Mai 2004 |
040519 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundesgerichtshof bestätigte am 26. Mai den Paragraphen 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV), der die Haftung der Stromversorger für Schäden durch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Versorgungsstörungen auf 2500 Euro pro Schadensfall begrenzt. Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter der Stadtwerke Chemnitz nach einem Stromausfall ein Ingenieurbüro versehentlich an 400 Volt statt an 230 Volt angeschlossen. Durch die grobe Fahrlässigkeit des Monteurs entstanden erhebliche Überspannungsschäden, die das Ingenieurbüro mit 26000 Euro bezifferte. Die Stadtwerke und der Haftpflichtversicherer lehnten jedoch eine über § 6 AVBEltV hinausgehende Entschädigung ab. Wie schon in einem früheren Urteil (980219) sah der Bundesgerichtshof den Sinn der Haftungsprivilegierung darin, die Haftung der Stromversorger für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst günstiger Kostenpreise angemessen zu begrenzen. Bei dem Vorfall habe es sich um eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne des § 6 AVBEltV gehandelt.
Nicht von der Haftungsbeschränkung erfaßt werde dagegen ein "scheinbar vergleichbarer Fall", den der Bundesgerichtshof bereits früher entschied: Ein Monteur hatte bei der Wiederherstellung einer unterbrochenen Stromversorgung den Null-Leiter eines landwirtschaftlichen Anwesens, der mit der Wasserleitung verbunden war, grob fahrlässig unter Spannung gesetzt. Als Folge erlitt eine Milchkuh an der Viehtränke einen Stromschlag und verendete. Der Schaden sei hier nicht durch eine "Unregelmäßigkeit" in der Elektrizitätsbelieferung entstanden, sondern gehe darauf zurück, "daß der mit der richtigen Spannung gelieferte Strom einen irregulären Weg genommen und dadurch zu einem Schaden des Stromkunden geführt hat". (Aktenzeichen VIII ZR 311/03)