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So alt wie die Stromwirtschaft: Für die Benutzung öffentlicher Wege zur Verlegung von Stromleitungen dürfen die Gemeinden eine Konzessionsabgabe verlangen. |
Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben regelt die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in der Fassung vom 1. November 2006. Demnach dürfen die Gemeinden je nach Einwohnerzahl pro Kilowattstunde Strom zwischen 1,32 Cent/kWh und 2,39 Cent/kWh verlangen. Bei Sondervertragskunden (Großverbraucher) darf die Konzessionsabgabe für Strom höchstens 0,11 Cent/kWh betragen. Für Gas schwanken die Beträge zwischen 0,93 Cent/kWh und 0,03 Cent/kWh.
Konzessionsabgaben sind in Deutschland seit Beginn der Elektrifizierung üblich. Sie wurden von den Gemeinden als Gegenleistung verlangt, wenn sie einem nicht in kommunaler Regie tätigen Unternehmen die Stromversorgung bzw. die Nutzung öffentlicher Wege zur Verlegung von Leitungen überließen. In der Regel bekam der Stromversorger dafür das exklusive Recht zur Verlegung von Leitungen und ein faktisches Versorgungsmonopol. Eine gesetzliche Regelung erfolgte erstmals 1941. Dabei wurden Höchstsätze für Tarif- und Sondervertragskunden festgelegt, die einen bestimmten prozentualen Anteil am Strompreis nicht übersteigen durften. Ebenfalls mit dem Ziel der Eindämmung als Strompreisfaktor wurden neue Konzessionsverträge generell untersagt. An dieser Praxis hielt auch die Bundesrepublik fest, so daß es jahrzehntelang kaum zur Veränderung bestehender oder zum Abschluß neuer Konzessionsverträge kam.
Dies änderte sich, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im November 1990 grünes Licht für den Abschluß neuer Konzessionsverträge gegeben hatte. Eine neue Verordnung erlaubte ab 1992 sämtlichen Gemeinden die Erhebung von Konzessionsabgaben. Sie legte absolute Höchstsätze fest, die für Haushaltskunden je nach Gemeindegröße zwischen 2,6 und 4,69 Pfennig/kWh, für Schwachlaststrom bei 1,20 Pfennig/kWh und für Sondervertragskunden bei 0,22 Pfennig/kWh lagen. Die Konzessionsabgabe entwickelte sich nun schnell zu einer sprudelnden Einnahmequelle für die Stadtkassen. Nicht zuletzt machten viele Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch, ihre bisherigen städtischen Eigenbetriebe in formal selbständige Versorgungsunternehmen umzuwandeln, um ihnen ebenfalls die Konzessionsabgabe berechnen und so quasi eine Art kommunaler Stromsteuer erheben zu können.
Die Energierechtsreform von 1998 beseitigte die Vergabe exklusiver Wegerechte durch die Gemeinden, beließ ihnen aber die Möglichkeit, die Konzessionsabgaben weiterhin für die Einräumung des einfachen Wegerechts zu erheben. Allerdings erlangten nun Haushaltskunden, die von ihrem traditionellen Anbieter zu einem neuen Lieferanten wechselten, formal den günstigeren Status von Sondervertragskunden. Es bedurfte einer 1999 in Kraft getretenen Änderung der Konzessionsabgabenverordnung, um sie weiterhin mit den höheren Sätzen für Tarifkunden belasten zu können.
Im Jahr 2005 schränkte eine weitere Änderung der Konzessionsabgabenverordnung die Tarifkunden-Definition wieder ein: Seitdem gelten für alle Strom- und Gaskunden, die im Gebiet eines Grundversorgers durch Dritte beliefert werden, wieder die zulässigen Höchstsätze für Sondervertragskunden. Da diese weitaus geringer sind als die für Tarifkunden, ergibt sich für Grundversorger und Kommunen ein starker Druck, die zulässigen Höchstgrenzen für Tarifkunden nicht mehr voll auszuschöpfen.
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