Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Genehmigung der Energieversorgung
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
Teil 2
Entflechtung
§ 6 Anwendungsbereich und
Ziel der Entflechtung
§ 7 Rechtliche Entflechtung
§ 8 Operationelle Entflechtung
§ 9 Verwendung von Informationen
§ 10 Rechnungslegung und
interne Buchführung
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
§ 12 Aufgaben der Betreiber
von Übertragungsnetzen
§ 13 Systemverantwortung
der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 14 Aufgaben der Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen
§ 15 Aufgaben der Betreiber
von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen
§ 16 Systemverantwortung
der Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 19 Technische Vorschriften
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
§ 21 Bedingungen und Entgelte
für den Netzzugang
§ 22 Beschaffung der Energie
zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 24 Regelungen zu den
Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung
und Beschaffung von Ausgleichsleistungen
§ 25 Ausnahmen vom Zugang
zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbeding-ten Zahlungsverpflichtungen
§ 26 Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen
Versorgung mit Erdgas
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen
§ 28 Zugang zu Speicheranlagen
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29 Verfahren zur Festlegung
und Genehmigung
§ 30 Missbräuchliches
Verhalten eines Netzbetreibers
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren
der Regulierungsbehörde
§ 32 Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzpflicht
§ 33 Vorteilsabschöpfung
durch die Regulierungsbehörde
§ 34 Vorteilsabschöpfung
durch Verbände und Einrichtungen
§ 35 Monitoring
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36 Grundversorgungspflicht
§ 37 Ausnahmen von der
Grundversorgungspflicht
§ 38 Ersatzversorgung mit
Energie
§ 39 Allgemeine Preise
und Versorgungsbedingungen
§ 40 Besondere Missbrauchsaufsicht
der nach Landesrecht zuständigen Behörde
§ 41 Energielieferverträge
mit Haushaltskunden
§ 42 Stromkennzeichnung,
Transparenz der Stromrechnungen
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Planfeststellungsverfahren
für Energieanlagen
§ 44 Vorarbeiten
§ 45 Enteignung
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 47 Mitteilungspflicht
der Energieversorgungsunternehmen
§ 48 Konzessionsabgaben
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
§ 50 Vorratshaltung zur
Sicherung der Energieversorgung
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 52 Meldepflichten bei
Versorgungsstörungen
§ 53 Ausschreibung neuer
Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
§ 55 Regulierungsbehörde
und nach Landesrecht zuständige Behörde
§ 56 Tätigwerden der
Regulierungsbehörde beim Vollzug des europäischen Rechts
§ 57 Zusammenarbeit mit
Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
§ 58 Zusammenarbeit mit
den Kartellbehörden
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59 Organisation
§ 60 Aufgaben des Beirates
§ 61 Veröffentlichung
allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 63 Berichterstattung
§ 64 Wissenschaftliche
Beratung
Teil 8
Verfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmaßnahmen
§ 66 Einleitung des Verfahrens,
Beteiligte
§ 67 Anhörung, mündliche
Verhandlung
§ 68 Ermittlungen
§ 69 Auskunftsverlangen,
Betretungsrecht § 70 Beschlagnahme
§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 72 Vorläufige Anordnungen
§ 73 Verfahrensabschluss,
Begründung der Entscheidung, Zustellung
§ 74 Veröffentlichung
von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75 Zulässigkeit,
Zuständigkeit
§ 76 Aufschiebende Wirkung
§ 77 Anordnung der sofortigen
Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
§ 78 Frist und Form
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 80 Anwaltszwang
§ 81 Mündliche Verhandlung
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
§ 83 Beschwerdeentscheidung
§ 84 Akteneinsicht
§ 85 Geltung von Vorschriften
des GVG und der ZPO
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86 Rechtsbeschwerdegründe
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 88 Beschwerdeberechtigte,
Form und Frist
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfähigkeit
§ 90 Kostentragung und
-festsetzung
§ 91 Gebührenpflichtige
Handlungen
§ 92 Beitrag
§ 93 Mitteilung der Regulierungsbehörde
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
§ 95 Bußgeldvorschriften
§ 96 Zuständigkeit
für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
juristische Person oder Personenvereinigung
§ 97 Zuständigkeiten
im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 98 Zuständigkeit
des OLG im gerichtlichen Verfahren
§ 99 Rechtsbeschwerde zum
BGH
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren
gegen Bußgeldbescheid
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen
bei der Vollstreckung
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102 Ausschließliche
Zuständigkeit der Landgerichte
§ 103 Zuständigkeit
eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
§ 104 Benachrichtigung
und Beteiligung der Regulierungsbehörde
§ 105 Streitwertanpassung
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen
§ 106 Zuständiger
Senat beim OLG
§ 107 Zuständiger
Senat beim BGH
§ 108 Ausschließliche
Zuständigkeit
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen der öffentlichen
Hand, Geltungsbereich
§ 110 Werksnetze
§ 111 Verhältnis
zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 Evaluierungsbericht
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge
nach § 46
§ 114 Wirksamwerden der
Entflechtungsbestimmungen
§ 115 Bestehende Verträge
§ 116 Bisherige Tarifkundenverträge
§ 117 Konzessionsabgaben
für die Wasserversorgung
§ 118 Übergangsregelungen
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung
und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem
Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
§ 2
Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Gesetz für
den Vorrang Erneuerbarer Energien bleiben vorbehaltlich des § 13 unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie,
die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen
zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere
auch Regelenergie gehört,
2. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten ei-nes Energieversorgungsunternehmens,
die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen
sind,
3. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau
des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen
zu anderen Netzen,
4. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
oder Gasversorgungsnetzen,
5. Betreiber von Fernleitungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau
des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
6. Betreiber von Gasversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die Gasversorgungsnetze betreiben,
7. Betreiber von Gasverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind
für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau
des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen
zu anderen Netzen,
8. Betreiber von LNG-Anlagen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung
und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für
den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9. Betreiber von Speicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den
Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich sind,
10. Betreiber von Übertragungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls
den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls
