Februar 2000 |
000201 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundestag verabschiedete am 25.2. in zweiter und dritter Lesung das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches das bisherige Stromeinspeisungsgesetz ablöst (siehe 991203). Von 550 Abgeordneten stimmten 328 von SPD, Grünen und PDS dafür, 217 Abgeordnete von Union und FDP dagegen. Das Gesetz soll den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten deutschen Stromverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens verdoppeln. Die Betreiber regenerativer Anlagen und Umweltverbände begrüßten die Neuregelung und sprachen zum Teil enthusiastisch von einer "Initialzündung für das Solarzeitalter". Die Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW) kritisierte dagegen, dass das Gesetz die Kosten zur Subventionierung der erneuerbaren Energien nicht aus dem Steueraufkommen bestreitet, sondern über die Netzbetreiber auf die Stromverbraucher abwälzt.
Den Kern des Gesetzes bilden attraktive Vergütungen für die Netzeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien, die zwar degressiv gestaffelt sind, aber nicht mehr wie bisher von den Erlösen der Stromversorger bzw. vom Strompreis abhängen und damit den Einspeisern eine sichere Kalkulationsgrundlage bieten. Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die Vergütung künftig bis zu 15 Pf/kWh, für Strom aus Biomasse bis zu 20 Pf/kWh, für Strom aus Windkraft bis zu 17,8 Pf kWh und für Strom aus solarer Strahlungsenergie bis zu 99 Pf/kWh. Die genannten Höchstsätze verringern sich in Abhängigkeit von der Leistungsklasse der Anlagen, der Betriebsdauer oder dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die sich so ergebenden Mindestvergütungen werden, außer bei Wasserkraftanlagen, zwanzig Jahre ab Ende des Jahrs der Inbetriebnahme gezahlt. Für Altanlagen gilt 2000 als Jahr der Inbetriebnahme.
Im Unterschied zur bisherigen Regelung kann die Netzeinspeisungsvergütung nunmehr auch von Stromversorgern beansprucht werden, sofern sie nicht zu über 25 Prozent dem Bund oder einem Bundesland gehören. Die notwendigen Kosten für den Netzanschluss trägt der Anlagenbetreiber. Sollte durch die Einspeisungen ein Ausbau des Netzes erforderlich werden, muss dafür allerdings der Netzbetreiber aufkommen. Die bisherige Härteklausel des Stromeinspeisungsgesetzes wird durch eine Neuregelung ersetzt, welche die Belastungen bundesweit auf alle Übertragungsnetzbetreiber umlegt.
Um die Versiegelung von Freiflächen zu verhindern, wurde in die jetzt verabschiedete Fassung des Gesetzentwurfs ein Passus aufgenommen, der die Förderung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf solche Anlagen beschränkt, die an Dächern, Fassaden, Lärmschutzwällen usw. angebracht sind. Bei Inanspruchnahme von Freiflächen endet die Förderung schon bei einer Leistungsgrenze von 100 kW. Ferner wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes so erweitert, dass es auch Offshore-Windkraftanlagen erfasst.