Februar 2002 |
020202 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat zwei Klagen abgelehnt, mit denen die Landesregierungen von Hessen und Bayern den Kernenergie-Kompromiß zu Fall zu bringen versuchten. Die beiden unionsregierten Länder hatten dem Bund vorgeworfen, er habe durch die Vereinbarungen mit der Energiewirtschaft (000601), die ein Jahr später verbindlich unterzeichnet wurden (010602), gegen den Grundsatz des bundes-/länderfreundlichen Verhaltens verstoßen.
Mit Urteil vom 19. Februar (Az.
2 BvG 2/00) lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Klage der hessischen
Landesregierung ab, die sich durch einen Passus zum Kernkraftwerk Biblis
A in den Vereinbarungen sowie durch nachfolgende direkte Gespräche
zwischen Bundesregierung und RWE zu den Nachrüstungsanforderungen
für das Kernkraftwerk übergangen fühlte. Das Gericht stellte
fest, daß die Mitwirkung des Landes in diesen Fällen nicht erforderlich
gewesen sei. Grundsätzlich sei der vereinbarte Ausstieg aus der friedlichen
Nutzung der Kernenergie eine reine Bundesangelegenheit. Das Land habe insoweit
keine Mitwirkungsrechte. Allerdings vertraten zwei Richter - Di Fabio und
Mellinghoff - eine abweichende Meinung, die dem Urteil
beigefügt ist.
Wie das Bundesverfassungsgericht außerdem mitteilte, hat derselbe Senat bereits am 5. Dezember 2001 (Az. 2 BvG 1/00) einen Antrag der bayerischen Landesregierung abgewiesen. Diese hielt es für unzulässig, daß der Bund die Aussetzung der Erkundungsarbeiten für das Endlager Gorleben ohne Beteiligung der Länder beschlossen hat. Das Gericht verwarf diesen Antrag einstimmig als unzulässig, weil das Land Bayern hinsichtlich der Erkundung des Endlagers Gorleben keine verfassungsrechtliche Position besitze, die verletzt werden könne.
Das neue Atomgesetz (011204), das die Restlaufzeiten für Kernkraftwerke und die anderen Vereinbarungen über den Ausstieg aus der Kernenergie umsetzt, ist am 1. Februar 2002 auch vom Bundesrat gebilligt worden.