der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
11. dezentrale Erzeugungsanlage
eine an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage,
12. Direktleitung
eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort
mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger
und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten
Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder
Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete
Erdgasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13. Eigenanlagen
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur
Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben
werden,
14. Energie
Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen
Energieversorgung verwendet werden,
15. Energieanlagen
Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung
oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung
von Signalen dienen, dies schließt in der Gasversorgung die Verteileranlagen
der Letztverbraucher sowie die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage
ein,
16. Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze
über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen,
17. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von
Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein
nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender
Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die
Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18. Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die
andere mit Energie versorgen, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder
an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis
besitzen,
19. Fernleitung
der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz,
mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von
Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
20. Gasversorgungsnetze
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen
oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung
und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem Energieversorgungsunternehmen
gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich Netzpufferung
und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen
verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von
Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet
werden,
21. Großhändler
natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme
von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- sowie Elektrizitäts-
und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb
oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
22. Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend
für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen,
23. Hilfsdienste
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs-
oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche
für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen
oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich
Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen,
die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
24. Kunden
Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen,
die Energie kaufen,
25. Letztverbraucher
Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch
kaufen,
26. LNG-Anlage
eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas
oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem
Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende
Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende
Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die
zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
27. Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern
2 bis 10,
28. Netznutzer
natürliche oder juristische Personen, die
Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder
daraus beziehen,
29. Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs-
und Verteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
30. Regelzone
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das
Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung
und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen
der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie
(UCTE) verantwortlich ist,
31. Speicheranlage
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende
oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschließlich
des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme
des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen
sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
32. Übertragung
der Transport von Elektrizität über ein
Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung
von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der
Kunden selbst,
33. Umweltverträglichkeit
dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines
nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie
genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet
ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird; der Nutzung von
Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere
Bedeutung zu,
34. Verbindungsleitungen
Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen
dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten
quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze
dieser Mitgliedstaaten zu verbinden
35. Verbundnetz
eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen,
die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden
sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden
sind,
36. Versorgung
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung
von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37. Verteilung
der Transport von Elektrizität mit hoher,
mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze
oder der Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze,
um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung
der Kunden selbst,
38. vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges
Unternehmen oder eine im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige
Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle
von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. EU Nr. L 24 S. 1) miteinander
verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende
Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung
oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb
von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen
Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und
gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
39. vorgelagertes Rohrleitungsnetz
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen,
deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens
ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher
Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an
der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher
Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten
verwendet werden.
§ 4
Genehmigung der Energieversorgung
(1) Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um die vorgesehene Energieversorgung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der
Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen
der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 geht die Genehmigung
auf den Rechtsnachfolger über.
§ 5
Anzeige der Energiebelieferung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden
mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit
sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich
anzeigen. Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen
der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die
Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit
ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet
ist.
