1. den Gesetzentwurf - Drucksache 15/2966 - in der
nachstehenden Fassung anzunehmen:
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan
für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007
(Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007)
vom...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
(ABl. EU Nr. L 275 S. 32).
.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Mengenplanung
§ 4 Nationale Emissionsziele
§ 5 Erfüllungsfaktor
§ 6 Reserve
Abschnitt 3
Zuteilungsregeln
Unterabschnitt 1
Grundregeln für die Zuteilung
§ 7 Zuteilung für bestehende
Anlagen auf Basis historischer Emissionen
§ 8 Zuteilung für bestehende
Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen
§ 9 Einstellung des Betriebes
von Anlagen
§ 10 Zuteilung für Neuanlagen
als Ersatzanlagen
§ 11 Zuteilung für zusätzliche
Neuanlagen
Unterabschnitt 2
Besondere Zuteilungsregeln
§ 12 Frühzeitige Emissionsminderungen
§ 13 Prozessbedingte Emissionen
§ 14 Sonderzuteilung für
Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
§ 15 Sonderzuteilung bei Einstellung
des Betriebes von Kernkraftwerken
Unterabschnitt 3
Allgemeine Zuteilungsvorschriften
§ 16 Nähere Bestimmung
der Berechnung der Zuteilung
§ 17 Überprüfung
von Angaben
§ 18 Kosten der Zuteilung
Abschnitt 4
Ausgabe und Überführung von Berechtigungen
§ 19 Ausgabe
§ 20 Ausschluss der Überführung
von Berechtigungen
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Zuständige Behörde
§ 23 Kosten von Amtshandlungen
nach diesem Gesetz
§ 24 Inkrafttreten
Anhang 1
Berechnungsformeln
Anhang 2
Vergleichbarkeit von Anlagen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die
Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nationale Ziele für die Emission von
Kohlendioxid in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung und Ausgabe
von Emissionsberechtigungen an die Betreiber von Anlagen festzulegen, die
Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterfallen.
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung
von Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
([einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle im Bundesgesetzblatt]) unterliegt.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungsperiode
2005 bis 2007.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach
dem 31. Dezember 2004 erfolgt,
b) Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des
Regelbetriebs,
c) Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer
Anlage erzeugten Produkteinheiten.
§ 4
Nationale Emissionsziele
(1) Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. Dieses Ziel beträgt in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 859 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt das Ziel 844 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr.
(2) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt, in denen Kohlendioxid-Emissionen entstehen:
- Energie und Industrie 503
- andere Sektoren 356
davon:
- Verkehr und Haushalte 298
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen
58
(3) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt:
- Energie und Industrie 495
- andere Sektoren 349
davon:
- Verkehr und Haushalte 291
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen
58
Die in Satz 1 genannten Ziele werden bei Beschluss des Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach § 7 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz im Jahre 2006 überprüft.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den
Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11 zuzuteilenden
Berechtigungen den Gegenwert von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr,
so werden die nach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zuteilungen
an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt.
§ 5
Erfüllungsfaktor
Der Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode
2005 bis 2007 ist 0,9709.
§ 6
Reserve
(1) Berechtigungen zur Emission von 9 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bleiben als Reserve den Zuteilungsentscheidungen vorbehalten, die nach § 11 ergehen.
(2) Soweit Berechtigungen nach § 7 Abs. 9 zurückgegeben oder in Folge des Widerrufs von Zuteilungsentscheidungen nach § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu.
(3) Soweit Zuteilungsentscheidungen nach §
11 dies erfordern, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der
zuständigen Behörde kostenlos zum Zwecke der Zuteilung zur Verfügung
zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine Menge
an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zugewiesen, die der Menge der in
der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 durch die beauftragte Stelle für
die Zwecke des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen entspricht.
Abschnitt 3
Zuteilungsregeln
Unterabschnitt 1
Grundregeln für die Zuteilung
§ 7
Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis
historischer Emissionen
(1) Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung aufgrund von § 16. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.
(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003.
(4) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Dabei sind die für das Betriebsjahr 2001 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen unter Berücksichtigung branchen- und anlagentypischer Einflussfaktoren auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.
