Mai 2002

020513

ENERGIE-CHRONIK


Bewag-Kunde hat keinen Anspruch auf Rückzahlung

Die behördliche Genehmigung von Stromtarifen hat Indizwirkung für deren Billigkeit und Angemessenheit. Die Beweislast liegt deshalb beim Kunden, wenn er den Tarif für unbillig oder unangemessen hält. Mit dieser Begründung wies das Berliner Kammergericht am 10. April die Klage eines Stromkunden zurück, der von der Berliner Bewag rund ein Drittel der von 1990 bis 1999 gezahlten Stromentgelte zurück haben wollte. Der Stromkunde hatte seine Klage mit den Preissenkungen begründet, welche die Bewag und andere Stromversorger nach der Liberalisierung vornahmen: Daraus gehe hervor, daß die Preise überhöht gewesen seien.

Wie das Kammergericht ausführte, müßte der Kunde etwaige Mängel des Genehmigungsverfahrens konkret belegen. Der Hinweis auf günstigere Preise anderer Anbieter oder auf Strompreissenkungen nach der Liberalisierung genüge nicht. Zudem könne ein Rückzahlungsanspruch ohnehin nur bis zu vier Jahren geltend gemacht werden.

Mit dem Urteil (AZ 24 U 65/01) bestätigte das Kammergericht ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Berlin. Zugleich widersprach es ausdrücklich der Ansicht einer anderen Kammer des Landgerichts, die im August 2001 in einem Parallelfall die Bewag zur Rückzahlung von 5047,60 DM an einen Kunden verpflichtet hatte, weil sie gegen das Gebot der Preiswürdigkeit verstoßen habe (010816).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.