Teil 2
Entflechtung
§ 6
Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 7 bis 10 sicherstellen. Abweichend von Satz 2 gelten für die Unabhängigkeit der Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen nur die §§ 9 und 10.
(2) Die zur Sicherstellung der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar aufgrund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Abs.1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder operationellen
Entflechtung nach den §§ 7 und 8 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer
befreit. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 7
Rechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.
(3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
und der Betreiber von Gasverteilernetzen, die im Sinne von § 3 Nr.
38 mit vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind,
gilt die Verpflichtung aus Absatz 1 erst ab dem 1. Juli 2007.
§ 8
Operationelle Entflechtung
(1) Unternehmen nach § 6 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nr. 38 verbundenen Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätzen sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Netzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebes folgende Vorgaben:
1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber betraut sind, dürfen keinen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erze ugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
2. Personen, die mit wesentlichen Tätigkeiten des Netzbetriebs, insbesondere der Vermarktung von Netzkapazitäten oder der Steuerung des Netzes betraut sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers angehören und dürfen nicht einer betrieblichen Einrichtung des Vertriebs von Energie an Kunden angehören; Personen, die mit wesentlichen Tätigkeiten des Übertragungsnetzbetriebs betraut sind, dürfen auch nicht einer betrieblichen Einrichtung der Erzeugung angehören.
3. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Netzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die für die Leitung des Netzbetreibers zuständig sind.
(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass die Netzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausüben können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Netzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16 sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen genehmigten Finanzplanes oder gleichwertigen Instrumentes halten.
(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebes befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine Person oder Stelle zu überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Die zuständige Person oder Stelle legt der Bundesregulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn.
(6) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,
an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3
Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 5 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.
§ 9
Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
oder der Netzbetreiber, der im Sinne von § 3 Nr. 38 mit ihm verbunden
ist, über die eigenen Tätigkeiten als Netzbetreiber Informationen
offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in
nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
§ 10
Rechnungslegung und interne Buchführung
(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Abs. 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.
(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden:
1. Elektrizitätsübertragung;
2. Elektrizitätsverteilung;
3. Gasfernleitung;
4. Gasverteilung;
5. Gasspeicherung;
6. Betrieb von LNG-Anlagen.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechtes an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche intern jeweils eine den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dabei sind in der internen Rechnungslegung die Regeln einschließlich der Abschreibungsmethoden anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß den Sätzen 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur internen Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(5) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses
hat der Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des
geprüften Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks
oder des Vermerks über seine Versagung zu übersenden. Die Bilanzen
und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche
sind beizufügen. Unternehmen, die keine Tätigkeiten nach Absatz
3 ausüben, sind von der Verpflichtung nach Satz 1 freigestellt; die
Befugnisse der Regulierungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsberichte
zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt
sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu
behandeln.
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11
Betrieb von Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16 zu erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(2) In Rechtsverordnungen über die Regelung
von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen
zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und
unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die
ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten
in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung
auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt
und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer
wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen
nach den §§ 13 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14, und
§ 16 Abs. 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus
vollständig ausgeschlossen werden.
§ 12
Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen.
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten von Elektrizität
sind verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen auf Verlangen
unverzüglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind,
damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig betrieben,
gewartet und ausgebaut werden können.
§ 13
Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Übertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen, und
2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere den Einsatz von Regelenergie, vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe und Management von Engpässen sowie Mobilisierung zusätzlicher Reserven,
zu beseitigen. Bei netzbezogenen Maßnahmen nach Satz 1 ist der Vorrang Erneuerbarer Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu berücksichtigen.
(2) Lassen sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler soweit möglich vorab zu informieren.
(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.
(4) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 unberührt.
(5) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(6) Reichen die Maßnahmen gemäß Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(7) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen
haben Betreiber von Übertragungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse
zu erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Vorkehrungen zu treffen.
Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu unterweisen. Über
das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Vorkehrungen
hat der Übertragungsnetzbetreiber jährlich bis zum 31. August
der Regulierungsbehörde zu berichten.
§ 14
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
(1) §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und notwendige Vorkehrungen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde zu berichten haben.
(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten
von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentralen
Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen.
§ 15
Aufgaben der Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen
(1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die Gasversorgung durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und zu einer sicheren und zuverlässigen Gasversorgung beizutragen.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen, Gasverteilernetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen sind verpflichtet, jedem anderen Betreiber eines Fernleitungsnetzes, eines Gasverteilernetzes, einer Speicheranlage oder einer LNG-Anlage ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.