(5) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.
(7) Bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, deren Inbetriebnahme vor mehr als 30 Jahren erfolgte und die bei Braunkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 31 Prozent oder ab dem 1. Januar 2010 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 32 Prozent oder bei Steinkohlekraftwerken ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 36 Prozent nicht erreichen, wird bei der Zuteilung für die zweite sowie jede folgende Zuteilungsperiode mit Wirkung ab den genannten Zeitpunkten der jeweils geltende Erfüllungsfaktor um 0,15 verringert. Dies gilt nicht für Braunkohlekraftwerke, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab den in Satz 1 genannten Zeitpunkten durch eine Anlage im Sinne des § 10 ersetzt worden sind. Der verminderte Erfüllungsfaktor findet für die Zuteilung nach Absatz 1 Satz 1 für Kalenderjahre oder Teile eines Kalenderjahres jenseits des Zeitpunktes Anwendung, zu dem die Anlage länger als 30 Jahre betrieben worden ist. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke im Sinne des Satzes 1, wenn sie nur in unerheblichem Umfang Nutzwärme auskoppeln; die Bundesregierung bestimmt Näheres durch Rechtsverordnung.
(8) Für Anlagen nach den Absätzen 1 bis 5 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über
1. die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen
der Anlage in der Basisperiode,
2. in den Fällen der Absätze 4 und 5
zusätzlich die hochgerechneten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage
und die bei der Hochrechnung in Ansatz gebrachten Einflussfaktoren,
3. im Falle von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle-
oder Braunkohlebasis zusätzlich das Datum der Inbetriebnahme und
4. im Falle von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle-
oder Braunkohlebasis, die bis zum Ende der jeweiligen Zuteilungsperiode
länger als 30 Jahre betrieben worden sind, zusätzlich die Angabe
des elektrischen Wirkungsgrades (netto).
(9) Soweit die Kohlendioxid-Emissionen eines Kalenderjahres infolge von Produktionsrückgängen weniger als 60 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der jeweiligen Basisperiode betragen, hat der Betreiber bis zum 30. April des folgenden Jahres Berechtigungen in einer Anzahl an die zuständige Behörde zurückzugeben, die der Differenz an Kohlendioxid-Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten entsprechen. Die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bleibt unberührt.
(10) Wenn eine Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 25 Prozent niedriger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt. Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt unberührt. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn
- es aufgrund der Reparatur, Wartung oder Modernisierung
von Anlagen oder aus anderen technischen Gründen zu längeren
Stillstandszeiten kam,
- eine Anlage aufgrund der Inbetriebnahme oder
des stufenweisen Ausbaus der Anlage selbst, einer vor- oder nachgeschalteten
Anlage, eines Anlagenteils oder einer Nebeneinrichtung erst nach und nach
ausgelastet wurde,
- in einer Anlage Produktionsprozesse oder technische
Prozesse durchgeführt werden, die vorher in anderen Anlagen, Anlageteilen
oder Nebeneinrichtungen durchgeführt wurden, welche entweder stillgelegt
wurden oder nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder
- eine Anlage im Laufe der Betriebszeit steigende,
prozesstechnisch nicht zu vermeidende Brennstoff-Effizienzeinbußen
aufweist.
Im Fall des Satzes 3, letzter Anstrich, findet Satz
1 Anwendung, wenn die Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen
in der für die Anlage geltenden Basisperiode um mindestens 9 Prozent
niedriger ausfiele als für die Deckung der in der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-Emissionen
erforderlich ist. Sofern die Gesamtsumme der nach diesem Absatz zusätzlich
zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 3 Millionen Tonnen Kohlendioxid
für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 übersteigt, wird die
zusätzliche
Zuteilung anteilig gekürzt.
(11) Bedeutete eine Zuteilung aufgrund historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt.
(12) Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung
statt nach dieser Vorschrift nach § 11. § 6 findet keine Anwendung.
