Februar 2001 |
010203 |
ENERGIE-CHRONIK |
Es verstößt gegen das Kartellgesetz, wenn ein Stromnetzbetreiber beim Wechsel eines Endkunden zu einem anderen Stromversorger die Durchleitung vom Abschluss eine Netznutzungsvertrags mit dem Endkunden abhängig macht. Zu dieser Auffassung gelangte eine Arbeitsgruppe, die das Bundeskartellamt eingesetzt hatte, um den Beschwerden wegen Behinderungen bei der Netznutzung nachzugehen (001016). Sie widerspricht damit der Auffassung einzelner Stromversorger, die bisher auf dem Abschluß eines separaten Netznutzungsvertrags bestehen, wenn ein Kunde zu einem neuen Stromanbieter wechselt (010111).
Wie es in der Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 1.2. weiter heißt, werden Wettbewerber ungerechtfertigt benachteiligt, wenn ein wechselwilliger Kunde zusätzlich zum Stromliefervertrag mit dem neuen Anbieter einen besonderen Netznutzungsvertrag abschließen muß - jedenfalls dann, wenn der bisherige Versorger eine einheitliche Lösung anbietet, die auf einen separaten Netznutzungsvertrag verzichtet. Noch größer sei der "Abschreckungs"-Effekt, wenn - wie vereinzelt festgestellt - der wechselwillige Kunde "mit unüberschaubaren komplizierten Vertragstexten" konfrontiert werde.
Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge kündigte an, dass die Landeskartellbehörden in den nächsten Wochen "in einem geeigneten Fall" ein Musterverfahren einleiten würden.