August 2001 |
010818 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Oberlandesgericht München hat die übliche Simplifizierung technisch-physikalischer Sachverhalte bei der Werbung für "Öko-Strom" für unzulässig erklärt. Konkret ging es um Werbesprüche der E.ON Energie für "Aquapower" (010316). In Prospekten des Unternehmens war unter anderem versprochen worden:
"Wir garantieren ihnen mit Brief und Siegel: Aquapower liefert Ihnen zu 100% Strom aus Wasserkraft - bestätigt und beglaubigt vom international anerkannten TÜV."
"Die im Rahmen der Verträge gelieferte Arbeit (kWh) kommt ausschließlich aus Wasserkraft (Laufwasserkraftwerke, Speicherkraftwerke mit natürlichem Zufluß oder in Verbindung mit Strom aus erneuerbaren Energien)."
E.ON Energie räumte ein, daß auch die Kunden von "Aquapower" weiterhin nur den üblichen Strom-Mix aus der Steckdose beziehen. Gemeint sei natürlich, daß dem Verbrauch des Kunden ein entsprechendes Äquivalent von Strom aus Wasserkraft gegenübersteht, das an anderer Stelle ins Netz eingespeist wird. Der "verständige Durchschnittsverbraucher" wisse das auch. Die Verbraucher seien diese "zwar ungenaue, aber anschauliche Bildersprache" gewöhnt.
Dieser Sichtweise folgte das Gericht aber nicht. Seiner Meinung nach ist eine Irreführung der Kunden möglich. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß andere Stromanbieter sich ebenfalls "neuerdings eines Sprachgebrauchs bedienen, bei dem die sachliche Richtigkeit der (...) Behauptungen bedeutungslos erscheint" (SZ, 22.8.).
Kläger vor dem Oberlandesgericht München war die Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerke Baden-Württemberg, die die Betreiber von ca. 1100 Kleinwasserkraftwerken im Südwesten vertritt. Den Hintergrund bildet, daß die mittelständischen Wasserkraftwerksbetreiber mangels eigener Vertriebsschienen und Netze kaum die Möglichkeit zur Vermarktung ihres Produktes als "Öko-Strom" haben. Im Unterschied zu den Betreibern großer Anlagen profitieren sie dagegen vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das bei Wasserkraftwerken die Subventionierung auf Leistungen bis 5 MW beschränkt (siehe auch 000326).