§ 8
Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis
angemeldeter Emissionen
(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den angemeldeten durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Ein Erfüllungsfaktor findet für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre keine Anwendung. Die anzumeldenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage bestimmen sich aus dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Auslastungsniveau und dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit der Anlage. Kann der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nicht ermittelt werden, weil in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, so ist auf die zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage abzustellen. Der Berechnung sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16 zugrunde zu legen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(2) Für Anlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die nach dem vorstehenden Absatz erforderlichen Angaben enthalten über
1. die zu erwartende sich aus Kapazität und
Auslastung der Anlage durchschnittlich ergebende jährliche Produktionsmenge
der Anlage,
2. die vorgesehenen für die Emission von Kohlendioxid
relevanten Brenn- und Rohstoffe,
3. außer in den Fällen des Absatzes
1 Satz 4 den Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit und
4. die nach den gemäß den Nummern 1
und 2 erforderlichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen
Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.
(3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 ist verpflichtet, in der laufenden Zuteilungsperiode jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres der zuständigen Behörde die tatsächliche Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres anzuzeigen und in geeigneter Form nachzuweisen. Soweit am 31. Januar eines Jahres weniger als ein Jahr seit Inbetriebnahme der Anlage vergangen ist, muss die Anzeige der tatsächlichen Produktionsmenge für diesen Zeitraum zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres erfolgen.
(4) Soweit die tatsächliche Produktionsmenge geringer ist als die nach Absatz 2 Nr. 1 angemeldete oder die aufgrund einer früheren Anzeige festgestellte Produktionsmenge, widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit und legt die Zuteilungsmenge unter Berücksichtigung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 sowie die jährlich auszugebenden Teilmengen nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 neu fest. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zuviel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.
(5) Für im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte Erweiterungen von Kapazitäten einer bestehenden Anlage finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung; die Zuteilung für die Anlage im Übrigen erfolgt nach § 7.
(6) § 7 Abs. 12 gilt entsprechend.
§ 9
Einstellung des Betriebes von Anlagen
(1) Wird der Betrieb einer Anlage eingestellt, so widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung; dies gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt der Betriebseinstellung ausgegeben worden sind. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zuviel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben. Der Betreiber kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen, es sei denn, dass er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes findet insoweit entsprechende Anwendung.
(4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt,
soweit die Produktion der Anlage von einer anderen bestehenden Anlage desselben
Betreibers im Sinne der §§ 7 und 8 in Deutschland übernommen
wird, die der dadurch ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2
zu diesem Gesetz vergleichbar ist. Der Betreiber der die Produktion übernehmenden
Anlage ist verpflichtet, jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die tatsächliche
Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres in geeigneter Form nachzuweisen.
Soweit die tatsächliche Mehrproduktion in der anderen Anlage, im Vergleich
zur Basisperiode, geringer als angezeigt ist, legt die Behörde die
Zuteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Produktionsmenge
neu fest.
§ 10
Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen
(1) Ersetzt ein Betreiber eine Anlage im Sinne von § 7 innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Einstellung ihres Betriebes durch Inbetriebnahme einer Neuanlage in Deutschland, die der ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2 zu diesem Gesetz vergleichbar ist, so werden ihm auf Antrag für vier Betriebsjahre nach Betriebseinstellung Berechtigungen für die Neuanlage in einem Umfang zugeteilt, wie er sich aus der entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 1 bis 6, 10 und 11 auf die ersetzte Anlage ergibt; abweichend von § 3 Abs. 2 Buchstabe b umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebetriebs nach dem 31. Dezember 2004. Bei der Zuteilung für die vier Betriebsjahre wird ein Erfüllungsfaktor in Ansatz gebracht, wie er für die ersetzte Anlage Anwendung gefunden hätte. Dem Betreiber werden für die Neuanlage für weitere 14 Jahre Berechtigungen ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors zugeteilt. Die Anzahl der insoweit in einer Zuteilungsperiode zuzuteilenden Berechtigungen entspricht dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der nach dem jeweils gültigen Zuteilungsgesetz zugrunde zu legenden Basisperiode und der Anzahl der Jahre der jeweiligen Zuteilungsperiode, für die keine Zuteilung nach Satz 1 erfolgt. Die Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung bei Inbetriebnahme einer Neuanlage durch den Rechtsnachfolger des Betreibers der ersetzten Anlage oder durch einen anderen Betreiber, sofern zwischen dem Betreiber der Neuanlage und dem Betreiber der ersetzten Anlage eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Übersteigt die Kapazität der Neuanlage
die Kapazität der ersetzten Anlage, so kann für die Differenz
eine Zuteilung von Berechtigungen nach § 11 beantragt werden. Ist
die Kapazität der Neuanlage geringer als die Kapazität der ersetzten
Anlage, so wird die Zuteilung nach Absatz 1 proportional zur Differenz
reduziert. Stellt ein Betreiber den Betrieb mehrerer Anlagen ein oder nimmt
er mehrere Neuanlagen in Betrieb, so finden die Sätze 1 und 2 jeweils
in Ansehung der Summe der Kapazitäten von Anlagen, deren Betrieb eingestellt
worden ist, und der Summe der Kapazitäten von Neuanlagen entsprechende
Anwendung.