(3) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen
haben die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach
Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen.
§ 16
Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungs-
und Gasverteilernetzen
(1) Sofern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen, soweit sie zur Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihren Netzgebieten beitragen, berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch netzbezogene und durch marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern zu beseitigen.
(2) Lassen sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(3) Im Falle einer Anpassung oder eines Anpassungsverlangens nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 unberührt.
(4) Über die Gründe von Anpassungen und durchgeführten Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren.
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von Fernleitungs-und Gasverteilernetzen jährlich eine Analyse der technischen Schwachstellen zu erarbeiten und auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen vorzubereiten; über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die ergriffenen Maßnahmen ist auf Anforderung die Regulierungsbehörde zu unterrichten. Wenn die Netzbetreiber die Systemverantwortung nach Absatz 1 nicht wahrnehmen, kann die Regulierungsbehörde die Fernleitungs- und Gasverteilernetzbetreiber zu Maßnahmen zur Beseitigung dauerhaft wiederkehrender technischer Schwachstellen im bestehenden Netz verpflichten.
Abschnitt
2 Netzanschluss
§ 17
Netzanschluss
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen, und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und
3. festgelegt sowie näher bestimmt werden,
in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz
2 zumutbar ist.
§ 18
Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen, sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Tarifabnehmern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Vor-aussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und
3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen
Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens.
§ 19
Technische Vorschriften
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Abs. 2 bis 4. Die Mindestanforderungen sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG (ABl. EG Nr. L 217 S. 18).
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20
Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigen Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen und Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können
den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen
die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen
Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich
oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle
eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber
enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau
des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen;
die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung
nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden, sofern auf die
Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
§ 21
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Beachtung der Nettosubstanzerhaltung unter Berücksichtigung von Anreizen für eine kosteneffiziente Leistungserbringung und einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden.
(3) Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für den Netzzugang an den Kosten einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung orientieren, kann die Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchführen (Vergleichsverfahren).
(4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind
bei der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen.
Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner
Betreiber von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder
für einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte,
Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen
überschreiten, wird vermutet, dass sie einer energiewirtschaftlich
rationellen Betriebsführung nicht entsprechen.
§ 22
Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach §§ 13 und 16 gefährdet werden.
(2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die
Betreiber von Übertragungsnetzen ist ein diskriminierungsfreies und
transparentes Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei dem die Anforderungen,
die die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen
müssen, soweit dies technisch möglich ist, von den Betreibern
von Übertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Regelenergie
eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform
nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber
von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung
verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berücksichtigung
der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
§ 23
Erbringung von Ausgleichsleistungen
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen
der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von
ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der
von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte
sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen
nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze
in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens
oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet
und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die
Entgelte sind auf der Grundlage einer energiewirtschaftlich rationellen
Betriebsführung kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den
übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
§ 24
Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten
für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen, und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1
1. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs in näher zu bestimmender Weise zusammenzuarbeiten,
2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich festgelegt werden,
3. die Art sowie Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür erforderlichen Verträge und Rechtsverhältnisse und des Ausschreibungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22 Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Regelungen über das Zustandekommen und die Beendigung der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen werden,
4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, wobei die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine energiewirtschaftlich rationelle Betriebsführung gesichert ist und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet sind,
5. Regelungen über eine Abweichung von dem Grundsatz der Kostenorientierung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 getroffen werden, nach denen bei bestehendem oder potentiellem Leitungswettbewerb die Entgeltbildung auf der Grundlage eines marktorientierten Verfahrens oder eine Preisbildung im Wettbewerb erfolgen kann,
6. Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst für ihre Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen erheben und über welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,
7. Regelungen für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3 einschließlich der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten getroffen werden, und
8. Regelungen vorgesehen werden, die Methoden der Netzregulierung festlegen, die auf eine Steigerung der Effizienz des Netzbetriebs gerichtet sind, und auch Anforderungen an Qualität, Sicherheit und Zuverlässigkeit enthalten können.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse
an der Ermöglichung eines effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs
im Rahmen eines möglichst transaktionsunabhängigen Modells, unter
Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft
besonders zu berücksichtigen; die Zusammenarbeit soll dem Ziel des
§ 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 3 können auch weitere
Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen
bei der Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des Aufwandes
für Regelenergie vorsehen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 4 und 5 können
vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf der Grundlage von Ausspeisungen,
sondern ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen von Energie
berechnet und in Rechnung gestellt werden, wobei bei Einspeisungen von
Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung
eingesparter Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen
vorgesehen werden kann.
