Juli 2002 |
020708 |
ENERGIE-CHRONIK |
Gemeinden dürfen den Verkauf von Grundstücken mit der Verpflichtung zum Bezug von Fernwärme koppeln. Dies entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshof in einem Urteil (KZR 30/00), das am 9. Juli 2002 verkündet wurde. Er korrigierte damit vorangegangene Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts in Kiel, die in dieser Koppelung einen Wettbewerbsverstoß gesehen hatten.
Die beklagte Gemeinde Börnsen hat die Käufer von Grundstücken zur Abnahme der Fernwärme des örtlichen kommunalen Versorgers verpflichtet und diese ausschließliche Bindung durch eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert. Außerdem macht sie die Vergabe von Aufträgen für die Erschließung des Neubaugebiets davon abhängig, daß die Erschließungsträger eigene Grundstücke in diesem Gebiet ebenfalls nur mit einer solchen Verpflichtung zur Abnahme von Fernwärme verkaufen. Der Gesamtverband des Deutschen Brennstoff- und Mineralölhandels hatte beides als wettbewerbswidrig bestandet.
Für den Bundesgerichtshof ist das Verhalten der Gemeinde vergleichbar mit dem Verhalten eines Bauträgers, der für ein Neubaugebiet eine Fernwärmeversorgung vorsieht und in die Grundstückskaufverträge eine entsprechende Bezugsverpflichtung aufnimmt. Auch die mittelbare Verpflichtung der Käufer über die Erschließungsträger sei nicht zu beanstanden, weil es der Gemeinde mit der Bezugsverpflichtung in erster Linie nicht um den wirtschaftlichen Erfolg des kommunalen Fernwärme-Versorgers, sondern um den Klima- und Umweltschutz gegangen sei.