(3) Liegt zwischen der Einstellung des Betriebes einer Anlage und der Inbetriebnahme der diese Anlage ersetzenden Neuanlage ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, jedoch nicht mehr als von zwei Jahren, so nimmt die zuständige Behörde die Zuteilung von Berechtigungen nach der Regelung des Absatzes 1 vor, wenn der Betreiber nachweist, dass die Inbetriebnahme der Neuanlage innerhalb der Dreimonatsfrist aufgrund technischer oder anderer Rahmenbedingungen der Inbetriebnahme nicht möglich war. In den Fällen des Satzes 1 erfolgt eine Zuteilung von Berechtigungen nach der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 anteilig in Ansehung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme der Neuanlage.
(4) Erfolgt die Inbetriebnahme einer Neuanlage innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor Einstellung des Betriebes einer Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt werden soll, so finden im Falle eines Antrages nach Absatz 5 die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 3 um die Zeit verkürzt, in der die Neuanlage parallel mit der durch sie ersetzten Anlage betrieben worden ist. Sofern für die Neuanlage eine Zuteilungsentscheidung nach § 11 ergangen ist, wird diese anteilig für die Zeit ab Einstellung des Betriebes der ersetzten Anlage widerrufen. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zuviel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.
(5) Der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes muss Angaben enthalten über
1. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neuanlage
und den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Anlage, die durch die
Neuanlage ersetzt wird,
2. die Eigenschaften der Neuanlage, die ihre Vergleichbarkeit
nach Maßgabe des Anhangs 2 dieses Gesetzes mit der Anlage, die durch
die Neuanlage ersetzt
wird, begründen,
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 5 zusätzlich
die dem Antrag auf Zuteilung nach Absatz 1 zugrunde liegende vertragliche
Vereinbarung und
4. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich
die Gründe dafür, dass eine Inbetriebnahme innerhalb der Dreimonatsfrist
nach Absatz 1 nicht möglich war.
Der Antrag auf Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 1 ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage, in den Fällen des Absatzes 4 mit der Anzeige der Einstellung des Betriebes der durch diese Anlage ersetzten Anlage nach § 9 Abs. 2 zu stellen.
(6) Bei Erweiterung von Kapazitäten bestehender
Anlagen nach dem 31. Dezember 2004 finden für die neuen Kapazitäten
der Anlage die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung; für die
Anlage im Übrigen findet § 7 oder § 8 Anwendung.
§ 11
Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen
(1) Neuanlagen, für die ein Betreiber keinen Antrag auf Zuteilung nach § 10 gestellt hat, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge, dem Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht; abweichend von § 3 Abs. 2 Buchstabe b umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebetriebs nach dem 31. Dezember 2004. Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Betriebes 1/365 in Ansatz zu bringen. Ein Erfüllungsfaktor findet keine Anwendung. Die Kapazität der Neuanlage und das zu erwartende durchschnittliche jährliche Auslastungsniveau bestimmen sich nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16; der Emissionswert einer Neuanlage je erzeugter Produkteinheit bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unter Zugrundelegung der Verwendung der besten verfügbaren Techniken. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 3 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Die Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 erfolgt für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetriebnahme der Anlage.