§ 25
Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen
im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen
ist im Sinne des § 20 Abs. 2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn
einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen
eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche
und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. Auf Antrag des betroffenen
Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob
die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Die Prüfung richtet sich nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über
gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57). Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bei der Prüfung
nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG anzuwendenden Verfahrensregeln
festzulegen.
§ 26
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit
Erdgas
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
und zu Speicheranlagen erfolgt abweichend von §§ 20 bis 24 auf
vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.
§ 27
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben
anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen
zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht
ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen
für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen
oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung
gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass
ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen
unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Die
Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer
der in Artikel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2003/55/EG
genannten Gründe vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Bedingungen des Zuganges zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung der Ziele
des § 1 festzulegen.
§ 28
Zugang zu Speicheranlagen
(1) Betreiber von Speicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist.
(2) Betreiber von Speicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Speicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen, Informationen über verfügbare Kapazitäten, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, den Standort der Speicheranlage, soweit für ein Angebot der Betreiber von Speicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein-und Ausspeicherung.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Speicheranlagen zu regeln.
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29
Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3 sowie § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung
oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der
Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen
werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen
mit dem Bundeskartellamt ergehen.
§ 30
Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält,
2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,
3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen, oder
6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere,
1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses
oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
§ 31
Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen, und
4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist. Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten
zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist
seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten
nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 32
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
2. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die in Folge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines
Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. §
204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 33
Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb
einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung
und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet
werden.
§ 34
Vorteilsabschöpfung durch Verbände und
Einrichtungen
(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 33 Abs. 1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall oder nach § 33 Abs. 1 anordnet.
(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht hat. § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben der Regulierungsbehörde über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der Regulierungsbehörde Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.
(5) § 32 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 35
Monitoring
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring durch über
1. die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz;
3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilungsnetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
5. die tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend § 10 zur Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten;
6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen gemäß §§ 26 und 28;
8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach §§ 11 bis 16 nachkommen;
9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
10. das Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb.
(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36
Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers
infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden
mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen
Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen
und Preisen fort.
§ 37
Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er kann aber Grundversorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zu Grunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln,
in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz
2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen
und der Haushaltskunden unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen
zu berücksichtigen.
§ 38
Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet,
wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages
des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.
Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die
nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, aufgrund einer rechnerischen
Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung
stellen.
§ 39
Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von
Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen
der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen
der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte
und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen
Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter
Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 40
Besondere Missbrauchsaufsicht der nach Landesrecht
zuständigen Behörde
(1) Die Allgemeinen Preise für die Belieferung mit Elektrizität nach § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 unterliegen der besonderen Missbrauchsaufsicht durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Diese kann dem Grundversorger aufgeben, einen Missbrauch abzustellen und die Verträge zu ändern, oder selbst Vertragsbedingungen festlegen, über ihre Geltung entscheiden und entgegenstehende Vertragsbedingungen für unwirksam erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Regelungen zur Erstattung sonstiger mit Preisen nach Satz 1 nicht abgegoltener Kosten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann das Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten; die Verfahrensregeln dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Grundversorger ungünstigere Preise fordert als
1. andere Grundversorger, sofern er nicht nachweist, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind, oder
2. in Anbetracht der Kosten- und Erlöslage in der Grundversorgung bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich ist.
Die nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte, die kalkulatorischer oder tatsächlicher Preisbestandteil des Allgemeinen Preises sind, sind im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach Absatz 1 als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist. Unterschiedlich hohe Netzzugangsentgelte gelten als abweichender Umstand, der dem Grundversorger nicht zurechenbar ist.
(3) §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben unberührt.
§ 41
Energielieferverträge mit Haushaltskunden
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden
mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen
der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über
den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei
sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Die jeweils in Anhang A der der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften
für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen
Maßnahmen sind zu beachten.
§ 42
Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in auf den Verkauf von Elektrizität an diese gerichtetem Werbematerial anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger, Erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen.
(3) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtungen aus Absatz 1 und 2 bleiben davon unberührt. (
4) Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen, hilfsweise der UCTE-Strommix, zugrunde gelegt werden. Dieser ist auch für alle Strommengen anzusetzen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können.
(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 festzulegen.
