Juli 2000 |
000726 |
ENERGIE-CHRONIK |
Wenn Energieversorger ihr betriebseigenes
Kommunikationsnetz durch Verlegung von Glasfaserkabeln für
Zwecke der allgemeinen Telekommunikation aufrüsten, können
betroffene Grundstückseigentümer dies zwar nicht verhindern,
aber eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Dies geht aus
einem Urteil hervor, das der 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
(BGH) am 7.7. verkündete (V ZR 435/98). Im vorliegenden Fall
hatte der Betreiber einer Ferngasleitung das zusammen mit der
Pipeline verlegte, ursprünglich nur betrieblichen Zwecken
dienende Meß- und Fernmeldekabel durch ein leistungsstarkes
Lichtwellenleiterkabel ersetzt und die Nutzung dieses Kabels einer
Telekommunikationsfirma gestattet. Der Grundstückseigentümer
verlangte daraufhin die Beseitigung des neu verlegten Kabels,
hilfsweise die Unterlassung einer Nutzung zu betriebsfremden Zwecken
und vorsorglich eine Entschädigungszahlung. Nach Auffassung
des BGH muss der Grundstückseigentümer die Verlegung
des Kabels aufgrund von § 57 Absatz 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes
dulden. Im Unterschied zum Oberlandesgericht als Vorinstanz befand
der BGH aber, dass dem Kläger bei verfassungskonformer Auslegung
von § 57 Absatz 2 Satz 2 TKG ein Anspruch auf einmaligen
Ausgleich in Geld zustehe. Über die Höhe der Ausgleichszahlung
muss nun das Oberlandesgericht befinden.