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Feldstärke-Verlauf am Erdboden unter einer 380-kV-Leitung beim elektrischen Feld (links) und beim magnetischen Feld (rechts). |
Seit Anfang 1997 gelten in Deutschland für die elektromagnetischen Felder von Nieder- und Hochfrequenzanlagen verbindliche Grenzwerte, die sich an Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) orientieren und in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind. Die Verordnung betrifft Felder der öffentlichen Stromversorgung insoweit, als es sich um Freileitungen, Erdkabel oder Umspannanlagen mit einer Spannung von 1000 Volt und mehr handelt. Diese Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gedacht sind, das elektrische Feld einen Wert von 5 Kilovolt pro Meter (kV/m) und eine magnetische Flußdichte von 100 Mikrotesla (µT) nicht überschreitet. Außer Betracht bleiben in der Regel kurzzeitige Feldstärke- oder Flußdichtespitzen sowie kleinräumige Überschreitungen der elektrischen Feldstärke außerhalb von Gebäuden, soweit sie nicht mehr als hundert Prozent ausmachen. Nur in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen dürfen die Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Verordnung gilt nicht für elektrische Haushaltsgeräte und andere Stromanwendungen im Niederspannungsbereich.
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