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43
Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, und
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 entsprechen. Für das Verfahren gelten die §§ 77 bis 83 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 44
Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz
1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare
Vermögensnachteile, so hat der Vorhabensträger eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die
Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die zuständige Landesbehörde
auf Antrag des Vorhabensträgers oder des Berechtigten die Entschädigung
fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 45
Enteignung (1)
Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
1. eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.
(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht
geregelt.
§ 46
Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Za hlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende in geeigneter Form bekannt. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 47
Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen
Hat ein Energieversorgungsunternehmen seine Rechte
und Pflichten aus einem Wegenutzungsvertrag übertragen, ist es verpflichtet,
dies dem jeweiligen Wegebaulastträger unverzüglich mitzuteilen.
§ 48
Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 eingeräumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird.
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49
Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.,
2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.
eingehalten worden sind.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen,
die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit
gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz
1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen
Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen
an die technische Sicherheit von Energieanlagen erlassen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen. Sie kann die im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke,
Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen
zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen
und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen,
soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich
ist.
§ 50
Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrecht zu erhalten,
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen
maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich
ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 51
Monitoring der Versorgungssicherheit
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch.
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt,
die erwartete Nachfrageentwicklung und im Erdgasbereich auch das verfügbare
Angebot, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten,
die Qualität und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von Netzstörungen
sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung
von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Bei der Durchführung
des Monitoring hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
die Befugnisse nach den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73,
75 bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.
§ 52
Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde bis zum 30. Juni eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die aufgrund
des Störungsgeschehens ergriffenen Maßna hmen zur Vermeidung
künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus
ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten
je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des
Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts
verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit
des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für
Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach §
13 Abs. 6.
§ 53
Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten
im Elektrizitätsbereich
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragessteuerungsmaßnahmen vorzusehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54
Allgemeine Zuständigkeit
(1) Regulierungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post.
(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit
nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Regulierungsbehörde
die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse
wahr.
§ 55
Regulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige
Behörde
(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Leitet die Regulierungsbehörde ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.
(2) Für die Durchführung der §§
4, 36 Abs. 2 oder § 40 durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde einschließlich der Durchführung von Ermittlungen
gelten hinsichtlich des behördlichen Verfahrens und der Befugnisse
sowie hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens die Bestimmungen des Teiles
8. Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein solches
Verfahren ein oder führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen
durch, so benachrichtigt sie die Regulierungsbehörde.
§ 56
Tätigwerden der Regulierungsbehörde beim
Vollzug des europäischen Rechts
Die Regulierungsbehörde nimmt die in der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden
Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176/1) den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten
übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat
die Regulierungsbehörde die Befugnisse, die ihr aufgrund der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003 und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es gelten
die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.
§ 57
Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
(1) Die Regulierungsbehörde darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zum Zweck der Anwendung energierechtlicher Vorschriften Informationen, die sie im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit erhalten hat und die nicht öffentlich zugänglich sind, nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Behörde
1. die Informationen nur zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand verwendet, für den sie die Regulierungsbehörde erhoben hat,
2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an andere weitergibt, wenn die Regulierungsbehörde dem zustimmt; dies gilt auch in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
(2) Die Regelungen über die Rechtshilfe in
Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§ 58
Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 und des § 25 Satz 2 entscheidet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten erforderlich ist. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der nach Landesrecht zuständigen Behörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Regulierungsbehörde und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
(4) Regulierungsbehörde und die Kartellbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren zu verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59
Organisation
(1) Die Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gebildet werden.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen
weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch
dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens
der Energiewirtschaft sein.
§ 60
Aufgaben des Beirates
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über
die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation
und Post hat die Aufgabe, die Regulierungsbehörde bei der Erstellung
der Berichte nach § 63 Abs. 3 bis 5 zu beraten. Er ist gegenüber
der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen
einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.
§ 61
Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit der Regulierungsbehörde allgemeine Weisungen für den
Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt,
sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 62
Gutachten der Monopolkommission
Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein
Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs
und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten
der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der
Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften dieses
Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt
und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen
Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt. Das Gutachten
soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach §
44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
§ 63
Berichterstattung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach diesem Gesetz. In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 59 aufzunehmen. Die Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungsbehörde dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
(4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß § 35.
(5) Die Regulierungsbehörde unterbreitet der Europäischen Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung. Dieser Bericht enthält auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse sowie eine Darstellung der konkreten Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern.
(6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die
Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen
drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch
geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen
Union.
§ 64
Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die Gestaltung der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den Netzanschluss und -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
Teil 8
Verfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 66
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
2. Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen
Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
§ 67
Anhörung, mündliche Verhandlung
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
sind anzuwenden.