(2) Für Strom erzeugende Anlagen beträgt der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit maximal 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung hinsichtlich der zu erwartenden Menge erzeugten Stroms nach Maßgabe von Satz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom; daneben erfolgt eine Zuteilung hinsichtlich der zu erwartenden Menge erzeugter Wärme nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 4. Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 Satz 1 zuzuteilen sind, abweichend von Absatz 1 Satz 5 nach Formel 4 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Die Bundesregierung kann unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit für Gruppen von Anlagen mit vergleichbaren Produkten, insbesondere für die Produkte Prozessdampf, Zementklinker, Behälterglas, Flachglas, Mauerziegel und Dachziegel sowie für Warmwasser erzeugende Anlagen durch Rechtsverordnung festlegen.
(3) Soweit Neuanlagen weder den Anlagengruppen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 noch einer Anlagengruppe unterfallen, für die ein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 2 Satz 3 festgelegt wurde, bestimmt sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach den zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen, die für die jeweilige Anlage bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Sofern die Festlegung eines Emissionswertes je Produkteinheit nicht möglich ist, weil in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, bemisst sich die Zuteilung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach den zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Emissionen bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken.
(4) Für Neuanlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes den Nachweis der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlichen Genehmigung enthalten sowie Angaben über
1. das Datum der geplanten Inbetriebnahme,
2. die zu erwartende durchschnittliche jährliche
Produktionsmenge der Anlage, die sich aus Kapazität und Auslastung
der Anlage ergibt,
3. in den Fällen des Absatzes 3 zusätzlich
die vorgesehenen, für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn-
und Rohstoffe,
4. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich
den der Zuteilungsentscheidung zugrunde zu legenden Emissionswert der Anlage
je erzeugter Produkteinheit sowie die Gründe dafür, dass der
in Ansatz gebrachte Emissionswert derjenige ist, der für die Anlage
bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist, in
den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 zusätzlich darüber, dass
die besten verfügbaren Techniken angewendet werden,
5. die nach den gemäß den Nummern 1
bis 4 erforderlichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen
Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.
Der Antrag auf Zuteilung ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage zu stellen.
(5) § 8 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(6) Bei der Inbetriebnahme von neuen Kapazitäten
einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2004 finden die Absätze
1 bis 5 für die neuen Kapazitäten entsprechende Anwendung; für
die Anlage im Übrigen findet § 7 oder § 8 Anwendung.
Unterabschnitt 2
Besondere Zuteilungsregeln
§ 12
Frühzeitige Emissionsminderungen
(1) Auf Antrag setzt die zuständige Behörde bei der Anwendung von § 7 einen Erfüllungsfaktor von 1 an, sofern ein Betreiber Emissionsminderungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem 1. Januar 1994 beendet worden sind, nachweist. Dies gilt für zwölf auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme folgende Kalenderjahre. Satz 1 gilt nicht für Emissionsminderungen, die durch die ersatzlose Einstellung des Betriebes einer Anlage oder durch Produktionsrückgänge verursacht worden sind oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden mussten. Der Umfang der nachzuweisenden Emissionsminderungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der letztmaligen Modernisierungsmaßnahme; dabei müssen bei Beendigung von Modernisierungsmaßnahmen bis
zum 31. Dezember 1994 insgesamt mindestens 7 Prozent,
zum 31. Dezember 1995 insgesamt mindestens 8 Prozent,
zum 31. Dezember 1996 insgesamt mindestens 9 Prozent,
zum 31. Dezember 1997 insgesamt mindestens 10 Prozent,
zum 31. Dezember 1998 insgesamt mindestens 11 Prozent,
zum 31. Dezember 1999 insgesamt mindestens 12 Prozent,
zum 31. Dezember 2000 insgesamt mindestens 13 Prozent,
zum 31. Dezember 2001 insgesamt mindestens 14 Prozent
oder
zum 31. Dezember 2002 insgesamt mindestens 15 Prozent
Emissionsminderungen nachgewiesen werden können. Beträgt die nachgewiesene Emissionsminderung mehr als 40 Prozent, so wird der Erfüllungsfaktor 1 für die Perioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 angesetzt.
