Juni 2000

000612

ENERGIE-CHRONIK


Gericht: Veag darf Durchleitung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern

Im Streit um die Durchleitung in Ostdeutschland kann der Fortum-Konzern einen weiteren Erfolg verbuchen: Das Landgericht Berlin verurteilte die Veag dazu, ihr Netz bis Ende nächsten Jahres für die Durchleitung westdeutschen Stroms zu elf ostdeutschen Stadtwerken in Sachsen und Sachsen-Anhalt zu öffnen. Außerdem billigte die Kammer Fortum eine Entschädigung in Höhe von 1,8 Millionen Mark zu. Das Verbundunternehmen hatte die Durchleitung unter Berufung auf die für Ostdeutschland geltende Braunkohleschutzklausel verweigert. Nach Auffassung des Gerichts darf diese Regelung aber nicht dazu führen, dass der ostdeutsche Strommarkt generell vom Wettbewerb ausgeschlossen wird. Die Verweigerung der Durchleitung sei nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (AZ 16-O-652/99). Die Veag will das Urteil nicht hinnehmen und kündigte Berufung an (SZ, 30.6.; Handelsblatt, 30.6.).

Bereits Anfang Februar hatte die Fortum Energie GmbH vor dem Landgericht Potsdam eine einstweilige Verfügung gegen den ostdeutschen Stromversorger e.dis Energie Nord AG erwirkt, die diesen verpflichtet, Strom für Fortum-Kunden durchzuleiten. e.dis hatte die Durchleitung ebenfalls unter Berufung auf die Braunkohleschutzklausel im neuen Energiewirtschaftsgesetz verweigert (000215).