§ 68
Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht
um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung
einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 69
Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie aufgrund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden.
(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Ab-gabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(7) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die nach Landesrecht zuständige Behörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(8) Die Regulierungsbehörde ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die nach Landesrecht zuständige Behörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht
ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten
Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten
durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde
von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur
Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erforderlich
sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Absätze
1 bis 9 sowie die §§ 68, 71 und 69 gelten entsprechend.
§ 70
Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung
gelten entsprechend.
§ 71
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen
haben die vorlegenden Personen diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie
zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt
dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur
Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt,
die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde
die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung
von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
§ 72
Vorläufige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen
Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 73
Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung,
Zustellung
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten
einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 74
Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen
und Entscheidungen
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75
Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller ein Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich
das für den Sitz der Regulierungsbehörde oder der nach Landesrecht
zuständigen Behörde zuständige Oberlandesgericht, in den
Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der
Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch
dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit richtet. § 36 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
§ 76
Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 7 getroffen wird.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren
vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des
§ 77.
§ 77
Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden
Wirkung
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder herstellen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(3) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse
über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert
oder aufgehoben werden.
§ 78
Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung
müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
§ 79
Beteiligte am Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
1. der Beschwerdeführer,
2. die Regulierungsbehörde,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung
einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde
an dem Verfahren beteiligt.
§ 80
Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde
kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
§ 81
Mündliche Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig
vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
§ 82
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder
die Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat
die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft
zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§ 83
Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach §§ 29 bis 31 oder § 40 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
§ 84
Akteneinsicht
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten
kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten
Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
§ 85
Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86
Rechtsbeschwerdegründe (1)
Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen
versehen ist.
§ 87
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 77, § 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen,
so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des
Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde
zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
der Lauf der Beschwerdefrist.
§ 88
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 76, § 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89
Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde,
am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein,
sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen.
§ 90
Kostentragung und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren
kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden
Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz
oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder
durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
entsprechend.
§ 91
Gebührenpflichtige Handlungen
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
1. Genehmigungen nach § 4 Abs. 1, deren Versagung nach § 4 Abs. 2 und Untersagungen nach § 5;
2. Amtshandlungen aufgrund der § 33 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 Satz 3;
3. Amtshandlungen auf Grund der § 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und 3, § 40 sowie § 65;
4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. Ist der Betrag nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
(6) Kostenschuldner ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wer eine Genehmigung beantragt hat;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wer die Herstellung der Abschriften veranlasst hat.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen.
(9) Das Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren
vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen
des § 90 zu bestimmen.
§ 92
Beitrag
(1) Zur Deckung der Kosten der Regulierungsbehörde für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchsetzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch Gebühren oder Auslagen nach diesem Gesetz gedeckt sind, haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen einen Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf die einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei der Tätigkeit als Betreiber von Energieversorgungsnetzen umgelegt und von der Regulierungsbehörde als Jahresbeitrag erhoben.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das
Nähere über die Erhebung der Beiträge, insbesondere über
den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das
Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens
und einer Klassifizierung hinsichtlich der Feststellung der beitragsrelevanten
Kosten nach Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze einschließlich
eines geeigneten Verfahrens mit der Möglichkeit einer Pauschalierung
sowie die Zahlungsfristen, die Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge
zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige
Festsetzung des Beitrags vorsehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Regulierungsbehörde
übertragen.
§ 93
Mitteilung der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94
Zwangsgeld
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen
nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden
Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens
1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.
§ 95
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 3, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder
b) § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,
5. einer Rechtsverordnung nach
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 29 Abs. 3, oder
c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderha ndelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b), Nr. 4 und 5 Buchstabe b) mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a) mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen. (
4) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach
§ 54 zuständige Behörde.
§ 96
Zuständigkeit für Verfahren wegen der
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, oder
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde
das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren
an die Staatsanwaltschaft abgibt.
§ 97
Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde
des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße
und des Geldbetrages, dessen Verfall angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde
als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel
entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden.
Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall angeordnet
wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
Kosten trägt.
§ 98
Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung
von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§ 99
Rechtsbeschwerde zum BGH
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt
er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung
aufgehoben wird, zurück.
§ 100
Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid
der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.
