Entwurf eines Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)

Fassung vom 14. August 2001 unter Berücksichtigung der
Änderungsanträge vom 23. Januar 2002
 

(Nichtamtliche Fassung des Gesetzestextes, wie er am 25. Januar 2002 vom
    Bundestag verabschiedet wurde und voraussichtlich zum 1. April 2002 in Kraft tritt)




Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 - ZWECK DES GESETZES

(1) Bis zum Jahr 2005 soll im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland in einer Größenordnung von 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 von insgesamt 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen Tonnen erzielt werden.

(2) Zweck des Gesetzes ist es, zu dem in Absatz 1 genannten Ziel einen Beitrag zu leisten durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie der Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung.

§ 2 - ANWENDUNGSBEREICH

Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

§ 3 - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage. Als ortsfest gilt auch eine Anlage, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden ist.

(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden.

(3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten als eine KWK-Anlage.

(4) KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage. Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Netto-Stromerzeugung KWK-Strom.

(5) Netto-Stromerzeugung ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs.

(6) Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird.

(7) Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum. Die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist.

(8) Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne dieses Gesetzes sind Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden können.

(9) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität.

(10) Betreiber von KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die den Strom in eines der in Absatz 9 genannten Netze einspeisen. Die Betreibereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers.

§ 4 - ANSCHLUSS-, ABNAHME- UND VERGÜTUNGSPFLICHT

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des § 5 an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen. Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der KWK-Anlage besteht.

(2) Netzbetreiber können den aufgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.

(3) Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen. Für vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verträge zwischen dem Betreiber der KWK-Anlage und einem Dritten gilt Satz 3 entsprechend.

(4) Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von KWK-Strom entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ist.

(5) Netzbetreiber müssen für die Zuschlagszahlungen getrennte Konten führen; § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(6) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den KWK-Strom aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in der Lage, den KWK-Strom aufzunehmen, wenn dies durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für aufgenommenen KWK-Strom nach Absatz 2 Satz 1 näher zu bestimmen.

§ 5 - KATEGORIEN DER ZUSCHLAGBERECHTIGTEN KWK-ANLAGEN

(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden vor Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:

1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1989 in Dauerbetrieb genommen worden sind (alte Bestandsanlagen),

2. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind (neue Bestandsanlagen).

Anlagen nach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen worden ist.

3. alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anlagen). Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen. Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer Erhöhung des Wärmeanschlusswertes des Fernwärme-Versorgungsnetzes, an das die KWK-Anlage angeschlossen ist, beruht. Der Wärmeanschlusswert im Sinne des Satzes 3 ist die Summe der Wärmeanschlusswerte der über das Fernwärme-Versorgungsnetz zum 31. Dezember 2000 versorgten Kunden.

Soweit modernisierte Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, besteht der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur, wenn bis zum [ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats im auf die Verkündung folgenden Kalenderjahr ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafür zuständigen Behörde gestellt worden ist. Ein Doppel dieses Antrags ist vom Antragsteller dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln.

(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden nach Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:

1. kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und

2. Brennstoffzellen-Anlagen.

Der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 besteht nicht mehr nach dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung des Zuschlags für elf Terawattstunden KWK-Strom aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 entstanden sind. Sind in dem letzten Anwendungsjahr noch keine Ansprüche für 14 Terawattstunden KWK-Strom seit dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden, so bestehen Ansprüche für ein weiteres Jahr. Die zuständige Stelle gibt die seit Inkrafttreten des Gesetzes eingespeiste KWK-Strommenge aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich im Bundesanzeiger bekannt.

§ 6 - ZULASSUNG

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung als KWK-Anlage gemäß § 5. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt. Der Antrag muss enthalten:

1. Angaben zum Anlagenbetreiber,

2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie im Falle von neuen Bestandsanlagen und modernisierten Anlagen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2, 3 und 5,

3. Angaben zum Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung sowie

4. ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind; als anerkannte Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 "Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 169 a vom 8. September 2001) in der jeweils geltenden Fassung" enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden. Anstelle des Gutachtens nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

(2) Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist, bei späterer Antragstellung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt worden ist. Im Falle der Änderung oder Modernisierung der Anlage wird die Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt. Für Anlagen nach § 5 Abs. 2 gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 verändert werden.

(4) Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.

§ 7 - HÖHE DES ZUSCHLAGS UND DAUER DER ZAHLUNG

(1) Betreiber alter Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005 und in Höhe von 0,97 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2006.

