 103
Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid 98 101 zuständige Gericht.
§ 101 104
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung 98 101 zuständigen Gericht erlassen.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102 105
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 103 106
Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke 102 105
ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht
für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung
der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung,
dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 104 107
Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde 102 105 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht
hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen,
Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
§ 105 108
Streitwertanpassung 32
35 geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung
mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag
anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten
sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei
glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder
unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die
Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren
ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten
hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren
und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwertes
zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt
oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten
Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden
Streitwert beitreiben.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 106 109
Zuständiger Senat beim OLG 102 105 über die
Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§ 107 110
Zuständiger Senat beim BGH 8689 und 88
91) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87
90); 99102);
§ 108 111
Ausschließliche Zuständigkeit
Sonstige Vorschriften
§ 109 112
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
§ 110 113
Werksnetze Energieversorgungsnetzen auf einem
räumlich zusammenhängenden Werksgebiet, die überwiegend dem
Transport von Elektrizität oder Gas innerhalb des eigenen Unternehmens
oder zu im Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen (Werksnetze)
und nicht der allgemeinen Versorgung (im Sinne des § 3 Nr. 17) dienen,
finden die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 keine Anwendung.
Satz 1 gilt auch für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die
überwiegend der Eigenversorgung dienen, und sich auf einem räumlich
eng zusammenhängenden Gebiet befinden. Soweit Energieversorgungsunternehmen
unter Nutzung von Werksnetzen Letztverbraucher mit Energie beliefern oder
soweit eine Eigenversorgung erfolgt, findet Teil 4 keine Anwendung. Die
zuständige Behörde entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen
eines Werksnetzes erfüllt sind. Werksnetzes erfüllt sind. Eigenversorgung
im Sinne der Sätze 2 und 3 ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers
aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer
Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend
für die Versorgung eines bestimmbaren Letztverbrauchers errichtet und
betrieben wird.
§ 111 114
Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 115
Evaluierungsbericht
§ 116
Bericht der Regulierungsbehörde zur Einführung einer Anreizregulierung
§ 113 117
Laufende Wegenutzungsverträge 36
39, 4648 und 48 50
im Übrigen unberührt.
§ 114 118
Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen Die
Verpflichtung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen zur Anwendung
der Bestimmungen zur Rechnungslegung und internen Buchführung gemäß
§ 10 wird mit Beginn des ersten vollständigen Geschäftsjahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Auf Rechnungslegung
und interne Buchführung findet § 10 erstmals zu Beginn des jeweils
ersten vollständigen Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Anwendung. Bis dahin sind die §§ 9 und 9a des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 24. April 1998, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai
2003 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 115 119
Bestehende Verträge der zu diesem
Gesetz nach §§ 17, 18 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen an die
Vorschriften dieses Gesetzes einer zu diesem Gesetz nach den
§§ 17, 18 oder 26 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung [nach Maßgabe
dieser Rechtsverordnung] anzupassen, soweit eine Vertragsparteianzupassen,
soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111
114 Anwendung. der zu diesem Gesetz nach §§ 39 und 41 erlassenen Rechtsverordnungen
an die Vorschriften dieses Gesetzes einer zu diesem Gesetz nach
den §§ 42 oder 43 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung [nach Maßgabe
dieser Rechtsverordnung] anzupassen. der zu diesem Gesetz nach §§
39 und 41 erlassenen Rechtsverordnungen an die Vorschriften dieses Gesetzeseiner
zu diesem Gesetz nach den §§ 42 oder 43 erlassenen Rechtsverordnung
an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung
[nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung] anzupassen. Sonstige bestehende
Lieferverträge bleiben im Übrigen unberührt.
§ 116 120
Bisherige Tarifkundenverträge 115 119 sind die §§ 10 und 11
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt
durch das Gesetz vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist,
sowie die Verordnung über die Allgemeine Versorgung von Tarifkunden
mit Elektrizität vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert
durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl.
I S. 1250)Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3214), und die Verordnung über die allgemeinen Bedingungen
für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S.
676), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung
vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)Artikel 18 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge,
die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden
sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden.
Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten
die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
§ 117 121
Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung 4850 entsprechend.
§ 122
Vorabprüfung bei Erhöhungen der Netzzugangsentgelte
22 24 Abs. 2 Satz 2 ist erst sechs Monate
nach Inkrafttreten der Stromnetzzugangsverordnungdieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung über den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen
nach § 24 anzuwenden. 24 26 Satz 4 ist erst ab dem 1. Oktober 2007
anzuwenden. 36 39 Abs. 2 ist Grundversorger
bis zum 31. Dezember 2006 das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen
Versorgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt
hat. 42 44 Abs. 1 und 6 ist erst ab dem 15. Dezember
2005 anzuwenden. 4244 Abs. 1 Nr. 2 ist
bis zum 14. Dezember 2006 ein Verweis auf bestehende Informationsquellen,
bei denen diese Informationen öffentlich zur Verfügung stehen, ausreichend.
42 44 Abs. 2 ist erst ab dem 15. Dezember
2006 anzuwenden.