März 2003

030302

ENERGIE-CHRONIK


Landgericht Berlin hält Verbändevereinbarungen für gesetzwidrig

Nach Meinung des Landgerichts Berlin sind die Verbändevereinbarungen ein klarer Verstoß gegen Paragraph 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Gericht wies deshalb am 6. März einen Antrag des Bundesverbands neuer Energieanbieter (BNE) ab, ihn per einstweiliger Verfügung an den Verhandlungen zur Verbändevereinbarung Gas zu beteiligen. Antragsgegner des BNE waren der Bundesverband der Industrie (BDI), der Verband der industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK), der Verband der kommunalen Unternehmen (VKU) und der Bundesverband der Gas- und Wasserwirtschaft (BGW).

In dem zwanzig Seiten umfassenden schriftlichen Urteil setzt sich das Gericht zunächst ausführlich mit der Vorgeschichte der Verbändevereinbarungen auseinander, wobei es unter anderem auf das 14. Hauptgutachten der Monopolkommission (020702) und deren Sondergutachten zur Fusion E.ON/Ruhrgas (020503) verweist. Die Zurückweisung des BNE-Antrags wird zunächst mit mangelnder Dringlichkeit begründet. Das Gericht sieht aber auch prinzipiell keinen Anspruch des BNE auf Beteiligung an den Verhandlungen, weil "die Teilnahme an einer unzulässigen Kartellabsprache niemand - nach keiner denkbaren Rechtsgrundlage - verlangen kann".

In der Entscheidungsbegründung heißt es unter anderem wörtlich:

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