(2) Eine Emissionsminderung im Sinne von Absatz 1 ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basisperiode 2000 bis 2002. Die Referenzperiode besteht aus drei vom Antragsteller benannten, aufeinander folgenden Kalenderjahren im Zeitraum von 1991 bis 2001. Die durchschnittlichen energiebedingten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage und die in Ansatz zu bringenden erzeugten Produkteinheiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuzuteilen sind, nach Formel 5 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(3) Im Falle der Erweiterung von Kapazitäten ist die Emissionsminderung nach Absatz 2 die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit aus dem erweiterten Teil der Anlage in der Basisperiode und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit aus der Anlage vor Erweiterung in der Referenzperiode.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Kraftwärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Wärmemenge gemessen in Megajoule gilt. Soweit eine modernisierte Anlage ausschließlich Strom produzierte, gilt als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Strommenge gemessen in Kilowattstunden. Die näheren Einzelheiten für die Berechnung von frühzeitigen Emissionsminderungen von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden durch Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt.
(5) Erfolgte die Inbetriebnahme einer Anlage im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002, wird auf Antrag bei der Zuteilung nach § 7 ohne Nachweis einer Emissionsminderung für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre ein Erfüllungsfaktor von 1 zugrunde gelegt.
(6) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 5 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu stellen. Der Antrag nach Absatz 1 muss die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über
1. die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 der erweiterten Anlage, je erzeugter Produkteinheit in der gewählten Referenzperiode und die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basisperiode im Sinne von Absatz 2 Satz 1,
2. die Höhe von Emissionsminderungen und den Zeitpunkt der Beendigung der letztmaligen Modernisierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und
3. die Höhe von Emissionsminderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden mussten.
Der Antrag nach Absatz 5 muss Angaben enthalten über
1. die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je produzierter Einheit in der Basisperiode im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und
2. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
§ 13
Prozessbedingte Emissionen
(1) Auf Antrag setzt die zuständige Behörde abweichend von § 7 für prozessbedingte Emissionen einen Erfüllungsfaktor von 1 an, sofern der Anteil der prozessbedingten Emissionen an den gesamten Emissionen einer Anlage 10 Prozent oder mehr beträgt.
(2) Prozessbedingte Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre, bei denen das Kohlendioxid als Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist. Die näheren Einzelheiten für die Berechnung prozessbedingter Emissionen einer Anlage werden durch die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, nach Formel 6 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des Antrags
nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu stellen.
Er muss die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben
enthalten über die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2
geregelte Höhe und den Anteil prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen
an den gesamten Emissionen einer Anlage.
§ 14
Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde ergänzend zu einer Zuteilung nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), geändert durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), Berechtigungen zur Emission von 27 Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Gigawattstunde in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms (KWK-Nettostromerzeugung) zu.
(2) Die Zuteilung bemisst sich nach dem Produkt der durchschnittlichen jährlichen Menge der KWK-Nettostromerzeugung und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Maßgeblich für die Menge nach Satz 1 ist die jeweilige nach § 7 bestimmte Basisperiode, in den Fällen des § 8 Abs. 1 die angemeldete KWK-Nettostromerzeugung; in diesen Fällen finden § 8 Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 7 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu stellen. Er muss die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben über die Menge der KWK-Nettostromerzeugung enthalten. Auf die Angaben nach Satz 2 findet § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes keine Anwendung.
(4) Der Betreiber der Anlage legt der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, die Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), geändert durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), vor. Soweit eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage keinen Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung einspeist oder Strom einspeist, ohne eine Begünstigung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu erhalten, gilt Satz 1 entsprechend für die KWK-Nettostromerzeugung der Anlage oder die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste KWK-Nettostrommenge.
(5) Die zuständige Behörde widerruft die Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die in dem vergangenen Kalenderjahr tatsächlich erzeugte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die diesem Jahr entsprechende der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegte Menge Strom. Dabei wird die zugeteilte Menge an Berechtigungen des jeweiligen Kalenderjahres für jeden Prozentpunkt, um den die tatsächlich erzeugte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die der Zuteilungsentscheidung zugrunde liegende, um 5 Prozent verringert. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zuviel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.