§ 101
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen
im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 103
Zuständigkeit eines Landgerichts für
mehrere Gerichtsbezirke
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den
Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen
vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit
ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
§ 104
Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin
der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des
öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern
der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist,
dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und
Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen
zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien
von dem Gericht mitzuteilen.
§ 105
Streitwertanpassung
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwertes zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen
§ 106
Zuständiger Senat beim OLG
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gelten entsprechend.
§ 107
Zuständiger Senat beim BGH
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. (
2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gilt entsprechend.
§ 108
Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen,
die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
§ 110
Werksnetze
Auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen auf
einem räumlich zusammenhängenden Werksgebiet, die überwiegend
dem Transport von Elektrizität oder Gas innerhalb des eigenen Unternehmens
oder zu im Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen (Werksnetze)
und nicht der allgemeinen Versorgung (im Sinne des § 3 Nr. 17) dienen,
finden die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 keine Anwendung.
Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Werksnetzen Letztverbraucher
mit Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung. Die zuständige
Behörde entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen eines Werksnetzes
erfüllt sind.
§ 111
Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 enthalten
1. die Bestimmungen des Teiles 3 und
2. die Rechtsverordnungen, die auf Grund von Bestimmungen des Teiles 3 erlassen worden sind, soweit diese sich für abschließend gegenüber den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erklären.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112
Evaluierungsbericht
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung vorzulegen (Evaluierungsbericht). Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen. Der Bericht soll insbesondere
1. Vorschläge für Methoden der Netzregulierung enthalten, die Anreize zur Steigerung der Effizienz des Netzbetriebs setzen,
2. Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung darlegen,
3. Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Regelungen nach Teil 4 auf die Letztverbraucher untersuchen,
4. eine Prüfung beinhalten, ob für die Planung des Verteilernetzausbaus die Aufnahme einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung notwendig wird um sicherzustellen, dass nachfragesteuernde und effizienzsteigernde Maßnahmen angemessen beachtet werden,
5. die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes von Ausgleichsenergie darstellen sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des Beschaffungsverfahrens und zu einer möglichen Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen zur weiteren Verringerung des Aufwandes für Regelenergie machen,
6. die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Marktgebietes bei Gasversorgungsnetzen erörtern und Vorschläge zur Entwicklung eines netzübergreifenden Regelzonenmodells bei Elektrizitätsversorgungsnetzen prüfen, sowie
7. den Wettbewerb bei Gasspeichern prüfen.
§ 113
Laufende Wegenutzungsverträge
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich
der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung
durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.
§ 114
Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 30. Juni 2005, ob beabsichtigt ist, bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Freistellung nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 29 der Richtlinie 2003/55/EG von der Einhaltung der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern zu stellen.
(2) Die Verpflichtung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen
zur Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung und internen Buchführung
gemäß § 10 wird mit Beginn des ersten vollständigen
Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.
§ 115
Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der zu diesem Gesetz nach §§ 17, 18 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.
(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der zu diesem Gesetz nach §§ 39 und 41 erlassenen Rechtsverordnungen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
(3) Bestehende Verträge über die Belieferung
von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit
von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt
haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens
12 Monate nach Inkrafttreten der zu diesem Gesetz nach §§ 39
und 41 erlassenen Rechtsverordnungen an die Vorschriften dieses Gesetzes
anzupassen. Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen
unberührt.
§ 116
Bisherige Tarifkundenverträge
Unbeschadet des § 115 sind die §§
10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S.
730), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686) geändert
worden ist, sowie die Verordnung über die Allgemeine Versorgung von
Tarifkunden mit Elektrizität vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt
geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April
2002 (BGBl. I S. 1250), und die Verordnung über die allgemeinen Bedingungen
für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S.
676), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung
vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), auf bestehende Tarifkundenverträge,
die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden
sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden.
Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten
die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
§ 117
Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im
Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
§ 118
Übergangsregelungen
(1) § 22 Abs. 2 Satz 2 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung über den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 24 anzuwenden.
(2) § 24 Satz 4 ist erst ab dem 1. Oktober 2007 anzuwenden.
(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 ist Grundversorger bis zum 31. Dezember 2006 das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.
(4) § 42 Abs. 1 und 6 ist erst ab dem 15. Dezember 2005 anzuwenden.
(5) Bei Informationen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 ist bis zum 14. Dezember 2006 ein Verweis auf bestehende Informationsquellen, bei denen diese Informationen öffentlich zur Verfügung stehen, ausreichend.
(6) § 42 Abs. 2 ist erst ab dem 15. Dezember
2006 anzuwenden.