(2) Betreiber neuer Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 1,23 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 0,82 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2008 und in Höhe von 0,56 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2009.

(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben für KWK-Strom ab Aufnahme des Dauerbetriebs als modernisierte Anlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,74 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002, 2003 und 2004, in Höhe von 1,69 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2005 und 2006, in Höhe von 1,64 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2007 und 2008 und in Höhe von 1,59 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2009 und 2010.

(4) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2005 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

(5) Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, von Absatz 1 bis 5 abweichende Festlegungen zur Höhe und zum Zeitraum der Begünstigung zu treffen, wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere der Strom- und Brennstoffpreise, dies erfordert.

§ 8 - NACHWEIS DES EINGESPEISTEN KWK-STROMS

(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage macht der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber monatlich Mitteilung über die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge. Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Betreiber von kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt sind abweichend von Satz 2 selbst zu Anbringung der Messeinrichungen berechtigt. Der Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netzbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren. Der Betreiber der KWK-Anlage legt der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte und durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeisten KWK-Strommenge sowie Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung sowie zu Brennstoffart und -einsatz vor; als anerkannte Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stroms - in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden.

(2) Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und der Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit. Abweichend von Absatz 1 Satz 5 teilt der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-Strommenge mit. Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage macht der zuständigen Stelle darüber hinaus bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Brennstoffart und -einsatz.

(3 Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechnung bzw. den Angaben nach Absatz 1 Satz 5 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 5 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Betreiber der KWK-Anlage monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.

(5) Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen sowie die KWK-Nettostromerzeugung, die KWK-Nutzwärmeerzeugung und die eingespeisten KWK-Strommenge und die Angaben zu Brennstoffart und -einsatz an das Statistische Bundesamt zum Zwecke der Aufbereitung von Bundesergebnissen sowie zur Erfüllung von Mitteilungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber supra- und internationalen Organisationen. Für die zu übermittelnden Daten gelten die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 Bundesstatistikgesetz.

§ 9 - BELASTUNGSAUSGLEICH

(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen.

(2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. April eines jeden Jahres die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Zuschlags- und Ausgleichszahlungen und die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen.

(3) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagszahlungen und ihrer Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastungen, die sie gemessen an den Strommengen nach Absatz 2 und den Belastungsgrenzen nach Absatz 7 Satz 2 und 3 zu tragen hätten. Übertragungsnetzbetreiber, die bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten oder größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 und 3 abgegeben haben, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede Letztverbrauchergruppe entspricht.

(4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.

(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.

(6) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern die für die Berechnung des Belastungsausgleichs erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen.

(7) Netzbetreiber sind berechtigt, geleistete Zuschlagszahlungen, soweit sie nicht erstattet worden sind, und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, sofern sie die Zahlungen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000 Kilowattstunden hinausgehende Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000 Kilowattsunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Letztverbraucher nach Satz 3 haben dem Netzbetreiber auf Verlangen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers den Stromkostenanteil am Umsatz nachzuweisen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen; beim schienengebundenen Verkehr ist für die Zuordnung zum Übertragungsnetzbereich auf die Einspeisestelle in das Bahnstromnetz bzw. die Unterwerke abzustellen. Werden Netznutzungsentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.

§ 10 - ZUSTÄNDIGKEIT

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.

§ 11 - KOSTEN

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.

§ 12 - GEMEINSAME ZWISCHENPRÜFUNG; ÜBERGANGSREGELUNG

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt Ende 2004 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der in § 1 Abs. 1 für 2005 und 2010 genannten Ziele, über die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen und das Finanzvolumen durch. Sollten nach dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten Ziele und Vorgaben nicht erreicht werden, sind der Bundesregierung geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.

(2) Vergütungs- und Belastungsausgleichsansprüche, die bis zum Außerkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703) entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres nach diesen Vorschriften erhoben werden.

(3) Zuschlags- und Ausgleichsansprüche für KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die bis zum 31. Dezember 2010 entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

§ 13 - INKRAFTTRETEN; AUßERKRAFTTRETEN

(1) Dieses Gesetz tritt am [ersten Tag des auf die Verkündung folgendes Kalendermonats ] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703) außer Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft, sofern auf der Grundlage des Berichts nach § 12 Abs. 1 keine Verlängerung dieses Gesetzes beschlossen wird. Für kleine KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 50 Kilowatt elektrische Leistung, die bis zum 31. Dezember 2005 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sowie für Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die vor dem Ausserkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind, ist das Gesetz weiter anzuwenden.