(6) Reduziert sich die KWK-Nettostrommenge im Vergleich
zu der der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegten Menge um mehr als 20
Prozent, so entfällt eine Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz
1.
§ 15
Sonderzuteilung bei Einstellung des Betriebes
von Kernkraftwerken
(1) Auf Antrag eines Betreibers eines Kernkraftwerkes, der bis zum 30. September 2004 bei der zuständigen Behörde das Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb eines von ihm betriebenen Kernkraftwerkes im Zeitraum 2003 bis 2007 angezeigt hat, teilt die zuständige Behörde Berechtigungen an die von dem Antragsteller benannten Betreiber von Anlagen nach Anhang 1, Nr. I bis III des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach den Maßgaben des Antragstellers zu. Die zuständige Behörde verteilt Berechtigungen in einem Gegenwert von insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalenten jährlich im Verhältnis zur Kapazität der Kernkraftwerke auf die eingehenden Anträge. Die Zuteilungen an die in einem Antrag benannten Betreiber dürfen die jeweils auf einen Antrag nach Satz 2 entfallende Menge nicht übersteigen.
(2) Die Ausgabe der Berechtigungen erfolgt nach dem Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb für das Kernkraftwerk, das der Zuteilung zugrunde liegt.
Unterabschnitt 3
Allgemeine Zuteilungsvorschriften
§ 16
Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz
5, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 4 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 erlassen, die bei der Berechnung
der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach den Regelungen dieses Abschnitts
zugrunde zu legen sind.
§ 17
Überprüfung von Angaben
Die zuständige Behörde überprüft
die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann
zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 11 Abs.
4 Satz 1 Nr. 4 einen Sachverständigen beauftragen. Zu dem in §
10 Abs. 4 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vorgeschriebenen
Zeitpunkt teilt die zuständige Behörde Berechtigungen nur zu,
soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist.
§ 18
Kosten der Zuteilung
Von der zuständigen Behörde zugeteilte
Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen
nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
bleibt hiervon unberührt.
Abschnitt 4
Ausgabe und Überführung von Berechtigungen
§ 19
Ausgabe
(1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in jeweils gleich großen Teilmengen ausgegeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen
des § 10 und des § 11 für das erste Betriebsjahr zugeteilte
Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben,
sofern diese nicht vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres erfolgt ist.
Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres,
so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben
Jahres ausgegeben.
§ 20
Ausschluss der Überführung von Berechtigungen
Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
werden die Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in
die folgende Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach
Satz 1 werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
2. entgegen § 9 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine dort genannte Maßnahme nicht gestattet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 22
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes
ist die Behörde nach § 20 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
§ 23
Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden
kostendeckende Gebühren erhoben. Damit verbundene Auslagen sind auch
abweichend von § 10 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz zu erstatten. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit setzt
durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren und zu erstattende
Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest.
§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Formel 1
Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis
historischer Emissionen
EB = EBP * EFP * tP
Formel 2
Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis
angemeldeter Emissionen
EB = K * tA * EW * tP
Formel 3
Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen
RT
EB = K * tA *
BAT * --------- * tP
GTP
Formel 4
Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen
der Kraft-Wärme-Kopplung
RT
EB = (ANA * BATA + ANQ*
BATQ
) * -------- * tP
GTP
Formel 5
Zuteilung für Anlagen mit frühzeitigen
Emissionsminderungen
EB = EBP * EF * tP mit EF = 1 wenn EMEA.> x
mit
x = 7 % wenn Inbetriebnahme in 1994
....
X = 15 % wenn Inbetriebnahme in 2002
ERP - ERP,proz
EBP - EBP,proz
_______________ _ ______________
PtRP
PtBP
und EMEA =
____________________________________________
ERP - ERP,proz
_______________
PtRP
Formel 6
Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis
historischer Emissionen bei einem Anteil prozeßbedingter Kohlendioxid-Emissionen
größer 10 Prozent
EB = (EBP - EBP,proz)
*
EFP * tp + EBP,proz* tp
Formel 7
Sonderzuteilung für bestehende Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung
EB = ABne-KWK * 27 t CO2/GWh
*
tp
Erläuterung der Abkürzungen | |
ABne-KWK | durchschnittliche jährliche in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Nettostromerzeugung in der Basisperiode in Gigawattstunden |
ANA | Stromerzeugung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Megawattstunden |
ANQ | Nutzwärmeerzeugung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Megawattstunden |
BAT | Emissionswert je Produkteinheit der Anlage in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Produkteinheit gemäß bester verfügbarer Technik |
BATA | Emissionswert je Produkteinheit für Stromerzeugungsanlagen in Tonnen Kohlen-dioxidäquivalent je Megawattstunde gemäß bester verfügbarer Technik |
BATQ | Emissionswert je Produkteinheit für Wärmeerzeugungsanlagen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Megawattstunde gemäß bester verfügbarer Technik |
EBP | durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode |
ERP | durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Referenzperiode |
EB | Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode in Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
EBP,proz | durchschnittliche jährliche prozessbedingte Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent je Jahr |
ERP,proz | durchschnittliche jährliche prozessbedingte Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Referenzperiode in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Jahr |
EFP | Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode |
EMEA | Emissionsminderung je Produkteinheit, die in der Zeit von 1996 bis 2002 wirksam geworden ist, bezogen auf die Referenzperiode |
EW | Emissionswert der Anlage je Produkteinheit in Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
GTP | Gesamtanzahl der Tage der Zuteilungsperiode |
K | Produktionskapazität der Anlage je Stunde |
PtRP | durchschnittliche jährliche Produktionsmenge in der Referenzperiode |
PtBP | durchschnittlich jährliche Produktionsmenge in der Referenzperiode |
RT | Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode |
tA | erwartete durchschnittliche jährliche Auslastung der jeweiligen Anlage in Vollbenutzungsstunden |
tp | Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode |
Anhang 2
Vergleichbarkeit von Anlagen
Anlagen sind vergleichbar im Sinne von § 10
Abs. 1 Satz 1, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen
sind wie die Anlage, welche sie ersetzen.
Kategorie 1 | Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. I bis III unterliegen. |
Kategorie 2 | Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas einschließlich zugehöriger Dampfkessel einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. I bis III unterliegen. |
Kategorie 3 | Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. IV und V unterliegen. |
Kategorie 4 | Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. VI unterliegen. |
Kategorie 5 | Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien), die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. VII unterliegen. |
Kategorie 6 | Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. VIII unterliegen. |
Kategorie 7 | Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. IX unterliegen. |
Kategorie 8 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. X unterliegen. |
Kategorie 9 | Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XI unterliegen. |
Kategorie 10 | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XII unterliegen. |
Kategorie 11 | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XIII unterliegen. |
Kategorie 12 | Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XIV unterliegen. |
Kategorie 13 | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XV unterliegen. |
folgende Entschließung anzunehmen:
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Über die Regelung in den neuen Absätzen 10 und 11 des § 7 Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) sollen die angesprochenen Fälle erfasst werden.
Führt eine Zuteilung auf Basis historischer Emissionen zu einer unzumutbaren Härte (Abs. 11), so führt ein begründeter Antrag zu einer Zuteilung auf Basis angemeldeter Emissionen nach § 8. Die "Deckelung" findet in diesen Fällen keine Anwendung. Liegen besondere Umstände vor (beschrieben in Abs. 10) und führt die Zuteilung auf Basis historischer Emissionen zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das betroffene Unternehmen, wird auf Antrag ebenfalls eine Zuteilung nach § 8 festgelegt.
Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen der Beteiligten die bekannten Fälle im produzierenden Gewerbe, insbesondere im Stahlsektor, in denen gegenüber der Basisperiode eine erhebliche Steigerung der Emissionen aufgrund einer schrittweisen Auslastung der Produktionskapazität zu verzeichnen ist und/oder bei denen die Übernahme der Produktion von anderen Standorten zu hohen Mehremissionen geführt hat bzw. in der Zuteilungsperiode erfasst werden.
Berlin, den 26. Mai 2004
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender
Ulrich Kelber
Berichterstatter
Marie-Luise Dött
Berichterstatterin
Dr. Reinhard Loske
Berichterstatter
Birgit Homburger
Berichterstatterin